JurPC Web-Dok. 58/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/201227442

Detlev Gabel / Sven Asmussen / Mirko Andreas Wieczorek *

Das novellierte Telekommunikationsrecht - Überblick und Auswirkungen auf Verbraucher- und Datenschutz

JurPC Web-Dok. 58/2012, Abs. 1 - 51





Am 10.2.2012 hat auch der Bundesrat der in weiten Teilen aus dem Jahre 2011 stammenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes zugestimmt. Damit endet zumindest vorübergehend eines der größeren Projekte der derzeitigen Regierung im ITK-Sektor. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelungen, insbesondere in den Bereichen Verbraucher- und Datenschutz. JurPC Web-Dok.
58/2012, Abs. 1

1.  Einleitung

Im November 2009 erneuerte der europäische Gesetzgeber den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation. Das sogenannte „Legislativpaket TK-Review besteht aus drei Teilen: Der Richtlinie 2009/140/EG („Bessere Regulierung“) zur Änderung der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG (RRL), der Zugangsrichtlinie 2002/19/EG (ZRL) und der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG (GRL); der Richtlinie 2009/136/EG („Rechte der Bürger“) zur Änderung der Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG (URL) und der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG (DSRL); der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 zur Einrichtung des neuen „Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation“ (GEREK). Abs. 2
Während die Verordnung seit dem 7.1.2010 ohne Umsetzungsakt unmittelbar anwendbar war, waren die Richtlinien bis zum 25.5.2011 in nationales Recht umzusetzen. Dementsprechend legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) im März 2010 erste Vorschläge in einem „Eckpunktepapier zur TKG-Novelle 2010“ vor.(1) Am 15.9.2010 folgte der Referentenentwurf (TKG-RefE)(2) und am 4.5.2011 der Regierungsentwurf (TKG-RegE).(3) Der Bundestag hat die TKG-Novelle, nach Anrufung des Vermittlungsausschusses, am 9.2.2012 in modifizierter Fassung beschlossen; der Bundesrat folgte am 10.2.2012.(4) Abs. 3
Bei der Umsetzung der Richtlinievorgaben hat sich der Gesetzgeber über weite Strecken mit einer engen, teilweise wortlauttreuen Umsetzung des Legislativpaketes begnügt. Die Unterschiede zwischen Referentenentwurf, Regierungsentwurf und Novellierung beschränken sich auf Akzente. Die Änderungen erstrecken sich über das gesamte Telekommunikationsgesetz und umfassen unter anderem die Modernisierung der rechtlichen und tatsächlichen (Infra-) Strukturen, z.B. durch Ausbau der Breitbandversorgung und Anpassung der Instrumente zur Marktregulierung, sowie Verbesserung der Verbraucherrechte und des Datenschutzes.(5) Der folgende Beitrag liefert zunächst einen Überblick über die strukturellen Neuerungen (Punkt 2). Sodann wird näher auf die Verbraucherrechte (Punkt 3) und den Datenschutz (Punkt 4) eingegangen. Abs. 4

2.  Modernisierung der rechtlichen und tatsächlichen (Infra-) Strukturen

Um die Ziele der Novelle zu erreichen, sieht § 2 TKG n.F. drei Instrumente vor: Regulierungsziele, Regulierungsgrundsätze und Regulierungskonzepte. Abs. 5
§ 2 Abs. 2 TKG n.F. wurde an die Änderungen des Art. 8 Abs. 2-4 RRL n.F. angepasst und beinhaltet die Regulierungsziele, wie z.B. den Breitbandausbau (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG n.F.; hierzu Punkt 2.1). Abs. 6
Die Regulierungsgrundsätze in § 2 Abs. 3 TKG n.F., die Art. 8 Abs. 5 RRL n.F. wortlautgetreu umsetzen, verpflichten die Bundesnetzagentur dazu, bei der Umsetzung der Regulierungsziele „objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze“ anzuwenden. Sie stellen nicht lediglich Handlungsbeispiele dar, sondern sind bei jeder Regulierungsentscheidung zu berücksichtigen.(6) Dadurch wird eine Vorstrukturierung des behördlichen Ermessens bewirkt, was Planungs- und Rechtssicherheit fördern soll.(7) Als Regulierungsgrundsatz wird unter anderem der Wettbewerbs- und Verbraucherschutz genannt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 TKG n.F.; hierzu Punkt 3). Abs. 7
Die Regulierungskonzepte sollen die regulatorische Tätigkeit der Bundesnetzagentur über einen angemessenen Zeitraum vorhersehbar machen. § 15a TKG n.F. ermächtigt die Bundesnetzagentur deshalb zum Erlass solcher Konzepte in Form von Verwaltungsvorschriften, die über mehrere Regulierungszyklen gelten (§ 14 Abs. 2 TKG n.F.). Die Regulierungskonzepte werden flankiert von einem den Betreibern von Telekommunikationsnetzen zustehenden Auskunftsanspruch bzgl. zukünftiger regulatorischer Maßnahmen in § 15a Abs. 4 TKG n.F. Abs. 8
Ein wesentliches Ziel der TKG-Novelle war die Modernisierung bestehender rechtlicher und tatsächlicher (Infra-) Strukturen.(8) Kernelemente waren neben dem Ausbau der Breitbandversorgung (Punkt 2.1), die Anpassung der Instrumente zur Marktregulierung (Punkt 2.2) und die Novellierung der Frequenzverwaltung (Punkt 2.3). Eine neue Rolle bei der Umsetzung nimmt zukünftig das GEREK ein (Punkt 2.4). Abs. 9

