JurPC Web-Dok. 155/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/20112610150

VG Stuttgart
Urteil vom 17.05.2011

13 K 3505/09

Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit fiskalischen Hilfsgeschäften

JurPC Web-Dok. 155/2011, Abs. 1 - 104


Leitsätze   

  1. Der Annahme der Amtlichkeit einer Information steht nicht entgegen, dass diese der Behörde im Rahmen eines fiskalischen Hilfsgeschäftes zugegangen ist.
  2. Die Regelungen des Vergaberechts (insbes. VOL/A + VOL/B) schließen einen Informationsanspruch nach dem IFG nicht aus.
  3. Zum Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 b und Nr. 6 IFG sowie des § 6 Satz 2 IFG (hier verneint in Bezug auf Unterlagen über die Vertragsabwicklung eines fiskalischen Hilfsgeschäfts/Kauf von Büromaterial).

Tatbestand

 
JurPC WebDok.
155/2011, Abs. 1 
Die Klägerin macht einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) geltend.
Abs. 2 
Die Klägerin, eine GmbH, die mit Büromaterial handelt, beteiligte sich im Jahr 2006 an einem Ausschreibungsverfahren der Beklagten für einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Drucker-Verbrauchs-Material (Toner, Kartuschen, Tintenpatronen, Farbbänder für Nadeldrucker, Datenträger, etc.) einschließlich deren kostenloser Abholung und Entsorgung. Das Angebot der Klägerin erhielt jedoch nicht den Zuschlag, weil dieses nach Ansicht der Beklagten einzelne Leistungsmerkmale zur Leistungsbeschreibung nicht erfüllte. Den Zuschlag erhielt vielmehr die Beigeladene, die als Mitbewerberin im Ausschreibungsverfahren ebenfalls ein Angebot abgegeben hatte.
Abs. 3 
Daraufhin wurde mit der Beigeladenen am 15.08.2006 ein Rahmenvertrag über die Lieferung des ausgeschriebenen Drucker-Verbrauchs-Materials geschlossen, dessen Laufzeit zunächst auf ein Jahr begrenzt war und einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden konnte. Weiter war in § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrags geregelt, dass für den Fall, dass das vertraglich vereinbarte Auftragsvolumen am Ende der Vertragslaufzeit nicht erreicht ist, sich die Vertragslaufzeit automatisch um den Zeitraum verlängert, der zum Erreichen des Auftragsvolumens erforderlich ist (vgl. im Einzelnen Rahmenvertrag vom 01.09.2006; Auftrag Nr. ...).
Abs. 4 
Mit Schreiben vom 15.01.2009 nahm die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Beklagte die vertraglich vereinbarte Option der Vertragsverlängerung um ein Jahr wahr, woraufhin die Vertragsdauer des Rahmenvertrages mit einem entsprechenden Änderungsvertrag zwischen der Beklagten und der Beigeladenen bis zum 31.12.2009 verlängert wurde.
Abs. 5 
Mit Schreiben vom 29.01.2009 bat die Klägerin die Wehrbereichsverwaltung Süd um Auskunft, ob der Rahmenvertrag weiterhin Gültigkeit habe und auf welcher Vertragsgrundlage Originalprodukte beschafft würden.
Abs. 6 
Dieses Auskunftsersuchen wies die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2009 mit der Begründung zurück, sie könne keinerlei Auskünfte zu bestehenden oder abgelaufenen Verträgen mit Dritten erteilen.
Abs. 7 
Auf den mit Anwaltsschreiben vom 01.02.2009 eingelegten Widerspruch hob die Wehrbereichsverwaltung Süd den Bescheid vom 06.02.2009 durch Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 auf. Gleichzeitig teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit, dass der Rahmenvertrag noch bis zum 31.12.2009 Gültigkeit habe und Originalprodukte aufgrund dieses Rahmenvertrages beschafft würden. Soweit Originalware benötigt würde, die nicht im Rahmenvertrag aufgelistet sei, erfolge die Beschaffung im Rahmen eines eigenen Vergabeverfahrens nach VOL/A.
