| Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers gemäß der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens", gilt erst recht, wenn eine Verbindung zum Internet mittels Kabel erfolgt sein sollte, solange feststeht, dass die Quelle der Urheberrechtsverletzung der Internetanschluss des Anschlussinhabers ist. Der Vortrag, der Anschlussinhaber habe am Tag der Verletzung kein internetfähiges Endgerät und keinen WLAN-Router besessen, vermag die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers daher alleine nicht zu entkräften.
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