2.1  Breitbandausbau

Die Novelle strebt eine flächendeckende Breitbandversorgung an, soll Anreize für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze schaffen sowie Planungs- und Rechtssicherheit bei deren Ausbau gewährleisten.(9) Unter dieser Infrastruktur versteht die Europäische Kommission „leitungsgebundene Zugangsnetze, die […] Breitbandzugangsdienste mit erweiterten Leistungsmerkmalen […] ermöglichen“(10) (sog. Zugangsnetze der nächsten Generation). Zu diesem Zweck wurden beispielsweise die Wegerechte der Eigentümer und Betreiber von Telekommunikationsnetzen erweitert (§§ 68, 69, 76 TKG n.F.) und der bisher freiwillig nutzbare Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur erweitert und zum verpflichtenden Instrumentarium ausgebaut (§ 77a Abs. 3 TKG n.F.). Abs. 10
Um Investitionen zu fördern, wurden ursprünglich unterschiedliche Modelle diskutiert. Bei der Umsetzung in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG kamen schließlich zwei Modelle zur Anwendung: Die Berücksichtigung der Investitionskosten bei der Entgeltregulierung (Risikoprämien) sowie die Möglichkeit von Kooperationsvereinbarungen zwischen Investoren und Zugangspetenten zur Aufteilung des Investitionsrisikos (Risikobeteiligungsmodelle).(11) Abs. 11
Die §§ 30 ff. TKG n.F. normieren die Entgeltregulierung. Ein höheres Entgelt ist bei einer Steigerung der Effizienz möglich, die mittel- bzw. langfristig von Vorteil für den Nutzer ist. Eine solche Risikoprämie war zwar schon nach altem Recht möglich, die neuen Vorschriften führen jedoch zu einer konkreten Vorgabe an die Bundesnetzagentur.(12) Die Prämien sind nicht als Zuschlag ausgestaltet, sondern sollen den Investoren eine angemessene Kapitalrendite sichern. Abs. 12
Bei der Berechnung der Entgelte sind auch die Risikobeteiligungsmodelle zu berücksichtigen. Diese kann die Bundesnetzagentur wiederum unter Wahrung des Wettbewerbs und Gewährleistung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung als Kooperationen zwischen Investor und Zugangspetent zulassen.(13) Abs. 13
Die nähere Ausgestaltung wird dem Markt und der Bundesnetzagentur überlassen.(14) So können über die Regulierungskonzepte beispielsweise die Anforderungen an Mindestanzahl der Teilnehmer, Eintrittsmöglichkeiten Dritter, Risikoverteilung und Zugangsgewährleistung näher bestimmt werden.(15) Abs. 14

2.2  Anpassung der Instrumente zur Marktregulierung

Zur Gewährleistung einer wettbewerbsfreundlichen Regulierung und zur Stärkung des Binnenmarktes wurden ferner die Instrumente zur Marktregulierung überarbeitet. Abs. 15
§ 40 TKG n.F. ermöglicht in Ausnahmefällen eine funktionale Trennung vertikal integrierter Unternehmen und Verpflichtung derselben zur Erbringung von Zugangsdiensten auf Vorleistungsebene.(16) Die in den §§ 40 f. TKG a.F. enthaltenen Bestimmungen zu Betreiberauswahl, Betreibervorauswahl und dem Mietleitungsangebot gegenüber Endkunden wurden indessen gestrichen. Sie finden sich partiell im Regelungszusammenhang der Zugangsverpflichtungen des § 21 Abs. 3 Nr. 6 TKG n.F. wieder. Dies entspricht den europäischen Vorgaben der Aufhebung von Art. 18, 19 URL a.F. sowie der Erweiterung von Art. 12 Abs. 1 ZRL n.F. Abs. 16
Der Zugangsbegriff in § 3 Nr. 32 TKG n.F. wurde um vorgelagerte Infrastrukturen erweitert (z.B. Glasfaserkabel). Der Bundesnetzagentur steht bei Zugangsanordnungen nach § 21 TKG n.F. künftig ein Auswahl- und nicht bloß ein Entschließungsermessen zu,(17) wobei freiwillige Angebote vorrangig bleiben, um die Chancen für Risikobeteiligungsmodelle zu erhöhen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 TKG n.F.).(18) Ferner muss ein marktbeherrschender Teilnehmer, dem eine Zugangsverpflichtung auf Vorleistungsebene auferlegt worden ist, ein Standardangebot veröffentlichen (§ 23 Abs. 7 TKG n.F.). Vertragsstrafen sind gemäß § 23 Abs. 2, 3 TKG n.F. für obligatorische Standardangebote marktbeherrschender Anbieter, oder nach § 25 Abs. 5 S. 2 TKG n.F. für Zugangsanordnungen, nun möglich. Letztlich kann die Bundesnetzagentur unter anderem auch gegenüber Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht nach den §§ 77a - e TKG n.F. einen umfassenden Rückgriff auf bereits bestehende Infrastruktur anordnen, um ineffiziente Doppelungen zu vermeiden.(19) Abs. 17
Auch die Entgeltgenehmigung wurde umstrukturiert (§§ 30 - 34 TKG n.F.).(20) Gemäß § 30 Abs. 1 TKG n.F. sind marktbeherrschenden Anbietern nach § 21 TKG n.F. auferlegte Zugangsleistungen grundsätzlich genehmigungsbedürftig. 31 TKG n.F. regelt als Grundvorschrift für Entgeltgenehmigungen die Vorgehensweisen der Bundesnetzagentur.(21) Die Neuregelung belässt es bei der Auswahlmöglichkeit zwischen einer Berechnung nach „Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung“ (Nr. 1) oder „Price-Cap-Verfahren“ (Nr. 2 ). Nach § 31 Abs. 2 TKG n.F. können jedoch auch andere Verfahren zur Anwendung kommen, wenn diese die Regulierungsziele besser berücksichtigen. Abs. 18

2.3  Frequenzverwaltung

Die Frequenzverwaltung bleibt nationale Aufgabe, soll aber technologie- und dienstneutral werden, um Entwicklungen besser vorhersehen und schneller umsetzen zu können.(22) § 53 Abs. 2 S. 1 TKG n.F. stellt klar, dass bei der Zuweisung die Ergebnisse internationaler Übereinkünfte und der europäischen Harmonisierung zu berücksichtigen sind.(23) Eine Beschränkung der Frequenznutzung ist aus den in Art. 9 Abs. 3, 4 RRL genannten Gründen, beispielsweise zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder, zulässig (§ 53 Abs. 2 S. 2 TKG n.F.; Übergangsvorschrift in § 150 TKG n.F). Abs. 19
Vor allem aus Wettbewerbsgründen wurde der Frequenzhandel um die Möglichkeiten der Vermietung und gemeinschaftlichen Nutzung eines Frequenzpools erweitert (§ 62 Abs. 1 TKG n.F.). Das Verfahren und die Rahmenbedingungen dieses Zweitmarkts legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise fest. Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Möglichkeit zur Frequenzverlagerung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens wurde im Regierungsentwurf wieder gestrichen (§ 55 Abs. 6 S. 2 TKG-RefE).(24) Abs. 20
Den Widerruf von Frequenzen regelt § 63 TKG n.F. Diese Norm enthält auch eine spezielle Befristung für analoge Funkfrequenzen, die Ende 2015 auslaufen (§ 63 Abs. 4 TKG n.F.). Sie sollen entsprechend § 57 Abs. 1 S. 8 TKG n.F. um bis zu zehn Jahre verlängert werden können. Damit richtet sich der Gesetzgeber flexibel auf ein Ende des analogen Rundfunks ein und reagiert auf die vorgebrachte Kritik an einem festen Ausstiegsplan.(25) Die Bestimmung korrespondiert mit § 48 TKG n.F., der die Verwendung digitaler Empfangseinheiten regelt. Abs. 21

