AG Reutlingen |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Ein Benutzerkonto bei Facebook kann in entsprechender Anwendung des § 99 StPO beim Provider beschlagnahmt werden, wenn zu erwarten ist, dass über den Facebook-Account Nachrichten und Mitteilungen in Bezug auf eine Straftat (vorliegend: Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl) versandt worden sind. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 362 KB) |
[online seit: 23.02.2012] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Reutlingen, AG, Beschlagnahme eines Facebook-Accounts - JurPC-Web-Dok. 0026/2012 |