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Eine Partei kann, auch wenn sie gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 29 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 2 GKG nur als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten haftet,
grundsätzlich nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde
einlegen (BGH, NJW-RR 1986, 737; OLG Brandenburg, NJW-RR 2005, 80; Senat,
Beschl. v. 12.03.2008 - 6 W 29/08; v. 19.09.2008 - 6 W 120/08; Hartmann,
Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rn. 5). Die von einigen angenommene
Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall, dass die im Prozess obsiegende
Partei mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren
übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (OLG Düsseldorf, MDR 2006, 297; OVG Bautzen NVwZ-RR 2006, 654; OVG Saarlouis, NJW 2008, 312; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 182/08; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2011 - 10 OA 32/11), begegnet Bedenken. Die bloße Aussicht,
freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine
höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren
lassen zu können, begründet nach Auffassung des Senats noch kein
schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen
Streitwertfestsetzung. Doch ist ein solches Interesse hier ohnehin zu
verneinen, weil das Urteil des Landgerichts - gegen das Berufung eingelegt
ist (6 U 192/11) - einschließlich der darin gebildeten Kostenquote noch
nicht rechtskräftig und es jedenfalls vor diesem Hintergrund bisher offen
ist, ob die Beklagte (unabhängig von ihrer in keiner Weise nachvollziehbar
dargelegten Vergütungspflicht gegenüber den eigenen Bevollmächtigten) aus
einer Erhöhung des Streitwertes über den von den Klägerinnen bei
Klageerhebung angegebenen Betrag hinaus (wenigstens im wirtschaftlichen
Ergebnis) irgendeinen Vorteil ziehen wird.
| Abs. 2 |