JurPC Web-Dok. 159/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/20112610151

Rainer Koitz *

Was der Informatik Recht ist(1)

JurPC Web-Dok. 159/2011, Abs. 1 - 94





Den nicht immer glücklichen Versuchen, das Recht der Informatik begrifflich zu fassen(2), soll hier kein weiterer folgen. Vielmehr wird eine mathematische Beschreibung dieses Rechts und die Ableitung möglicher Konsequenzen versucht. JurPC Web-Dok.
159/2011,   Abs. 1

  1.  Eine Busfahrt auf Ischia

Ein Beispiel aus dem Privatleben des Autors(3) soll zum Verständnis nachfolgend verwendeter Begriffe beitragen. Abs. 2
Der Verkehr auf Ischia ist durch Busse geprägt, mit denen man fast jeden Ort der Insel erreichen kann. Dabei orientiert die Busgesellschaft auf den Ticketkauf vor der Busfahrt. So war in den Bussen deutlich sichtbar auch in deutscher Sprache folgender Hinweis angebracht:
 
Wenn der Fahrgast ausnahmsweise einen Fahrschein nicht bei einer Verkaufsstelle erworben hat, dann muss er einen Fahrschein zum Extrapreis von 1,50 € in Hartgeld beim Fahrer erwerben und diesen entwerten.
Abs. 3
Eine grobe Einteilung dieser Maßgabe lässt sich mit der vielen Juristen bekannten Unterscheidung in Tatbestandsteil und Folgehandlungsteil vornehmen.
 
Tatbestandsteil: Der Fahrgast hat ausnahmsweise einen Fahrschein nicht bei einer Verkaufsstelle erworben.
Folgehandlungsteil: Erwerb des Fahrscheins zum Extrapreis von 1,50 € in Hartgeld beim Fahrer und Entwertung durch den Fahrgast.
Abs. 4
Der Tatbestandsteil ist Voraussetzung oder, wenn man will, Bedingung des im Folgehandlungsteil vorgegebenen Handelns. Rechtlich beachtlich wird diese Verbindung einerseits durch die Vorgabe des Sollens, die hier mit dem "muss" eine Pflicht beschreibt; Sollensvorgabe: Pflicht. Die Sollensvorgabe lässt sich in einem deontischen Operator formalisieren. Abs. 5
Schließlich ist (rechtlich) die aussagenlogische Verbindung der bisher angeführten Komponenten zu beachten, im Beispiel eine (immer) wenn-dann Beziehung; aussagenlogische Vorgabe: Implikation. Die aussagenlogische Vorgabe (für die Beziehung zwischen Tatbestands- und Folgehandlungsteil) lässt sich in einem Konditionaloperator formalisieren. Abs. 6
Die weitere Unterscheidung der vorgenannten Komponenten zeigt folgende Elemente:
 
- Subjekte (Fahrgast, Verkaufsstelle, Fahrer),
- Objekte (Fahrschein, Extrapreis, Hartgeld),
- Operationen (erwerben, entwerten),
- einen unbestimmten Rechtsbegriff (ausnahmsweise),
- eine quantitative Beziehung (Extrapreis von 1,50 €),
- neben der aussagenlogischen Beziehung zwischen Tatbestands- und Folgehandlungsteil
  in diesen weitere aussagenlogische Verknüpfungen
   (nicht erworben, erwerben und entwerten).
Abs. 7

  2.  Rechtsnormstruktur

Rechtsnormen können unterschiedlich definiert und strukturiert werden. Will man die Tiefenstruktur der in den Rechtsvorschriften enthaltenen Aufforderungen und ihrer Voraussetzungen erfassen, so ergibt sich unter Einbeziehung der oben skizzierten Elemente als grober Ansatz für eine Formalisierung(4): Abs. 8
rechtsnorm ::= tatbestandsteil konditionaloperator deontischer_operator folgehandlungsteil Abs. 9
Für den Konditionaloperator scheint auf den ersten Blick eine Beschränkung auf die Implikation (immer wenn, dann) denkbar, zumal sich Implikation und Replikation (nur wenn, dann) bei entsprechender Modifikation der anderen Rechtsnormelemente vertauschen lassen. Abs. 10
Als Beispiel lässt sich die Maßgabe des § 69d Abs. 2 UrhG mittels Implikation darstellen:
 