2.4  Die Rolle des GEREK und die Rechte der Europäischen Kommission

Das GEREK löst die bestehende European Regulators Group ab.(26) Als Forum für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden untereinander und mit der Kommission ist es unmittelbar bei dieser angesiedelt und mit Vertretern aller nationaler Regulierungsbehörden besetzt. Gemäß § 12 Abs. 2 TKG n.F. wird das GEREK in das Konsultationsverfahren einbezogen. Durch die Änderungen in § 12 TKG n.F. fungiert das GEREK als Vermittlungsinstanz, die wie die Kommission über Entscheidungen der Bundesnetzagentur zu unterrichten ist (§ 12 Abs. 1, 2 Nr. 1 TKG n.F.) und Stellungnahmen abgeben kann (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 TKG n.F.). Abs. 22
Ein Vetorecht der Kommission beim Erlass von Regulierungsverfügungen konnte sich nicht durchsetzen; § 13 Abs. 4 TKG n.F. sieht lediglich ein Aufschubverfahren vor. Plant die Bundesnetzagentur eine Regulierungsverfügung i.S.v. § 13 Abs. 1 bis 3 TKG und teilt die Kommission der Behörde mit, dass sie darin ein Hemmnis für den Binnenmarkt sieht oder Zweifel an der europarechtlichen Zulässigkeit hat, darf der Entwurf für drei Monate nicht angenommen werden (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 TKG n.F.). In der Zwischenzeit besteht ein Kooperationsgebot, um geeignete Maßnahmen zur Erreichung der in § 2 TKG n.F. formulierten Ziele zu ergreifen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2 TKG n.F.). Abs. 23
Das GEREK kann in den ersten sechs Wochen eine Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission abgeben (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 TKG n.F.); daraufhin kann die Bundesnetzagentur ihren Maßnahmenentwurf ändern, zurückzuziehen oder beibehalten.(27) Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann die Kommission eine Empfehlung gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 5 TKG n.F. abgeben. Folgt die Bundesnetzagentur dieser Empfehlung nicht, muss sie ihre Entscheidung begründen. Neben Begründungsaufwand und verlängerter Verfahrensdauer führt das Verfahren mithin nicht zu einer Abgabe von Entscheidungsgewalt an die Kommission oder das GEREK.(28) Abs. 24

3.  Stärkung der Verbraucherrechte

Wesentliches Ansinnen des „Legislativpakets TK-Review war die Stärkung der Verbraucherrechte. Das Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG n.F. soll den Endnutzern ermöglichen, „Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen“. Hierbei wird zunächst auf die Selbstregulierungskräfte des Marktes vertraut; die Novellierung soll dem Verbraucher eine hinreichende Informationsgrundlage sichern, um eigene Entscheidungen treffen zu können.(29) Abs. 25

3.1  Netzneutralität

Durch die TKG-Novelle erhält erstmals der Grundsatz der Netzneutralität Einzug ins einfache Recht (§ 41a TKG n.F.). Bereits die Kommission spricht in ihrer der Richtlinie 2009/140/EG beigefügten Erklärung zur Netzneutralität von der „Erhaltung des offenen und neutralen Charakters des Internets“, was sich in der Festschreibung der Netzneutralität als politisches Ziel und Regulierungsgrundsatz widerspiegelt (Art. 8 Abs. 4 lit. g) RRL n.F.). Die Bundesregierung wird, mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats, gemäß § 41a TKG n.F. zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt. Dadurch können die allgemeinen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festgelegt werden, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs zu verhindern (§ 41a Abs. 1 TKG n.F.).(30) Abs. 26
Die Verordnungsermächtigung des § 45o Abs. 1 TKG-RegE geht in § 41a TKG n.F. auf. War dem BMWi in § 45o Abs. 3 TKG-RegE noch die Möglichkeit gegeben, Mindestanforderungen an die Dienstequalität festzulegen, kommt die Aufgabe nun gemäß § 41a Abs. 2 TKG n.F. der Bundesnetzagentur zu. Diese handelt durch Allgemeinverfügung.(31) Der Begriff „Dienstequalität“ ist eng zu verstehen und bezieht sich auf Merkmale wie Bandbreite, Verzögerung, Fluktuation und Paketverlust.(32) Inhaltlich wird man in der Regelung vermutlich keine allgemeine Festsetzung des „Best-Effort-Prinzips“ sehen können; eine exakte Definition der Netzneutralität war aufgrund der großen Divergenzen im Gesetzgebungsverfahren auch nicht zu erwarten.(33) Es kann deshalb schon als Erfolg gewertet werden, dass die Diskussion um die Netzneutralität überhaupt angestoßen und durch die Transparenzvorschriften und die Verordnungsermächtigung ein flexibles Mittel geschaffen wurde, um auf eventuelle Beeinträchtigungen zu reagieren. Abs. 27

3.2  Vertragliche Informationspflichten

Die vertraglichen Informationspflichten in § 43a TKG n.F. wurden ausgeweitet, um mehr Transparenz zu schaffen. Zunächst wurde der Kreis der Begünstigten enger gefasst.(34) Während § 43a TKG a.F. auf sämtliche Vertragspartner einschließlich Geschäftskunden abstellte, konkretisiert § 43a Abs. 1 TKG n.F. den Kreis der Begünstigten auf Verbraucher.(35) Für andere Endnutzer (§ 3 Nr. 8 TKG n.F.) gelten die Bestimmungen erst auf Antrag. Hierbei hatte der Gesetzgeber kleinere und mittlere Unternehmen im Auge, die einen auf die Bedürfnisse von Verbrauchern zugeschnittenen Vertrag bevorzugen.(36) Abs. 28
Der inhaltliche Anwendungsbereich wurde entsprechend den europäischen Vorgaben aus Art. 20 URL n.F. ausgeweitet. Neu aufgenommen wurden Informationspflichten über Anforderungen an die Nutzung durch den Verbraucher zur Erreichung von beworbenen Angeboten (§ 43a Abs. 1 Nr. 7 TKG n.F.). Der Verbraucher ist zudem schon bei Vertragsschluss vollständig über die für einen etwaigen Anbieterwechsel nach § 46 TKG n.F. erforderlichen Maßnahmen zu informieren (§ 43a Abs. 1 Nr. 8 TKG n.F.; hierzu sogleich mehr). Ferner haben die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste über die Maßnahmen gegen Sicherheits- und Integritätsverletzungen sowie Bedrohungen und Schwachstellen zu informieren (§ 43a Abs. 1 Nr. 12 TKG n.F.). Entscheidende Änderungen finden sich auch in § 43a Abs. 2 TKG n.F., der die Informationspflichten über die technischen Leistungsdaten der angebotenen Dienste näher beschreibt. Es sind Hinweise zum Notruf (Nr. 1), zu Einschränkungen im Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen (Nr. 2), zum angebotenen Mindestniveau und gegebenenfalls anderen festgelegten Parametern bezüglich der Dienstequalität (Nr. 3), zu Netzwerkmanagementtechniken, d.h. vom Unternehmen eingerichtete Verfahren zur Messung und Kontrolle des Datenverkehrs (Nr. 4), sowie zu vom Anbieter auferlegten Nutzungsbeschränkungen für die von ihm zur Verfügung gestellten Endeinrichtungen (Nr. 5) zu erteilen. Der Bundesnetzagentur steht es frei, diese Informationspflichten in einer Verordnung zu konkretisieren (§ 43a Abs. 3 S. 1 TKG n.F.). Ferner wurden die Informationspflichten bei Rechnungen konkretisiert (§ 45h TKG n.F.). Um die Rechnung übersichtlicher und verständlicher zu machen, wurden im Regierungsentwurf noch vorgesehene Verpflichtungen bzgl. Leistungen Dritter verringert. Um dem Teilnehmer diese zusätzlichen Informationen aber nicht vorzuenthalten, wurde der Informationsanspruch in § 45p TKG n.F. zugleich erweitert. Abs. 29