Abs. 8 
Mit dieser Auskunft gab sich die Klägerin nicht zufrieden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.03.2009 fragte sie weiter nach, auf welcher Grundlage der Rahmenvertrag bis zum 31.12.2009 verlängert wurde, welche Originalprodukte aufgrund des Rahmenvertrages beschafft würden und aus welchem Grund die Klägerin keine Ausschreibungsunterlagen zur weiteren Beschaffung solcher Originalprodukte erhalten habe. Darüber hinaus verlangte die Klägerin die Überlassung der Lieferanten-Reportings zum Rahmenvertrag Nr. ....
Abs. 9 
Auf diese Fragen teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2009 mit, dass der Rahmenvertrag am 31.08.2008 endete und seine Verlängerung bis zum 31.12.2009 auf den vertraglichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages basiere. Welche Originalprodukte aufgrund des Rahmenvertrages beschafft würden, sei Inhalt des zugrundeliegenden Angebots, dessen Inhalt jedoch dem Vertraulichkeitsgebot des § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A unterliege. Dasselbe gelte für die Lieferanten-Reportings, die deshalb nicht überlassen werden könnten.
Abs. 10 
Darauf antwortete die Klägerin der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 08.05.2009, dass die Lieferanten-Reportings nicht dem Vertraulichkeitsgebot des § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A unterliegen würden und deren Überlassung verlangt werde, um die Rechtmäßigkeit der Verlängerung des Rahmenvertrages nachprüfen zu können (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsatz vom 08.05.2009).
Abs. 11 
Hierauf teilte die Wehrbereichsverwaltung Süd der Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2009 mit, dass der Rahmenvertrag bis zum 31.12.2009 verlängert worden sei, weil das vertraglich vereinbarte Auftragsvolumen am Ende der Vertragslaufzeit am 31.08.2007 noch nicht erreicht gewesen sei und sich der Vertrag deshalb automatisch verlängert habe. Das Auftragsvolumen sei dann zum 31.12.2008 erreicht worden. Unter Berücksichtigung der einjährigen Verlängerungsoption ergebe sich hieraus die Gültigkeit des Rahmenvertrages bis zum 31.12.2009. Das weitere Auskunftsbegehren der Klägerin über die nach dem Rahmenvertrag beschafften Originalprodukte wies die Wehrbereichsverwaltung ein weiteres Mal unter Hinweis auf das Vertraulichkeitsgebot zurück. Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Klägerin im Rahmen weiterer Ausschreibungen bzw. freihändiger Vergabeverfahren selbstverständlich berücksichtigt worden sei. Eine Überlassung der Lieferanten-Reportings wurde erneut unter Hinweis auf das Vertraulichkeitsgebot abgelehnt (vgl. im Einzelnen Schreiben vom 20.05.2009).
Abs. 12 
Danach setzte die Klägerin der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 04.06.2009 eine weitere Frist zur Vorlage der Lieferanten-Reportings bis zum 18.06.2009.
Abs. 13 
Nachdem die Wehrbereichsverwaltung die Überlassung dieser Unterlagen mit Schreiben vom 19.06.2009 erneut abgelehnt hatte, legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Wiederspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 zurückwies. In der Begründung hielt sie an ihrer Rechtsansicht fest, dass die verlangten Lieferanten-Reportings vom Vertraulichkeitsgebot des § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A umfasst würden (vgl. im Einzelnen Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009).
Abs. 14 
Am 11.09.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Beklagte sei gemäß § 1 IFG zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet.