Immer wenn
die Erstellung einer Sicherungskopie für die Sicherung künftiger Benutzung eines nach § 69a Abs. 3 UrhG geschützten Computerprogramms erforderlich ist,
dann
ist der berechtigte Benutzer (insoweit) zur Vervielfältigung eines Programmexemplars berechtigt.
Abs. 11
Ebenso ist die Darstellung mittels Replikation möglich:
Nur wenn
die Erstellung einer Sicherungskopie für die Sicherung künftiger Benutzung eines nach § 69a Abs. 3 UrhG geschützten Computerprogramms erforderlich ist,
dann
ist dem berechtigten Benutzer (insoweit) die Vervielfältigung eines Programmexemplars nicht verboten.
Abs. 12
Beiläufig erkennt man, dass der deontische Operator der Berechtigung in der zweiten Fassung durch die Verneinung des Verbots zu ersetzen war. Die gegenseitige Ersetzbarkeit der drei grundlegenden Sollensmodi gehört zu den grundlegenden Erkenntnissen der Rechtslogik. Das ist auch im hier erörterten Zusammenhang wichtig - s. 3. Abs. 13
Auch in der Informatikpraxis sind nun nicht nur Implikation und Replikation für die Formalisierung von Rechtsnormen zu beachten. Vielmehr sollten für eine gegebene oder gewählte Zielstellung alle beachtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in die jeweilige Rechtsnorm einbezogen, mithin die Äquivalenz (genau, wenn dann) als Konditionaloperator herangezogen werden.
Abs. 14
So ergeben die Bestimmungen der §§ 69c Nr. 1 UrhG ff zum Vervielfältigungsrecht:
 
Genau wenn
keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen und die Vervielfältigung nicht zur bestimungsgemäßen Benutzung eines nach § 69a Abs. 3 UrhG geschützten Computerprogramms durch einen berechtigten Benutzer erforderlich ist
und wenn
die Vervielfältigung keine Erstellung einer Sicherungskopie zur Sicherung zukünftiger Benutzung durch den berechtigten Benutzer darstellt
und wenn
die Vervielfältigung nicht unerläßlich ist zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen durch einen berechtigten Benutzer,
dann
ist ausschließlich der Rechtsinhaber zur Vervielfältigung des Computerprogramms berechtigt.
Abs. 15
Der Wortlaut der Rechtsvorschriften lässt regelmäßig offen, ob die Erfüllung des Tatbestandsteils eine hinreichende Bedingung (Implikation) für die Gültigkeit der mit dem Folgehandlungsteil verbundenen Aufforderung, deren notwendige Bedingung (Replikation) oder deren notwendige und hinreichende Bedingung (Äquivalenz) sein soll. Letztendlich stellt die Äquivalenz den ausgezeichneten Konditionaloperator dar, jedoch ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken der Rechtsnormen, welcher Operator zu verwenden ist: Abs. 16
- Einerseits sind wie gesagt alle notwendigen Voraussetzungen für die Gültigkeit einer gewünschten Rechtsfolge darzustellen.
Abs. 17
- Zusätzlich sind die Konsequenzen aus der Wahrnehmung und Nichtwahrnehmung der in den Folgehandlungsteilen normierten Rechte und Pflichten zu erfassen. Abs. 18