3.3  Verordnungsermächtigungen

In den §§ 45n ff. TKG n.F. wird das BMWi – bei Einverständnis weiterer Ministerien – zum Erlass weiterer Verordnungen zur Bestimmung von vorvertraglichen Informationspflichten ermächtigt, wobei diese Erlassbefugnis auf die Bundesnetzagentur übertragen werden kann. Nach § 45n Abs. 2-6 TKG n.F. können zum Beispiel Transparenz- und Veröffentlichungspflichten sowie zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle, beispielsweise bezüglich der Gleichwertigkeit für behinderte Endnutzer oder Preise und Tarif im Allgemeinen, geregelt werden; § 45n Abs. 7 S. 1 TKG n.F. enthält die Übertragungsermächtigung auf die Bundesnetzagentur.(37) Die Möglichkeit, Mindestanforderungen an die Dienstequalität festzulegen, um eine Verschlechterung der Dienste und eine Behinderung und Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern (§ 45o Abs. 3 RegE), findet sich zudem in § 41a Abs. 2 n.F. Die Ermächtigungen aus § 45o Abs. 2 und 4 TKG-RegE wurden in § 45n Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 7 TKG n.F. integriert. Möglichkeiten für den Verbraucher, seine Kosten besser kontrollieren zu können, beispielsweise durch selektive Sperren, Warnhinweise bei auffälligem Verhalten des Verbrauchers oder Einschränkungen des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen, werden verpflichtend, wobei sich bei der Novellierung bewusst an europäischen Vorgaben orientiert wurde (§ 45n Abs. 6 S. 1 Nr. 5 TKG n.F.). Abs. 30

3.4  Vertragliche Höchstlaufzeiten

In § 43b TKG n.F. wird die anfängliche Mindestlaufzeit von Verträgen zwischen Verbraucher und Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste auf maximal 24 Monate begrenzt. Der Gesetzgeber sah es aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Art. 30 Abs. 5 S. 1 URL n.F.) als nötig an, eine Regelung neben § 309 Nr. 9 lit. a) BGB zu schaffen, die auch Individualvereinbarungen erfasst.(38) Ferner wird den Anbietern aufgetragen, zumindest einen Vertrag für Telefon-, Breitband- oder Mobilfunkanschluss mit einer Höchstlaufzeit von lediglich 12 Monaten anzubieten.(39) Abs. 31

3.5  Anbieterwechsel und Umzug

Bei der Vereinfachung des Anbieterwechsels ging der deutsche Gesetzgerber über die europäischen Vorgaben hinaus. Im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 4 URL n.F., der sich nur auf Telefondienst bzw. -anschluss bezieht, erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 1 TKG n.F. auf den gesamten Prozess und umfasst auch die Bereitstellung der Teilnehmeranschlussleitungen und DSL-Ports.(40) Der Bundesnetzagentur wird in § 46 Abs. 9 TKG n.F. die Befugnis zum Erlass von Verordnungen eingeräumt, um die Einzelheiten des Anbieterwechsels näher zu bestimmen, wobei für Geschäftskunden spezielle Regelungen festgelegt werden können. Da in einen Anbieterwechsel zudem meist drei Parteien, zwei Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt sowie ein Anbieter auf dem Vorleistungsmarkt, involviert sind, umfasst die Norm auch Regelungen für den Vorleistungsmarkt.(41) § 46 Abs. 1 TKG n.F. statuiert, dass das abgebende Unternehmen seine Leistungen solange nicht einstellen darf, bis die technischen und vertraglichen Voraussetzungen für den Wechsel zu einem anderen Anbieter vorliegen. Dies betrifft vorrangig den Fall, dass diese Voraussetzungen bei Kündigung noch nicht vorliegen.(42) Sind alle Voraussetzungen für einen Wechsel geschaffen, darf die Unterbrechung der Versorgung bei der Umstellung nicht länger als einen Tag dauern (§ 46 Abs. 1 S. 2 TKG n.F.). Abs. 32
§ 46 Abs. 2 TKG n.F. entspricht einer pauschalisierten Entschädigungspflicht für Verzögerungen im Wechselprozess (das Anschlussentgelt des abgebenden Unternehmens wird halbiert).(43) Der Vergütungsanspruch des aufnehmenden Unternehmens entsteht erst bei erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses. § 46 Abs. 4 TKG n.F. stellt sicher, dass Endnutzer die ihnen zugeteilten Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters behalten können. Dies gilt auch während eines Wechsels bei noch laufendem Vertrag. Dem Endkunden ist insofern eine neue Rufnummer zuzuteilen und der Vertrag mit dem ersten Anbieter bleibt mit allen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen bestehen. Auch hier hat die technische Aktivierung der Rufnummer innerhalb eines Tages zu erfolgen. Im Rahmen der endgültigen Novelle wurde in § 46 Abs. 4 S. 4 TKG n.F. die Verpflichtung für den aufnehmenden Anbieter normiert, den Teilnehmer über das Fortbestehen des Vertrages mit dem abgebenden Anbieter hinzuweisen. Aus lauterkeitsrechtlicher Sicht ist die Frage interessant, ob Unternehmen bei einem Anbieterwechsel damit werben können, die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag mit dem abgebenden Unternehmen zu übernehmen.(44) Abs. 33
Nachdem sich die Neuregelungen zum Umzug des Verbrauchers zunächst noch in § 43b Abs. 2 TKG-RefE befunden haben, wurden diese letztlich mit dem Anbieterwechsel zusammengefasst (§ 46 Abs. 8 TKG n.F.). Sollte der Anbieter nach dem Referentenentwurf bei Umzug des Kunden noch dazu verpflichtet sein, die Leistung am neuen Wohnort des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit fortzuführen, sofern dies technisch möglich ist, besteht diese Verpflichtung nach Regierungsentwurf und Gesetzesnovelle nur noch, soweit die vertragliche Leistung am neuen Wohnort des Kunden auch tatsächlich angeboten wird. Auch wird klargestellt, dass die Vertragslaufzeit und die übrigen Vertragsinhalte bei Umzug unberührt bleiben. Der Anbieter kann für den durch den Umzug entstandenen Aufwand zudem ein angemessenes Entgelt verlangen. Dies darf sich der Höhe nach maximal auf das Entgelt für einen Neuanschluss belaufen. Wird die vertragliche Leistung am neuen Wohnort nicht angeboten, besteht für den Kunden die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der noch ausstehenden Entgelte wurde gestrichen. Ferner wurde die Verpflichtung des Anbieters, den Betreiber des zugrundeliegenden Telekommunikationsnetzes über den Umzug zu informieren, insofern abgeschwächt, als dass ihn diese Pflicht nur trifft, wenn er tatsächlich Kenntnis von dem Umzug erlangt hat. Abs. 34