Abs. 15 
Es sei unstreitig, dass der mit der Beigeladenen abgeschlossene Rahmenvertrag am 31.08.2008 geendet habe. Sie habe daher ein Interesse daran, zu erfahren, ob tatsächlich Gründe für eine Vertragsverlängerung vorgelegen hätten. Die Behauptung der Beklagten, das Auftragsvolumen sei am Ende der Vertragslaufzeit nicht erreicht gewesen, sei für sie nicht nachprüfbar. Sie habe deshalb einen Anspruch darauf, von der Beklagten diejenigen Informationen zu erhalten, die sie in die Lage versetzen würden, diese Behauptung der Beklagten nachzuprüfen. Diese Nachprüfbarkeit sei dann gegeben, wenn ihr die entsprechenden Lieferanten-Reportings zur Verfügung gestellt würden, da aus diesen hervorgehe, welche Mengen an Material an welche Dienststellen geliefert worden seien. Die Lieferanten-Reportings würden auch nicht dem Vertraulichkeitsgebot des §§ 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A unterliegen, da sich dieses erkennbar lediglich auf Angebotsunterlagen beziehe. Die Bestimmungen über die Vergabe von Leistungen (VOL/A) würden spätestens mit dem Zuschlag bzw. mit der Erstellung des Vergabevermerkes enden.
Abs. 16 
Dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang stehe auch § 6 IFG nicht entgegen, da die verlangten Lieferanten-Reportings keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschrift enthalten würden. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, nachdem die Beklagte selbst der Ansicht sei, dass ein Teil der Informationen bereits über das Internet zugänglich sei. Eben so wenig nachvollziehbar sei auch das Vorbringen, die Herausgabe der verlangten Informationen berühre sicherheitsempfindliche Belange im Sinne des § 3 Nr. 1 b. IFG.
Abs. 17 
Die von der Klägerin begehrten Auskünfte würden auch amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG betreffen, da diese in Erfüllung amtlicher Tätigkeit angefallen seien und es dabei weder auf die Art der Verwaltungsaufgabe noch auf die Handlungsform der Verwaltung ankomme. Es sei deshalb unerheblich, ob die begehrten Informationen hoheitliches, schlicht hoheitliches oder fiskalisches Behördenhandeln betreffen würden.
Abs. 18 
Ein Vorrang des Vergaberechts im Sinne von 1 Abs. 3 IFG sei nicht gegeben, da die Regelungen im Vergabeverfahren keine Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen enthalten würden und sich das Vertraulichkeitsgebot im Vergabeverfahren allein auf Angebotsunterlagen bzw. Verhandlungsprotokolle beziehe, das Vergabeverfahren jedoch mit dem Zuschlag und der Fertigung des Vergabevermerks ende. Die hier streitgegenständlichen Auskünfte würden sich jedoch auf Unterlagen beziehen, die erst nach Vertragsschluss, also nach Abschluss des Vergabeverfahrens erstellt würden (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen vom 11.09.2009, 23.12.2009, 06.01.2011 und vom 11.04.2011).
Abs. 19 
Die Klägerin beantragt,
Abs. 20 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin begehrte Gewährung von Einsicht in die monatlichen Aufstellungen über die von der Beigeladenen zur Erfüllung des Rahmenvertrages ... erbrachten Leistungen (Lieferanten-Reportings) entsprechend Ziffer 6 Punkt 6.2 der Anlage 2 zum Rahmenvertrag durch Überlassung von entsprechenden Fotokopien ohne Artikel-Nummern, Kunden-Nummern und ohne Preisangaben zu bewilligen,
Abs. 21 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Abs. 22 
Die Beklagte beantragt,
Abs. 23 
die Klage abzuweisen.
Abs. 24 
Zur Begründung trägt sie vor, mit ihrem zuletzt gestellten Klageantrag habe die Klägerin eine Klageänderung vorgenommen, in die die Beklagte nicht einwillige.
Abs. 25 
Die von der Klägerin genannten Lieferanten-Reportings würden keine amtlichen Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG darstellen, mit der Folge, dass ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 IFG ausgeschlossen sei. Denn selbst wenn die Lieferanten-Reportings den Zweck hätten, der Beklagten die Überprüfung der ordnungsgemäßen Leistungserfüllung durch die Beigeladene zu ermöglichen, würden diese Informationen nicht amtlichen, sondern rein fiskalischen Zwecken dienen, weil das Rechtsverhältnis zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter im Vergabeverfahren als fiskalisches Hilfsgeschäft nicht dem öffentlichen, sondern dem privaten Recht unterliege. Dies gelte in besonderem Maße für die nach Abschluss des Vergabeverfahrens durch Zuschlag beginnende Vertragsabwicklung, die unzweifelhaft dem Privatrecht unterfalle. Die begehrten Informationen beträfen daher gerade kein Verhalten, mit dem die Beklagte amtlich tätig werde.