  3.  Rechtsnorm und Rechtsnormbeschreibung

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Aussagenlogik auf Rechtsnormen bestehen unterschiedliche Auffassungen(5). Diese resultieren aus dem Unterschied zwischen Rechtsnorm und der Aussage über die Gültigkeit einer Rechtsnorm im Rechtssystem. Letztere bezeichnen wir als Rechtsnormbeschreibung. Abs. 19
Die Gültigkeit der Rechtsnorm vorausgesetzt gilt, dass der mit dem deontischen Operator verknüpfte Folgehandlungsteil (der Term also, der keine Aussage ist) für den Fall der Implikation immer (bei Äquivalenz genau, bei Replikation nur) dann gültig ist, wenn die Auswertung des Tatbestandsteils für einen konkreten Tatbestand den aussagenlogischen Wahrheitswert wahr ergibt. Abs. 20
Elemente der Rechtsnormbeschreibung sind Tatbestandsteil und Rechtsfolgeteilbeschreibung (bei Gültigkeit für ein konkretes Subjekt e unter bestimmten quantitativen und qualitativen Voraussetzungen) als aussagenlogische Variablen sowie die durch den Konditionaloperator abgebildete aussagenlogische Relation zwischen diesen Variablen(6). Abs. 21
<rechtsnormbeschreibung> ::= <tatbestandsteil> <konditionaloperator> <rechtsfolgeteilbeschreibung> Abs. 22
Bezeichnet man die möglichen deontischen Operatoren mit G ("ist verpflichtet"), V("ist verboten") und E("ist berechtigt"), so kann man (bei Vernachlässigung von e und die e betreffenden Spezifikationen) definieren: Abs. 23
<rechtsfolgeteilbeschreibung> ::= G(h) │ V(h) │ E(h) Abs. 24
Mit "G(h)" soll beispielsweise dargestellt werden, dass (unter bestimmten Voraussetzungen) die Aufforderung an ein Subjekt gilt, h zu tun. Abs. 25
Gebote, Verbote und Erlaubnisse sind wechselseitig transformierbar, und zwar nach folgenden Regeln: Abs. 26
E(h) ≡ ¬G(¬h)     ¬E(h) ≡ G(¬h)     E(¬h) ≡ ¬G(h)     ¬E(¬h) ≡ G(h)
¬V(h)  ≡  E(h)     V(h) ≡ ¬E(h)     ¬V(¬h) ≡ E(¬h)     V(¬h) ≡ ¬E(¬h)
Abs. 27
Die Bedeutung dieser Regeln liegt nicht in der für die Informatik-Anwendung verschiedentlich als erforderlich oder sie fördernd angesehenen Reduzierung auf einen deontischen Operator. Die Ersetzbarkeit der Operatoren kann jedoch zur übersichtlichen Darstellung der Oberflächenstruktur normativer Regelungen und bei deren Formalisierung genutzt werden. Abs. 28

  4.  Rechtsnormbeschreibung - Informatikspezifikation

Elemente von Rechtsnormbeschreibungen in der Informatik, und zwar sowohl im Tatbestandsteil wie auch in der Rechtsfolgeteilbeschreibung, sind zunächst Subjekte, Objekte und Operationen: Abs. 29
<subjekt> ::= <natürliche_person> │ <juristische_person> │ <personengesellschaft> … Abs. 30
<objekt> ::= <programm> │ <andere_daten> │ <datensammlung> │ <information> … Abs. 31
<operation> ::= <entwickeln> │ <vervielfältigen> │ <benutzen> … Abs. 32
Zwischen diesen Elementen können einmal quantitative Beziehungen bestehen: Abs. 33
<quantitative_beziehung> ::= fnum( {[<subjekt>,] <objekt> [,<operation>]}) Abs. 34
Elemente des Tatbestandsteils können weiter unbestimmte Rechtsbegriffe(7) sein, deren Gültigkeit in Legaldefinitionen (auch) erklärt wird: Abs. 35
<legaldefinition> ::=[<beschreibung_gültigkeit>]<unbestimmter_rechtsbegriff> │ <beschreibung_subjekt> … Abs. 36
Eine für ein oder mehrere Subjekte gegebene Bedingung ist dann eine aussagenlogische Beziehung, die quantitative Beziehungen und unbestimmte Rechtsbegriffe als Operanden enthalten kann: Abs. 37
<bedingung({<subjekt>}…)> ::= flog(<quantitative_beziehung> │ <unbestimmter_rechtsbegriff> …) Abs. 38
Damit ist der Tatbestandsteil eine aussagenlogische Beziehung, die Subjekte, Operationen, Objekte und Bedingungen als Operanden enthalten kann: Abs. 39
<tatbestandsteil> ::= flog ({<subjekt>, <objekt>, <operation>} [,<bedingung({<subjekt>, <objekt>, <operation>})>]) Abs. 40
Als Komponente der Rechtsfolgeteilbeschreibung lässt sich der Folgehandlungsteil wie folgt darstellen: Abs. 41
<folgehandlungsteil> ::= <subjekt> <operation> <objekt> [<quantitative_beziehung>] Abs. 42
Meist entfällt die quantitative Beziehung. Andernfalls vermittelt sie (im Informatikrecht) für das Objekt insbesondere finanzielle (so § 8 Abs. 3 S. 1 BDSG) oder zeitliche (so § 34 Abs. 1a S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BDSG) Maßgaben. Abs. 43
Element der Rechtsfolgeteilbeschreibung ist weiter ein deontischer Operator: Abs. 44
<deontischer_operator> ::= <erlaubnis> │ <pflicht> │ <verbot> Abs. 45
Die Rechtsfolgeteilbeschreibung erfasst dann die Gültigkeit des Folgehandlungsteils für einen deontischen Operator, ggf. unter Einbeziehung einer Negation. Die generelle Gültigkeit lässt sich durch den Allquantor beschreiben: Abs. 46
<rechtsfolgeteilbeschreibung> ::= ∀ [¬]<deontischer_operator>[¬]<folgehandlungsteil> Abs. 47
Damit sind alle Komponenten für die bereits oben gegebene Definition der Rechtsnormbeschreibung erklärt: Abs. 48
<rechtsnormbeschreibung> ::= <tatbestandsteil> <konditionaloperator> <rechtsfolgeteilbeschreibung> Abs. 49