3.6  Sperrmöglichkeiten

Die in § 45k TKG a.F. enthaltenen Möglichkeiten der Anbieter, die Erbringung von Telekommunikationsleistungen einzustellen, wurde im Rahmen der Novellierung ebenfalls angepasst. Die Beschränkung des Adressatenkreises auf Anbieter öffentlicher Telefondienste an festen Standorten(45) wurde aufgrund der technologieneutralen Neuausrichtung des Gesetzes gestrichen, so dass von nun an beispielsweise auch reine Mobilfunkanbieter von der Vorschrift erfasst werden. Wie die Sperrmöglichkeiten des § 45k TKG n.F. wurde auch die netzseitige Sperre in § 45d Abs. 2 S. 1 TKG n.F. auf Mobilfunkangebote ausgeweitet. § 45d Abs. 2, 3 TKG n.F. soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, als intransparent bzw. überraschend empfundene Kosten gänzlich oder punktuell sperren zu lassen, um sich beispielsweise vor verdeckten, teuren Zusatzdiensten zu schützen. Über diese Möglichkeiten ist der Verbraucher bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses aufzuklären (§ 43a Abs. 2 Nr. 13, 14 TKG n.F.). Abs. 35

3.7  Warteschleifen

Ein Hauptanliegen der Novelle war die Ausweitung des Verbraucherschutzes bei Warteschleifen. Da die Preisgestaltung regelmäßig nicht schon durch den Verbindungsaufbau, sondern erst durch die erbrachte Serviceleistung gerechtfertigt wird, sollte ein Modell etabliert werden, bei dem den Kunden nicht schon durch das Warten an sich ein höheres Entgelt berechnet wird. Abs. 36
Warteschleifen werden in § 3 Nr. 30c TKG n.F. legaldefiniert. Hierunter fallen sowohl vorgelagerte (Zeitspanne vom Rufaufbau bis zur Bearbeitung des Anliegens), als auch nachgelagerte Warteschleifen (Zeitspanne der internen Weitervermittlung). Zur Erleichterung der Rechtsanwendung wurde der relevante Zeitraum im Gegensatz zum Regierungsentwurf auf den frühsten Zeitpunkt, den Rufaufbau, vorverlegt.(46) Die Bagatellgrenze des Regierungsentwurfes für Warteschleifen unter 30 Sekunden wurde wieder entfernt, um Zweifel zu vermeiden, ob und wann die Warteschleifenregelung eingreift.(47) Abs. 37
Warteschleifen dürfen nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nur noch in den Fällen des § 66g Abs. 1 TKG n.F. eingesetzt werden. Der Anwendungsbereich der Norm ist seit dem Regierungsentwurf nicht mehr auf sprachgestützte Premium- und Service-Dienste beschränkt.(48) Warteschleifen dürfen demnach nur noch verwendet werden, sofern der Anruf zu einer entgeltfreien Rufnummer (Nr. 1), einer ortsgebundenen Rufnummer (Nr. 2) oder einer Mobilfunkrufnummer (Nr. 3) erfolgt, bzw. für den Anruf ein Festpreis abgerechnet wird (Nr. 4) oder der Angerufene die Kosten des Anrufs aus dem Inland gleich selbst trägt (Nr. 5). Handelt es sich nicht um einen Fall des § 66g Abs. 1 Nr. 1-3 TKG n.F., so wird dem Verwender von Warteschleifen zudem gemäß § 66g Abs. 2 TKG n.F. die Pflicht auferlegt, den Anrufer bei Beginn der Warteschleife über die voraussichtliche Dauer sowie darüber zu informieren, ob ein Festpreis abgerechnet wird oder der Angerufene die Kosten für die Wartezeit trägt. In Erweiterung des Regierungsentwurfs wird in § 66g Abs. 3 TKG n.F. auch eine dem Wandel des Telekommunikationsmarktes geschuldete Auffangregelung eingefügt.(49) Sie ermöglicht der Bundesnetzagentur, vergleichbare Rufnummern den ortsgebundenen Rufnummern gemäß § 66g Abs. 1 Nr. 2 TKG n.F. gleichzustellen.(50) Die Pflicht zur Ansage der Kostenfreiheit kann durch Beginn der Bearbeitung unterbrochen werden (§ 66g Abs. 2 S. 2 TKG n.F.). Abs. 38
Um die technische Umstellung zu erleichtern, werden die Bestimmungen des § 66g TKG n.F. erst mit einer Verzögerung von einem Jahr in Kraft treten; in der Zwischenzeit müssen die betroffenen Unternehmen technisch praktikable Lösungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben einrichten.(51) Bis dahin sind lediglich Warteschleifen erlaubt, die eine der Voraussetzungen des § 150 Abs. 7 TKG n.F. erfüllen. Zum Beispiel solche, bei denen die ersten zwei Minuten für den Anrufenden kostenfrei sind (Nr. 6). Abs. 39