Abs. 26 
Darüber hinaus habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Übermittlung der Lieferanten-Reportings, weil die Anwendbarkeit des IFG wegen des in § 1 Abs. 3 IFG geregelten Vorrangs der vergaberechtlichen Spezialregelungen über einen Informationszugang ausgeschlossen sei. Denn ein solcher Informationsanspruch würde den in § 97 Abs. 1 GWB verankerten Grundsatz der Vertraulichkeit der Angebote und dem Wettbewerbsprinzip des § 97 Abs. 1 GWB widersprechen. Dementsprechend sei ein öffentlicher Auftraggeber gemäß § 22 Nr. 6 VOL/A auch verpflichtet, Angebote und ihre Anlagen sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
Abs. 27 
Auch § 111 GWB eröffne einem Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens aus Gründen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen lediglich ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht, das zudem nur insoweit gewährt werde, als es zur Durchsetzung der Rechte des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren erforderlich sei. Daher erstrecke es sich grundsätzlich auch nicht auf die Angebote der anderen Bieter, insbesondere nicht auf die wegen des Wettbewerbsprinzips als unbedingt schützenswert angesehenen Angebotspreise.
Abs. 28 
Eine Verpflichtung, die überlassenen Unterlagen auch nach Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, ergebe sich neben den besonderen vergaberechtlichen Regelungen über die Vertraulichkeit der Angebote auch aus dem für öffentliche Aufträge anwendbaren Vertragsrecht. Ausdrücklich geregelt sei dies in § 3 Nr. 2 VOL/B sowie in Nr. 4.1 der zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg).
Abs. 29 
Schließlich ergebe sich aus § 4 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B die vertragliche Nebenpflicht des Auftraggebers, Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln. Die genannten Regelungen der VOL/A seien gemäß § 97 Abs. 6 GWB Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG. Der allgemeine Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG sei demnach durch vergaberechtliche und durch besondere vertragsrechtliche Vorgaben für die Vorbereitung und Abwicklung einer öffentlichen Auftragsvergabe und Durchführung eines öffentlichen Auftrags erheblich eingeschränkt. Die vergaberechtlichen Sonderregelungen zum Zugang zu und dem Schutz von Informationen würden den allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG jedenfalls im Hinblick auf die hier gewünschten Informationen gemäß § 1 Abs. 3 IFG ausschließen.
Abs. 30 
Doch selbst wenn man eine Anwendbarkeit des IFG auf vergaberechtliche Angelegenheiten dem Grunde nach bejahe, sei der Anwendungsbereich des IFG jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn die beantragten Informationen - wie hier - die Bieter und deren konkrete Angebote betreffen würden. Das sei hier der Fall, da die Lieferanten-Reportings neben den jeweils gelieferten Produkten auch deren Einzelpreise auflisten würden und sich deshalb aus allen Lieferanten-Reportings ein genaues Abbild des Angebots der Beigeladenen ergebe. Durch die Spezialregelung zur Akteneinsicht während eines Nachprüfungsverfahrens in § 111 GWB werde zudem deutlich gemacht, dass ein Bieter erst dann in die Vergabeakte Einsicht nehmen dürfe, wenn er einen entsprechenden Nachprüfungsantrag gestellt habe und dieser nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sei. Ein Rückgriff auf einen allgemeinen Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG würde daher die Einschränkung des Informationszuganges gemäß § 111 GWB unterlaufen.
Abs. 31 
Der hier geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang sei zudem wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 IFG ausgeschlossen. Die verlangten Lieferanten-Reportings hätten Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zum Inhalt, da diese Artikelbezeichnungen, Artikelnummern bzw. Produktnamen und Bestellnummern sowie Artikelpreise enthielten. Aus den Lieferanten-Reportings könne die Klägerin daher wettbewerbsrelevante Informationen gewinnen, die einen Rückschluss auf die Positionierung und Kalkulation der Beigeladenen bei zukünftigen Auftragsvergaben zuließen und damit deren Wettbewerbsposition nachteilig beeinflussen würden. Die Beigeladene habe deshalb eine Übermittlung der Lieferanten-Reportings auf entsprechende Rückfrage inzwischen auch ausdrücklich abgelehnt. die gewünschte Auskunft bzw. Überlassung der Lieferanten-Reportings sei daher nach § 6 IFG zwingend zu versagen.
