JurPC Web-Dok. 34/2012 - DOI 10.7328/jurpcb/201227321

OLG Köln
Beschluss vom 11.11.2011

6 U 188/11

Testergebnisse

JurPC Web-Dok. 34/2012, Abs. 1 - 12


UWG § 5 

Leitsatz

    Die Grundsätze zur Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest sind auch auf eine Werbung mit Produktabbildungen anwendbar, wenn - nur - auf der Abbildung des Produktes Testsiegel und Ergebnis ohne weiteres erkennbar sind, nicht aber die Fundstellenangabe.


Kurz zum Sachverhalt:  Die Antragsgegnerin, ein Handelsunternehmen, hatte einen Rasierer in der Form beworben, dass nur auf der Abbildung des Produktes selbst - und nicht an weiteren Stellen der Werbung - neben dem schwer lesbaren Schriftzug "Stiftung Warentest" das Testsiegel der Stiftung und die Angabe: "Testergebnis 'Sehr gut‘" zu sehen waren und die Werbung Angaben zur Fundstelle des Testes nicht enthielt.

G r ü n d e :

Zur Begründung nimmt der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 26.9.2011 Bezug. An der darin geäußerten Auffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 fest. Dieser Schriftsatz gibt indes Veranlassung, Folgendes zu ergänzen bzw. zu vertiefend zu wiederholen. JurPC Web-Dok.
34/2012, Abs. 1
1.  Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist geklärt, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest die Fundstelle anzugeben ist. Denn der Verbraucher kann das Testergebnis nur dann zutreffend einordnen und bewerten, wenn ihm die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Einzelheiten des Tests zu recherchieren. Warum diese gefestigten Grundsätze auf eine Werbung mit Testsiegeln, die sich auf Produktabbildungen befinden, nicht anwendbar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Denn die irreführende Wirkung der Werbung wird hierdurch nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin für angängig gehaltenen Differenzierung danach, ob mit einem gesonderten Hinweis oder "nur" mittels der Produktabbildung mit einem Testergebnis geworben wird. Auch dies ist für die Beurteilung der Relevanz der vorenthaltenen Information unerheblich. Abs. 2
Fraglich kann allenfalls sein, ob die Wiedergabe einer Produktabbildung, auf der sich ein Testsiegel befindet, eine Werbung mit dem Testergebnis darstellt. Dies ist aber eine (unten zu behandelnde) Tatfrage, die nicht grundsätzlich geklärt werden kann. Abs. 3
Soweit die Antragsgegnerin ein Interesse an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts geltend macht, können die insofern vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf ein Berufungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz übertragen werden. Denn das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - auch wegen der begrenzten Rechtsmittelmöglichkeiten - nicht zur Klärung solcher Fragen geeignet. Abs. 4
2.  Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. In der angegriffenen Werbung wird mit dem Testergebnis "Sehr gut" geworben. Die Antragsgegnerin geht insofern von falschen tatsächlichen Gegebenheiten aus. Zwar trifft es zu, dass der Schriftzug "Stiftung Warentest" nicht leicht lesbar ist. Das bekannte Testsiegel ist aber (selbst in schlechteren Kopien des angegriffenen Prospekts) ebenso ohne weiteres erkennbar wie die Beurteilung "sehr gut". Zudem hebt sich das Siegel durch seine farbliche Gestaltung mit den Signalfarben "rot" und "gelb" deutlich vom blau-grauen Hintergrund der Verpackung des Rasierers ab. Durch das Testsiegel "Sehr gut" wird daher ein erheblicher zusätzlicher Kaufanreiz geschaffen. Die Aussagen der Antragsgegnerin "Die Testergebnisse treten durch ihre Schlichtheit dabei eher in den Hintergrund und sind wegen ihrer geringen Größe auch kaum zu entziffern" Seite 3 des genannten Schriftsatzes) ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar (möglicherweise deutet die Aussage am Ende des Schriftsatzes, streitgegenständlich sei "Butter", darauf hin, dass der Antragsgegnerin eine andere Werbung vor Augen stand). Abs. 5
Schließlich können auch die (begrenzten) Schwierigkeiten, die der Antragsgegnerin durch die Vermeidung einer solchen Irreführung entstehen, es nicht rechtfertigen, der Antragsgegnerin die Vorenthaltung einer wesentlichen Information zu gestatten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung nicht bedeutet, dass die Antragsgegnerin alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergeben muss, dass sie lesbar sind. Es ist ihr lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Abs. 6


Hinweisbeschluss  vom 16.09.2011
G r ü n d e :
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Abs. 7
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Abs. 8
1.  Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Antragsgegnerin mit dem Testsiegel wirbt. Dabei teilt der Senat nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin (BerufungsbegründungSeite 3, 1. Abs. aE), das Testsiegel sei "so klein abgedruckt, dass die Testbewertung kaum zu erkennen" sei. Vielmehr ist das Testergebnis in ebenso großen Lettern geschrieben wie die neben der Produktabbildung von der Antragsgegnerin hinzugefügte Produktbeschreibung. Die Testbewertung fällt aber durch die farbliche Hervorhebung deutlich stärker ins Auge. Dass der Schriftzug "Stiftung Warentest" sich allenfalls erahnen lässt, ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil zum einen die Aussage "sehr gut" ohne weiteres als Testergebnis erkennbar und zum anderen das allgemein bekannte Logo der Stiftung Warentest deutlich sichtbar ist. Damit hat sich die Antragsgegnerin das Testergebnis zu Nutze gemacht. Es macht für den angesprochenen Verkehr keinen Unterschied, ob diese Werbung durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt wird. Ob die Antragsgegnerin eine Werbung mit einem Testergebnis beabsichtigt hat, ist - wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat - unerheblich. Abs. 9
2.  Wird mit einem Testergebnis geworben, ist die Fundstelle anzugeben (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Tz. 29 ff.). Warum der Verbraucher ein anderes Informationsinteresse abhängig davon haben sollte, ob der Händler einen gesonderten Hinweis auf das Testergebnis in der Werbung anbringt oder mit der den Hinweis enthaltenden Produktverpackung wirbt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Dass es sich um eine - auch in einer Werbung - wesentliche Information handelt, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung überzeugend dargelegt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Werbung mit Hinweisen auf Testergebnisse war; Ausführungen zu einem unmittelbar bevorstehenden Kaufentschluss finden sich in den Gründen (und im Antrag) nicht. Zudem geht die Argumentation der Antragsgegnerin fehl, der Handzettel enthalte nur "allgemeine Informationen"; dies ist im Hinblick auf die Angabe des Testergebnisses gerade nicht der Fall. Abs. 10
3.  Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie gehindert wäre, mit einer anderen Produktabbildung zu werben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Verkehr durch eine Produktabbildung ohne Hinweis auf das Testergebnis (in erheblicher Weise) in die Irre geführt würde. Jedenfalls aber bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, das Produkt ohne Verpackung abzubilden, und es erscheint auch durchaus zumutbar, einen Hinweis auf die Testfundstelle in die Werbung aufzunehmen. Abs. 11
4.  Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
JurPC Web-Dok.
34/2012, Abs. 12
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
[ online seit: 06.03.2012 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 11.11.2011, 6 U 188/11, Testergebnisse - JurPC-Web-Dok. 0034/2012