  5.  Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften enthalten eine Menge von Rechtsnormbeschreibungen bzw. von Rechtsnormen und eine Menge von Legaldefinitionen, wenngleich beide praktisch häufig schwer zu bestimmen sind. Die Rechtsnormen (wie in anderer Weise die Legaldefinitionen) lassen sich auch als Tupel darstellen, mithin als Zeilen einer Tabelle. Elemente sind dabei Tatbestandsteil, Konditionaloperator, deontischer Operator und Folgehandlungsteil nebst dessen aussagenlogischer Gültigkeitsbedingung, wobei für eine praktische Umsetzung weitere Untergliederungen (Tabellen und Beziehungen!) erforderlich werden. Abs. 50
Bereits die Analyse des Tatbestandsteils ergibt ein oder mehrere Tupel bzw. Tabellenzeilen mit im Einzelfall leeren Elementen: Abs. 51
 subjekt  operation  objekt 
Abs. 52
Zusätzlich ist allen Tupeln bzw. Tabellenzeilen eine Bedingung zuzuordnen, die im Einzelfall nur die aussagenlogische Konstante 'true' enthält. Abs. 53
Die Analyse der Rechtsfolgeteilbeschreibung ergibt ein oder mehrere Tupel bzw. eine oder mehrere Tabellenzeilen: Abs. 54
 [¬]deontischer_operator  subjekt  operation  objekt 
Abs. 55
Zusätzlich ist allen Tupeln bzw. Tabellenzeilen eine quantitative Beziehung zuzuordnen, die (im Informatikrecht) das Objekt betrifft, zumeist aber zu vernachlässigen ist und dann die numerische Konstante 1 enthält. Abs. 56
Unter Vernachlässigung von Mehrfachkomponenten, die in zusätzlichen Tabellen darstellbar wären, lässt sich die Rechtsnormbeschreibung damit wie folgt darstellen(8): Abs. 57
Tabellenzeile Rechtsnormbeschreibung
subjekt
tatbestand
operation
tatbestand
objekt
tatbestand
bedingung
tatbestand
konditional_ operator deontischer_ operator subjekt
folgehandlung
operation
folgehandlung
objekt
folgehandlung
quantitave_ beziehung
string string string boolean →│←│≡ [¬]E│G│V string string string real
Abs. 58
Für alle Rechtsnormbeschreibungen (Rechtsnormen) ergibt sich damit die folgende Tabelle: Abs. 59
Tabelle Rechtsnormen
ID
rechtsnorm
subjekt
tatbestand
operation
tatbestand
objekt
tatbestand
bedingung
tatbestand
konditional_ operator deontischer_ operator subjekt
folgehandlung
operation
folgehandlung
objekt
folgehandlung
quantitave_ beziehung
int string string string boolean →│←│≡ [¬]E│G│V string string string real
Abs. 60
Oft noch schwieriger als die Rechtsnormen erkennbar sind die Beziehungen zwischen den Rechtsnormen:
 
