JurPC Web-Dok. 162/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/20112610156

AG Hamburg
Urteil vom 07.06.2011

36a C 71/11

Störerhaftung, Gegenstandswert und Abmahnkosten in sog. Filesharing-Fällen

JurPC Web-Dok. 162/2011, Abs. 1 - 12


Leitsätze (der Redaktion)

  1. Zwar obliegt im Rahmen der Störerhaftung dem Anschlussinhaber bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Rechtsverletzung keine Pflicht, die Sicherung des WLANs auf dem neuesten Stand zu halten, eine Störerhaftung ist aber jedenfalls begründet, wenn das System über gar keine Sicherung verfügt.
  2. Im Falle des öffentlichen Zugänglichmachens eines geschützten Musiktitels ist ein Gegenstandswert von 6.000 Euro anzusetzen.
  3. Das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar, die eine Anwendung der Begrenzung der Abmahnkosten gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG rechtfertigen würde.

Entscheidungsgründe

Die Klaae ist zulässig und begründet. JurPC Web-Dok.
162/2011, Abs. 1
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 459,40 € aus den §§ 97a, 19a UrhG zu. Abs. 2
Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die sich auf dem Musikalbum befindliche Tonaufnahme "Geheimnis" öffentlich zugänglich zu machen im Sinne von § 19a UrhG. Dieses Recht der Klägerin wurde verletzt, indem die bezeichnete Tonaufnahme über den Internetanschluss der Beklagten im Rahmen der Tauschbörse Teilnehmern dieser Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Abs. 3
Die Beklagte haftet jedenfalls als Störerin für diese Rechtsverletzung. Abs. 4
Wird über eine IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt hierfür eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2010 633, 634, Rz. 12 — "Sommer unseres Lebens"). Dieser sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Abs. 5
Unter Berücksichtigung des substantiierten Klagevortrages hat die Beklagte mit dem Vortrag, sie verfüge über keine Software zur Teilnahme an Tauschbörsen, verbunden mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten, der die Urheberrechtsverletzung über ihren, der Beklagten, WLAN-Anschluss begangen habe, ihrer sekundären Dariegungslast nicht genügt. Abs. 6
Zudem kann als Störer auf Unterlassung — und damit auch auf Erstattung der Kosten für die Rechtsverfolgung — in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH a.a.O., Rz. 19 ff.). Der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Netzes ist — auch bei Privatpersonen — adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Netzes begehen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 20 f. (Az. I ZR 121/08)). Abs. 7
Zwar ist es einer Privatperson nicht zumutbar, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen (BGH vom 12.05.2010, Rz. 23 (Az. I ZR 121/08)). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass ein Netz, das früh eingerichtet wurde, gar nicht gesichert sein muss, sondern nur, dass, wenn einmal eine zu diesem Zeitpunkt marktübliche Sicherung eingerichtet wurde, diese nicht ohne Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung regelmäßig dem neuesten Stand der Technik angepasst werden muss. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass ihr WLAN-Netz in irgendeiner Weise gesichert gewesen wäre. Abs. 8
Damit steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung zu. Abs. 9
Auch der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch begründet. Angemessen ist hier die Berechnung einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 € zuzüglich der Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 W RVG. Maßgeblich für die Wertbemessung des Gegenstandswerts sind das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dabei war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Tonaufnahme über den Anschluss der Beklagten einer unbegrenzten Zahl von Tauschbörsenteilnehmern zum Download angeboten wurde. Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 € vorsieht, liegen nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist. Abs. 10
Der Zinsanspruch bezüglich des Antrages zu 2) folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Abs. 11
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
JurPC Web-Dok.
162/2011, Abs. 12
[ online seit: 18.10.2011 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hamburg, AG, Störerhaftung, Gegenstandswert und Abmahnkosten in sog. Filesharing-Fällen - JurPC-Web-Dok. 0162/2011