Abs. 32 
Die begehrte Auskunft sei außerdem gemäß § 3 Nr. 6 IFG wegen drohender Beeinträchtigung fiskalischer Interessen der Beklagten ausgeschlossen. Denn bei einer Kenntnis der Klägerin von den wesentlichen Teilen des Angebots der Beigeladenen könne bei künftigen Ausschreibungen der Beklagten eine Wettbewerbsverzerrung und damit eine Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden.
Abs. 33 
Der ursprünglich erhobene Einwand, die Überlassung der Lieferanten-Reportings stelle einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG dar, werde allerdings nicht mehr aufrecht erhalten, da die verlangten Lieferanten-Reportings - wie eine zwischenzeitliche Nachprüfung ergeben habe - nach wie vor in elektronischer Form vorliegen würden.
Abs. 34 
Die in den Lieferanten-Reportings enthaltenen Informationen über die Dienststellen der Beklagten (Namen, Ansprechpartner, Anlieferungsort, Anschrift, etc.) könne sich die Klägerin aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen. Insoweit sei die Klage bereits wegen der Regelung des § 9 Abs. 3 IFG abzuweisen. Bei den Belegnummern, AOMatchcodes, Rechnungs- und Bestelldaten handle es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, an deren Nichtverbreitung die Beigeladene ein berechtigtes Interesse habe. Aus den Informationen „Belegnummer“, „MonatJahr_Lang“ und „AOMatchcodes“ könne ein Marktkundiger zudem Rückschlüsse auf Umsatz und Leistungsfähigkeit des Beigeladenen ziehen. Außerdem sei zu befürchten, dass die Klägerin mithilfe dieser Daten versuche, den mit der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag zu unterlaufen, indem sie den Dienststellen der Beklagten die betreffenden Waren direkt anbiete, was von der Beklagten nicht gewünscht werde. Die Kombination aus „Bestelldatum“ und „Rechnungsdatum“ lasse Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen, deren Lieferwege, Lagerhaltung, Abnahmemengen und Rabattverträge zu.
Abs. 35 
Außerdem liege der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 b. IFG vor, weil die begehrten Informationen Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Sachverhalte zuließen. Denn aus den abgenommenen Mengen je Dienststelle werde ersichtlich, wann in bestimmten Abteilungen der Wehrbereichsverwaltung komplexe und wichtige Informationen bearbeitet würden, was wiederum auf die Durchführung wichtiger Einsätze und Projekte hinweisen und damit nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könne (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 27.10.2009, 11.11.2010, 17.01.2011, 21.03.2011 und vom 20.04.2011).
Abs. 36 
Die Beigeladene beantragt,
Abs. 37 
die Klage abzuweisen.
Abs. 38 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
Abs. 39 
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 05.09.2005 (BGBl. I S. 2722, Informationsfreiheitsgesetz; im weiteren: IFG) die Verpflichtungsklage, weil der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 IFG keinen unmittelbaren Anspruch auf Informationsgewährung (auf z. B. behördliche Auskunft, Akteneinsicht, etc.) gewähren wollte, sondern lediglich einen Anspruch auf die Entscheidung der Verwaltung (Gewährung/Bewilligung) über den beantragten Informationszugang als Normativakt (vgl. Schoch, IFG Komm. 1. Aufl., § 9 Rdnr. 78).
Abs. 40 
Soweit die Klage ursprünglich auf „Auskunftserteilung“ (Realakt) gerichtet war und in dem in der ersten mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag Ziffer 1 statt einer bloßen Konkretisierung des Klagebegehrens auch eine Klageänderung gesehen werden kann, hält das Gericht diese für sachdienlich.
Abs. 41 
Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde auch das nach § 9 Abs. 4 Satz 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren durchgeführt.