(1) Einige Rechtsnormbeschreibungen weisen in ihren Folgehandlungsteilen identische Tupel aus Subjekt, Operation und Objekt auf.
(2) Die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung der in den Rechtsfolgeteilteilbeschreibungen normierten Rechte und Pflichten ist Teil des Tatbestandsteils anderer Rechtsnormbeschreibungen - es ergibt sich eine Normenkette aus der Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung subjektiver Rechte (und Pflichten)(9).
Abs. 61
Diese Beziehungen bilden mithin Relationen(10) zwischen den Tatbestandsteilen und den Rechtsfolgeteilbeschreibungen aller Rechtsnormen der Rechtsvorschrift. Abs. 62
Die Beziehung (1) lässt sich wie folgt in Tabellenform darstellen: Abs. 63
Abs. 64
Im nächsten Abschnitt wird erläutert, dass und wann für die folgende Darstellung die Beziehung (1) vernachlässigt werden kann. Unter dieser Voraussetzung lässt sich die Beziehung (2) wie folgt in Tabellenform darstellen: Abs. 66
Abs. 67
Vereinfacht ergibt sich so folgende Darstellung(11): Abs. 69
<rechtsvorschrift> ::= {<rechtsnorm>}{<relation({<rechtsnorm>})}[{<legaldefinition>}] Abs. 70

  6.  Rechnerunterstützung der Informatik-Rechtssetzung?

Die obigen Darstellungen vermitteln auch Anregungen für den inhaltlichen Ablauf der Rechtssetzung (nachfolgend I  -  IX) im Vorlauf des Gesetzgebungsverfahrens, die über die praktizierte Rechnerunterstützung des formalen Ablaufs der Gesetzgebung(12) hinausgehen. Abs. 71
Die zunächst erforderliche Bestimmung des Ziels oder der Ziele eines Rechtssetzungsvorhabens ist im Eigentlichen qualifizierte menschliche, hier informatische, juristische und oft auch wirtschaftliche Tätigkeit(13): Abs. 72
I Ziel(e) {zi} bestimmen Abs. 73
Für jedes Ziel sind dann alle zur Erreichung des Ziels erforderlichen Tupel mit Subjekt(en), Objekt(en) und Operation(en) und ggf. erforderlichen quantitativen Beziehungen auszuwählen(14). Abs. 74
II Für jedes Ziel zi:
Auswahl aller zur Erreichnung von zi erforderlichen Tupel fij
{<subjekt> <operation> <objekt> [quantitative_beziehung]}
Abs. 75
Für jedes Tupel, mithin jeden Folgehandlungsteil ist nun der zutreffende deontische Operator(15), verschiedentlich sind auch mehrere deontische Operatoren zu bestimmen(16). Abs. 76
III Für jedes Tupel fij: Fixierung der deontischen Operatoren
{<deontischer_operator>ijk <folgehandlungsteil>ij}
Abs. 77
Damit sind die Rechtsfolgeteilbeschreibungen in einer ersten Form erarbeitet:
<rechtsfolgeteilbeschreibung>ijk ::= <deontischer_operator>ijk <folgehandlungsteil>ij
Abs. 78