3.8  Preisansage und Rufnummernunterdrückung

Um vereinzelten Missbrauchsfällen durch kurzfristige Preisanhebungen im Rahmen des Call-by-Call-Verfahrens zu begegnen, wurde die Verpflichtung zur Preisansage in § 66b Abs. 1 S. 1 n.F. durch die Novelle auf Anbieter der sprachgestützten Betreiberauswahl erweitert.(52) Um den Verbraucher vor widersprüchlichen Preisansagen zu schützen, ist die zwischenzeitliche Kostenfreiheit von Warteschleifen nicht anzusagen (§ 66b Abs. 1 S. 4 n.F.). Anderen Missbrauchsfällen im Bereich (unlauterer) Telefonwerbung soll § 102 Abs. 2 n.F. vorbeugen, der die Rufnummerunterdrückung bei Werbeanrufen untersagt.(53) Abs. 40

4.  Datenschutz und Datensicherheit

Neue Techniken im Bereich der Telekommunikation, wie beispielsweise GPS oder RFID, haben auch im Bereich des Datenschutzes eine Gesetzesänderung notwendig gemacht. Abs. 41

4.1  Verkehrs- und Standortdaten

Auch im Telekommunikationsbereich werden vermehrt Verkehrsdaten erhoben. In § 97 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. wurde für sie eine Höchstspeicherfrist von drei Monaten nach Rechnungsversand normiert, um der unterschiedlichen Handhabung in der Praxis entgegen zu wirken. Eine Befristung der Höchstspeicherdauer für Verkehrsdaten bei Abrechnung der Diensteanbieter untereinander (sog. Intercarrierrechnungen) sieht die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes hingegen nicht vor. Abs. 42
Die Novelle enthält auch einige Neuerungen zu Standortdaten. Die Änderung des Art. 3 Abs. 1 DSRL machte auch eine Anpassung des telekommunikationsspezifischen Datenschutzes bei Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräten als solchen, beispielsweise Smartphones, notwendig, die zunehmend Standortdaten speichern (§ 91 TKG n.F.). Die Definition in § 3 Nr. 19 TKG n.F. wurde entsprechend Art. 2 lit. c DSRL deshalb um Daten ergänzt, die „von einem Telekommunikationsdienst“ erhoben werden.(54) Auch § 98 Abs. 1 TKG n.F. wurde erweitert. So ist in Zukunft bei jeder Standortfeststellung des Endgeräts der Teilnehmer durch Textmitteilung an das Mobilfunkgerät, dessen Standort ermittelt wird, zu informieren. Dies soll die Datenverwendung transparenter machen und berücksichtigen, dass Nutzer des Endgeräts und Vertragspartei des Mobilfunkvertrages nicht identisch sein müssen.(55) Dementsprechend entfällt auch die im Referentenentwurf noch vorgesehene Widerspruchsmöglichkeit gegen die Versendung der Textmitteilung.(56) Entbehrlich ist eine solche Benachrichtigung aber dann, wenn der ermittelte Standort nur auf dem Endgerät, dessen Standort ermittelt wurde, angezeigt wird (§ 98 Abs. 1 S. 3 TKG n.F.). Abs. 43

4.2  Datenübermittlung ins Ausland

Während § 92 Abs. 1 TKG-RefE noch eine Regelung zur Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union enthielt,(57) wird § 92 TKG n.F. durch den Regierungsentwurf gänzlich gestrichen, da das Bundesdatenschutzgesetz abschließend gelten soll.(58) Abs. 44

4.3  Cookies

Art. 5 Abs. 3 DSRL n.F., der bei der Verwendung von Cookies die Einwilligung des Nutzers voraussetzt, wurde noch nicht in einfaches Recht umgesetzt. Zunächst sollen die anhaltende Diskussion auf europäischer Ebene und Selbstregulierungsansätze der Werbewirtschaft abgewartet werden. Wenngleich die Umsetzungsfrist am 25.5.2011 abgelaufen ist, hat bislang nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt.(59) Zurzeit setzen sich sowohl Bundesrat als auch Bundesregierung mit einer Umsetzung der Regelung im Telemediengesetz auseinander.(60) Für das novellierte Telekommunikationsgesetz konnte jedenfalls bislang keine einheitliche und praktikable Lösung gefunden werden; allerdings erscheint für Cookies eine Umsetzung im Telemediengesetz sowieso dogmatisch zutreffender. Aufgrund der bereits verstrichenen Umsetzungsfrist ist der Gesetzgeber jedoch europarechtlich mehr denn je gehalten, möglichst rasch konkrete Vorschläge für eine Umsetzung zu unterbreiten. Abs. 45

4.4  Datensicherheit

In Umsetzung der Art. 13a, 13b RRL n.F. und Art. 4 DSRL n.F. wurden die Regelungen für „technische Schutzmaßnahmen“ in Telekommunikationsnetzen ergänzt (§ 109 TKG n.F.) sowie Regelungen zur Datensicherheit beim Verlust personenbezogener Daten neu aufgenommen (§ 109a TKG n.F.). Abs. 46

4.4.1  Erhöhte Sicherheitsanforderungen

Die schon in § 109 Abs. 1 TKG a.F. enthaltenen Anforderungen an technische Schutzvorkehrungen wurden auf Maßnahmen ausgedehnt, die – abhängig vom jeweiligen Stand der Technik – umfassend vor Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten absichern sollen. Eine Konkretisierung der Anforderungen geschieht durch die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 109 Abs. 6 TKG n.F.). § 109 Abs. 4 TKG n.F. erweitertet zudem den Adressatenkreis der Verpflichtung zur Stellung eines Sicherheitsbeauftragten und zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes auf Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und Anbieter öffentlich zugänglicher Dienste. Die Verpflichtung zur Vorlage der Sicherheitskonzepte an die Bundesnetzagentur trifft vorrangig die Netzbetreiber, während Diensteanbieter erst nach Aufforderung der Behörde vorlegen müssen. § 109 Abs. 5 TKG n.F. enthält eine umfassende und unverzügliche Mitteilungspflicht bei Sicherheitsverletzungen einschließlich Störungen von Telekommunikationsnetzen oder -diensten. In § 109 Abs. 7 TKG n.F. wird der Bundesnetzagentur und dem BSI, bzw. einer anerkannten und qualifizierten unabhängigen Stelle, das Recht zur Anordnung eines Audits bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zuerkannt. Abs. 47