Zu jeder Rechtsfolgeteilbeschreibung - zu jedem Sollen - sind dann die erforderlichen Tatbestandsteile(17) - die Sollensvoraussetzungen - nebst den zugehörigen Konditionaloperatoren zu ermitteln. Abs. 79
IV Für jede Rechtsfolgeteilbeschreibung:
Ermittlung der Tatbestandsteile und Konditionaloperatoren
{<tatbestandsteil>ijkl <konditionaloperator>ijkl}
Abs. 80
Damit sind die Rechtsnormbeschreibungen in einer ersten Form bestimmt:
<rechtsnormbeschreibung>ijkl ::=
<tatbestandsteil>ijkl <konditionaloperator>ijkl <rechtsfolgeteilbeschreibung>ijk
Abs. 81
Aus der Gesamtheit dieser Rechtsnormbeschreibungen ist nun für jeden Folgehandlungsteil die im Abschnitt 5. skizzierte Relation (1) auszuwerten: Unter Beachtung der im Abschnitt 3. angeführten Transformationsregeln erfolgt eine erste Normalisierung - die Sicherung der Äquivalenz für jede Menge der Rechtsnormbeschreibungen. Abs. 82
V Für die Menge {<rechtsnormbeschreibung>ij}:
{<rechtsnormbeschreibung>ij ::=
<tatbestandsteil>ij ≡ <rechtsfolgeteilbeschreibung>ij}
Abs. 83
Nach dieser rechtsspezifischen Normalisierung ist dann für alle Tatbestandsteile und alle Folgehandlungsteile die im Abschnitt 5. skizzierte Relation (2) auszuwerten. Abs. 84
VI Feststellung der Verknüpfungen zwischen Folgehandlungsteil einer Norm und Tatbestandsteil einer anderen Norm für alle nach V erhaltenen Rechtsnormbeschreibungen -
für alle ij ≠ kl:
<tatbestandsteil>ij ≡ <rechtsfolgeteilbeschreibung>ij
                                                                    ↓
(<subjekt> <operation> <objekt>)kl = (<subjekt> <operation> <objekt>)ij
        ↑
<tatbestandsteil>kl ≡ <rechtsfolgeteilbeschreibung>kl
Abs. 85
Für die so erhaltene Datenbank sollte dann eine Normalisierung im Sinne herkömmlichen Entwurfs(18) relationaler Datenbanken erfolgen: Abs. 86
VII Normalisierung des relationalen Datenbankschemas mit den Relationen aus V und VI zu den Rechtsnormbeschreibungen Abs. 87
Diese Normalisierung kann insoweit auch rechtsspezifisch sein, als sie partielle Übereinstimmungen in den Tupeln fij zeigt und die Zusammenfassung der Tupel in einer oder mehreren zusätzlichen Tabellen erlaubt. Abs. 88
Sind die bisherigen Schritte I bis VII zumindest in Teilen formalisierbar und damit einer Rechnerunterstützung einfach zugänglich, so trifft das für die nachfolgend erforderliche Sicherung der Widerspruchsfreiheit zu anderen Rechtsvorschriften (noch) nicht zu. Abs. 89
VIII Sicherung der Widerspruchsfreiheit zu anderen Rechtsvorschriften Abs. 90
Schließlich sind die entworfenen Rechtsnormen in die Umgangssprache zu übertragen: Abs. 91
IX Umgangssprachlich verständliche Darstellung der Rechtsnormen Abs. 92
Anschließend könnte das eigentliche Gesetzgebungsverfahren folgen. Abs. 93

  7.  Was dem Recht die Informatik sein kann

Das beschriebene Vorgehen bei der Rechnerunterstütung der Gesetzgebung ließe sich auch für andere Rechtsgebiete verallgemeinern. Es ist jedoch nicht nur aufwändig, zumal es umfassend zu erproben und mit dem herkömmlichen Vorgehen zu harmonisieren wäre. Effektiv wäre es erst und vor allem als Basis weiterer Rationalisierung der Rechtsinformation und generell weiterer juristischer Tätigkeit - letztendlich einer dem Recht entsprechenden Rechtsinformatik. Insoweit wären Darstellung und Erreichbarkeit der Rechtsvorschriften in Datenbankform (oben VII) als zusätzliches Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens sinnvoll und hilfreich.
JurPC Web-Dok.
159/2011,   Abs. 94
F u ß n o t e n
(1) Überarbeitete Fassung eines Abschiedsvortrages an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden - der Autor dankt seinem Kollegen Ralph Großmann für die wertvollen Hinweise zur Überarbeitung.
Besonders dankt er seinem wissenschaftlichen Lehrer Manfred Kemper, der immer die Bedeutung der Rechtsinformatik für die Unterstützung der Rechtssetzung betont hatte.
(2) So ist der verbreitete Begriff des Informationsrechts nicht nur inhaltlich unbefriedigend (Informationen sind zwar eine Basis der Informatik, dann aber in der Widerspiegelung als Daten; Informationen prägen aber auch andere Teile von Rechtsgebieten, insbesondere des Öffentlichen Rechts, die die Informatik wenig berühren). Damit verbunden ist der Begriff für viele Informatiker unverständlich und hat so zu Juristen bestehende Barrieren vertieft.
(3) Aus persönlichen Gründen besucht der Autor die Insel mindestens einmal jährlich. Mit dem inzwischen erfolgten Wechsel der Busgesellschaft ist der nachfolgende Text formal, aber nicht semantisch geändert worden.
(4) S. R. Koitz/M. Kemper, Rechtsinformatik - Informationstechnologien zur Rationalisierung von Rechtsbildung und Rechtsanwendung, Berlin 1989, S. 223. Der dort verwendete Funktor wird hier durch den spezielleren Begriff des Konditionaloperators ersetzt.
(5) Ausführlicher und mit Literaturangaben s. R. Koitz/M. Kemper, ebenda, S. 226 ff. Mit Blick auf eine mögliche Formalisierung wird die Sprachbeschreibung nachfolgend jedoch modifiziert.
(6) In Anknüpfung an die Backus-Naur-Form werden folgende metasprachliche Elemente verwendet:
    ::=Definitionszeichen
    < > Begrenzer einer Sprachvariablen
    │ Alternative
    [ ] Begrenzer einer optionalen Sprachvariablen
    { } Begrenzer einer wiederholbaren Sprachvariablen (Wiederholung)
    … Folge weiterer nicht definierter Elemente, die vor einer Formalisierung
         durch definierte Elemente zu ersetzen ist
(7) Die exakte Definition eines unbestimmten Rechtsbegriffs zum Zweck der Formalisierung scheint derzeit nicht möglich. Prägnant waren insoweit die Ergebnisse des Forschungsprogramms "Strukturanalyse der Rechtspflege" des BMJ. S. H. Fiedler/ F. Haft (Hrsg.), Informationstechnische Unterstützung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern, Reihe Rechtstatsachenforschung/Beiträge zur Strukturanalyse der Rechtspflege, Bundesanzeiger, Köln 1992. Nach in der Zukunft möglicher Formalisierung von Rechtssystemen, wie sie nachfolgend beschrieben wird, wäre das Problem erneut zu untersuchen - auch die unbestimmten Rechtsbegriffen zugrundeliegenden Beziehungen sind Relationen!
(8) Die Bedingung ergibt erst bei Auswertung mit konkreten Operanden einen logischen Wert, wie das Ergebnis einer quantitativen Beziehung dann ein numerischer Wert ist.
Die Sprachbeschreibung wird daher um die folgenden Elemente erweitert:
    Begrenzer der logischen oder numerischen Vorgabe,
deren Wert sich erst bei Anwendung der Rechtsnorm ergibt
(9) Die Normenverkettung bezieht sich nicht nur auf subjektive Rechte des Subjekts des Folgehandlungsteils der einen Norm, sondern auch auf die anderer Subjekte. S. etwa § 29 Abs. 2 BDSG.
(10) Gemeint sind Relationen im Sinne der relationalen Algebra.
(11) Legaldefinitionen ergeben auch Relationen, die aber noch schwieriger zu beschreiben sind und hier vernachlässigt werden - s. Fn. 7.
(12) S. etwa Materialien des Bundesministeriums der Justiz zum 15. EDV-Gerichtstag 2006:
e-Norm - Elektronische Arbeitshilfen und Verkündung.
(13) Selbstverständlich ist hier eine Rechnerunterstützung etwa bei der Datenbereitstellung und durch statistische Verfahren möglich. Hingegen ist die Zielbestimmung selbst menschliche Tätigkeit.
(14) Werden zur Erreichung eines Ziels mehrere Subjekte aktiv, ergeben sich mehrere Tupel.
Sind für ein Subjekt mehrere Tätigkeiten denkbar, folgen weitere Tupel. Bezieht sich schließlich die Tätigkeit eines Subjekts auf mehrere Objekte, sind wiederum zusätzliche Tupel zu bestimmen.
(15) Praktisch werden die Schritte II und III für viele Tupel fij gemeinsam vollzogen.
(16) S. etwa § 28 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 und S. 2 BDSG.
(17) Wie das Beispiel im Abschnitt 2. zeigt, sind häufig verschiedene Voraussetzungen zu bestimmen.
(18) S. etwa M. Schubert, Datenbanken - Theorie, Entwurf und Programmierung relationaler Datenbanken, Stuttgart, Leipzig, Wiesbaden 2004, S. 266 ff.
* Der Autor ist Professor für Datenverarbeitungsrecht/Datenschutz im Ruhestand an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Dresden. Er war von 2006 bis 2010 Datenschutzbeauftragter der HTW Dresden.
[ online seit: 11.10.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Koitz, Rainer, Was der Informatik Recht ist - JurPC-Web-Dok. 0159/2011