4.4.2  Neue Benachrichtigungspflichten

Mit der Richtlinie 2009/136/EG wurde die Datenschutzrichtlinie um eine Informationspflicht bei Datenpannen erweitert (Art. 4 Abs. 3 DSRL n.F.). Schon vor Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie hatte der deutsche Gesetzgeber durch die BDSG-II-Novellierung eine solche Pflicht in § 42a BDSG eingeführt. Diensteanbieter i.S.d. § 3 Nr. 6 TKG waren gemäß § 93 Abs.3 TKG a.F. zur Information entsprechend § 42a BDSG verpflichtet, sofern Bestands- oder Verkehrsdaten unrechtmäßig übermittelt oder sonst wie unrechtmäßig Dritten zur Kenntnis gelangt sind und schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers drohten. Abs. 48
Bei der Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 DSRL n.F. entschied sich der Gesetzgeber gegen eine „Gesamtlösung“, bei der auch § 42a BDSG an die Anforderungen der Datenschutzrichtlinie angepasst worden wäre.(61) Stattdessen entkoppelte er die telekommunikationsspezifischen Informationspflichten von den allgemeinen des Bundesdatenschutzgesetzes und fügte § 109a TKG n.F. ein.(62) Die Norm enthält zunächst die Informationspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (§ 109a Abs. 1 S. 1 TKG n.F.). Ferner sind Teilnehmer oder andere Personen nach § 109a Abs. 1 S. 2 TKG n.F. zu informieren, wenn anzunehmen ist, dass sie schwerwiegend in ihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen verletzt worden sind. Die Richtlinie 2009/136/EG forderte eine Benachrichtigung insbesondere bei Identitätsdiebstahl und -betrug, physischer Schädigung, erheblicher Demütigung oder Rufschaden.(63) Diese Faktoren wären bei einer richtlinienkonformen Auslegung von § 109a TKG n.F. zu berücksichtigen. Der Umfang der Benachrichtigungspflicht ergibt sich aus § 109a Abs. 2 TKG n.F. und muss gegenüber den in § 109a Abs. 1 S. 1 TKG n.F. genannten Stellen zusätzliche Angaben enthalten. Dass eine Benachrichtigung des Betroffenen – wie nunmehr im Gesetz ausdrücklich vorgesehen – unterbleiben kann, wenn die Daten durch geeignete technische Vorkehrungen gesichert, insbesondere verschlüsselt waren (§ 109a Abs. 1 S. 3 TKG n.F.), ergibt sich eigentlich schon aus dem Erfordernis einer schwerwiegenden Beeinträchtigung: sind die Daten nicht auslesbar, ist eine solche Beeinträchtigung nur schwer vorstellbar. Abs. 49
§ 109a Abs. 3 TKG n.F. fordert die Führung eines Verzeichnisses über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, deren Auswirkungen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen. Ferner kann die Bundesnetzagentur die Anforderungen an die Benachrichtigungen in Leitlinien spezifizieren (§ 109a Abs. 4 TKG n.F.). § 109a Abs. 1 S. 5 TKG n.F. verweist im Gegensatz zum Regierungsentwurf auf § 42a S. 6 BDSG; die der Behörde übermittelten Informationen über eine Datenpanne unterliegen demnach einem Beweisverwertungsverbot. Flankiert werden die Regelungen durch eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften in § 149 Abs. 1 Nr. 21 - 21c TKG n.F. um eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 109 f. TKG n.F. Abs. 50

5.  Zusammenfassung

Die TKG-Novelle setzt im Wesentlichen europarechtliche Vorgaben in deutsches Recht um. Hierbei vertraut der Gesetzgeber zunächst den Selbstregulierungskräften des Marktes. Dies kommt beispielsweise in den vielen Verordnungsermächtigungen, zum Beispiel zur Netzneutralität und dem Breitbandausbau, zum Ausdruck. Im Bereich des Verbraucher- und Datenschutzes setzt der Gesetzgeber indes eigene Akzente. Während der Verbraucherschutz konkrete Vorgaben enthält, knüpfen die Datenschutzneuregelungen größtenteils an bestehendes Recht an und erweitern es punktuell um datenschutzrelevante Aspekte der Telekommunikation. Insgesamt bleiben Einzelfragen ungeklärt (z.B. im Bereich der Netzneutralität). Es bleibt abzuwarten, ob Verordnungen oder Novellen nachfolgen, um jene Lücken zu schließen.
JurPC Web-Dok.
58/2012, Abs. 51


F u ß n o t e n Abs. 52
(1) Abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Service/publikationen,did=334606.html (zuletzt abgerufen am: 26.3.2012). Abs. 54
(2) Abrufbar unter: http://m.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/referentenentwurf-tkg ,property=pdf ,bereich=bmwi ,sprache=de ,rwb=true.pdf (zuletzt abgerufen am: 26.3.2012). Abs. 55
(3) BT-Drs. 17/5707. Abs. 56
(4) BT-Drs. 17/7521, 17/7930 und 17/8569 sowie BR-Drs. 72/12. Abs. 57
(5) Vgl. BT-Drs. 17/7507, S. 3; TKG-RegE, S. 1 f. Abs. 58
(6) Holznagel, K&R 2010, S. 761 (761), TKG-RegE, S. 83; a.A. Heun, CR 2011, S. 152 (155). Abs. 59
(7) Körber, MMR 2011, S. 215 (216). Abs. 60
(8) BT-Drs. 17/7507, S. 3; TKG-RegE, S. 1 f. Abs. 61
(9) Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 TKG n.F.; TKG-RegE, S. 2 f., 47 f.; vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 3 f. Abs. 62
(10) Nr. 11 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 20.9.2010 (2010/572/EU); siehe TKG-RegE, S. 58. Abs. 63
(11) Vgl. ausführlich zu den diskutierten Modellen: Kühling/Heimeshoff/Schall, K&R 2010, Beil. 1 zu Heft 1, S. 1 (11); krit. bzgl. des Umfangs: Holznagel, K&R 2010, S. 761 (762). Abs. 64
(12) TKG-RegE, S. 60 f.; hiermit werden die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 ZRL n.F. detailgetreu umgesetzt. Abs. 65
(13) Krit. Heun, CR 2011, S. 152 (155). Abs. 66
(14) Vgl. zu den Möglichkeiten derartiger Modelle: Kühling/Heimeshoff/Schall, K&R 2010, Beil. 1 zu Heft 1, S. 1 (12); krit. Heun, CR 2011, S. 152 (155). Abs. 67
(15) TKG-RegE, S. 57 f. Abs. 68
(16) Art. 13a ZRL n.F. sorgt für eine Harmonisierung unter den EU-Mitgliedsstaaten, vgl. Klotz/Brandenburg, MMR 2010, S. 147 (148). Abs. 69
(17) TKG-RegE, S. 59. Abs. 70
(18) Hierzu: Holznagel, K&R 2010, S. 761 (763). Abs. 71
(19) Zur Entstehung vgl. Heun, CR 2011, S. 152 (157); vgl. auch Stellungnahme Kirchner, Ausschuss-Drs. 17(9)480, S. 7 f. (abrufbar unter: www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a09/anhoerungen/Archiv_der_Anhoerungen /8_Oeffentliche_Anhoerung /Stellungnahmen /17_9_480.pdf; zuletzt abgerufen am: 26.3.2012). Abs. 72
(20) Dies erfolgte hauptsächlich aus systematischen Gründen, vgl. TKG-RegE, S. 62. Abs. 73
(21) TKG-RegE, S. 62. Abs. 74
(22) TKG-RegE, S. 71; vgl. Klotz/Brandenberg, MMR 2010, S. 147 (149 f.). Abs. 75
(23) TKG-RegE, S. 71 f. Abs. 76
(24) Zu den Anforderungen an eine solche Frequenzverlagerung vgl. BVerwG, NVwZ 2011, 613. Abs. 77
(25) Vgl. statt Vieler: Körber, MMR 2011, S. 215 (219). Abs. 78
(26) Wegen der Skepsis einiger Mitgliedstaaten wurde das Gremium nicht als Europäische Agentur eingerichtet, vgl. Holznagel, K&R 2010, S. 761 (763). Abs. 79
(27) Vgl. ausführlicher: Heun, CR 2011, S. 152 (154). Abs. 80
(28) Dennoch krit.: Heun, CR 2011, S. 152 (154), Körber, MMR 2011, S. 215 (218); jeweils m.w.N. Abs. 81
(29) Holznagel, K&R 2010, S. 761 (765). Abs. 82
(30) Hierzu ausführlicher: BT-Drs. 17/7521, S. 136. Abs. 83
(31) BT-Drs. 17/7521, S. 136. Abs. 84
(32) Holznagel, K&R 2010, S. 761 (765 f.). Abs. 85
(33) Vgl. die Ergebnisse der 13. Sitzung der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ zum Thema Netzneutralität: http://www.bundestag.de/internetenquete/Dreizehnte_Sitzung/index.jsp (zuletzt abgerufen am: 26.3.2012). Abs. 86
(34) Vgl. Heun, CR 2011, S. 152 (158). Abs. 87
(35) § 43a TKG a.F. verwendete den Begriff „Teilnehmer“; dies umfasst nach der Definition in § 3 Nr. 20 TKG auch Geschäftskunden. Abs. 88
(36) TKG-RegE, S. 64 f. Abs. 89
(37) Siehe Körber, MMR 2011, S. 215 (220). Abs. 90
(38) TKG-RegE, S. 65. Abs. 91
(39) TKG-RegE, S. 65. Abs. 92
(40) TKG-RegE, S. 65; europarechtliche Bedenken der Übernormierung bestehen nicht, vgl. Heun, CR 2011, S. 152 (159). Abs. 93
(41) Vgl. Heun, CR 2011, S. 152 (159). Abs. 94
(42) TKG-RegE, S. 69 f. Abs. 95
(43) TKG-RegE, S. 69 f. Abs. 96
(44) Das OLG Celle, NJW-RR 1999, 550 f., wertete dies als unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch i.S.v. § 1 UWG a.F. Abs. 97
(45) Vgl. Ditscheid/Rudloff, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. (2011), TKG, §§ 45j, 45k Rn. 4. Abs. 98
(46) BT-Drs. 17/7521, S. 17, 135; im Verlauf der Novellierung wurde der Zeitpunkt stetig vorverlegt: Der Referentenentwurf ließ die Warteschleife bei „vollständige[m] Zustandekommen“, der Regierungsentwurf bei „Zustandekommen der Verbindung mit dem Anschluss des angerufenen Teilnehmers“ beginnen. Abs. 99
(47) BT-Drs. 17/7521, S. 17, 135. Abs. 100
(48) Hierzu: Holznagel, MMR-Blog zur TKG Novelle, 11.3.2011, Ziff. 4 (abrufbar unter: http://blog.beck.de/2011/03/11/tkg-novelle-wesentliche-aenderungen-des-regierungsentwurfs (zuletzt abgerufen am: 26.3.2012). Abs. 101
(49) Vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 140 f. Abs. 102
(50) BT-Drs. 17/7521, S. 140. Abs. 103
(51) Vgl. Kurth, K&R 2011, Editorial Heft 5. Abs. 104
(52) Vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 140. Abs. 105
(53) BT-Drs. 17/7521, S. 146. Abs. 106
(54) Vgl. hierzu Heun, CR 2011, S. 152 (160), der darunter bspw. GPS-Daten versteht, die nicht über ein Telekommunikationsnetz, sondern vom Endgerät erhoben werden. Abs. 107
(55) TKG-RegE, S. 79. Abs. 108
(56) TKG-RegE, S. 79. Abs. 109
(57) Vgl. ausführlich zum Referentenentwurf: Heun, CR 2011, S. 152 (160). Abs. 110
(58) Hierzu: BT-Drs. 17/5707, S. 30, 79. Abs. 111
(59) GB, Finnland, Irland, Schweden und Frankreich; vgl. die Übersicht bei: Lienemann, K&R 2011, S. 609 (611 f.). Abs. 112
(60) Vgl. BR-Drs. 156/11 (B), vom 17.06.2011, Gesetzesentwurf, S. 3; Stellungnahme der Bundesregierung, S. 5 f. (abrufbar unter: http://www.bmwi.de/BMWi /Navigation/Technologie-und-Innovation /Digitale-Welt/Recht /datenschutz,did=427924.html; zuletzt abgerufen am: 26.3.2012).
Abs. 113
(61) Vgl. Hanloser, MMR 2010, S. 300 (301). Abs. 114
(62) Vgl. BT-Drs. 17/7521, S. 146. Abs. 115
(63) Erwägungsgrund 61 der RL 2009/136/EG („Rechte der Bürger“). Abs. 116

* Dr. Detlev Gabel ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro von White & Case LLP.
Sven Asmussen ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg und Studentische Hilfskraft am Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR), Institut für Informations- und Wirtschaftsrecht (Prof. Dr. Spiecker gen. Döhmann).
Mirko Andreas Wieczorek ist Rechtsreferendar am OLG Frankfurt am Main, Doktorand an der Universität Heidelberg und Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Frankfurter Büro von White & Case LLP.
[ online seit: 24.04.2012 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Gabel, Detlev, Das novellierte Telekommunikationsrecht - Überblick und Auswirkungen auf Verbraucher- und Datenschutz - JurPC-Web-Dok. 0058/2012