II.
Abs. 42 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch auf Bewilligung der mit dem Klageantrag Ziffer 1 begehrten Einsicht in die im Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Lieferanten-Reportings. Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 12.08.2009 sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
Abs. 43 
1. Der Rechtsanspruch der Klägerin auf Zugang zu den begehrten Informationen folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes (IFG) gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG kann der Zugang durch Auskunftserteilung, die Gewährung von Akteneinsicht oder durch die Überlassung von Informationen in sonstiger Weise (wie z. B. hier begehrt: durch Überlassung von teilweise geschwärzten Fotokopien von Aktenstücken) erfolgen.
Abs. 44 
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Anspruch auf Informationszugang „voraussetzungslos“ (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Bundestagsdrucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S. 7 zu § 1 Abs. 1 IFG) und damit in materiell-rechtlicher Hinsicht an keine (weiteren) Tatbestandsvoraussetzungen gebunden. Der Anspruch setzt daher weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse am Informationszugang voraus (vgl. Schoch aaO. zu § 1 Rdnrn. 18 und 19 m.w.N.).
Abs. 45 
2. Als juristische Person des Privatrechts (GmbH) ist die Klägerin auch ohne weiteres anspruchsberechtigt.
Abs. 46 
3. Unmittelbar auskunftspflichtige Stellen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sind alle Behörden des Bundes, also auch die Wehrbereichsverwaltung Süd als Mittelbehörde im Behördenaufbau der territorialen Wehrverwaltung des Bundes.
Abs. 47 
4. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich bei den der Wehrbereichsverwaltung Süd von der Beigeladenen überlassenen Lieferanten-Reporting um „amtliche“ Informationen im Sinne der Anspruchsnorm.
Abs. 48 
a. Insbesondere steht die Tatsache, dass die Lieferanten-Reportings von der Beigeladenen erstellt worden sind, der Einstufung als „amtliche“ Informationen nicht entgegen, weil es nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 IFG für die Amtlichkeit einer Information ausschließlich auf deren Zweckbestimmung und nicht auf deren Herkunft oder Urheberschaft ankommt (ebenso Schoch aaO. zu § 2 Rdnr. 38).
Abs. 49 
Die Lieferanten-Reporting dienen amtlichen Zwecken in diesem Sinne, da sie der Wehrbereichsverwaltung Süd die Kontrolle der Erfüllung des mit der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrages über die Lieferung von EDV-Büromaterial ermöglichen soll und damit im Zusammenhang mit einer der Wehrbereichsverwaltung Süd zugewiesenen behördlichen Aufgabe (hier: Materialbeschaffung für nachgeordnete Behörden) steht.
Abs. 50 
b. Ebenso wenig steht der Annahme der Amtlichkeit dieser Informationen entgegen, dass diese der Wehrbereichsverwaltung Süd im Rahmen eines sogenannten „fiskalischen Hilfsgeschäftes“ zugegangen sind. Denn weder dem Wortlaut der einschlägigen §§ 1 und 2 IFG noch den zugehörigen Gesetzesbegründungen lässt sich auch nur ansatzweise entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber den Anspruch auf Informationszugang auf Informationen aus hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten beschränken wollte.
Abs. 51 
Stellt man bei der Definition des Auskunftspflichtigen - gerade auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG - richtigerweise auf den funktionalen Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG ab, nach dem Behörde jede Stelle ist, die öffentlich-rechtliche Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt und berücksichtigt man weiter, dass sich die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Aufgaben grundsätzlich verschiedener Handlungsformen bedienen, also entweder hoheitlich, schlicht hoheitlich oder auch fiskalisch tätig werden können, ist für die von der Beklagten angenommene Beschränkung ihrer Auskunftspflicht auf Informationen, die im Rahmen einer hoheitlichen Verwaltungstätigkeit erlangt worden sind, offensichtlich kein Raum.
Abs. 52 
Die hier vertretene Rechtsansicht wird im Übrigen auch durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem in der Sache vergleichbaren Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz vom 22.12.2004 (UIG) bestätigt, wonach Stellen der öffentlichen Verwaltung auch solche seien, die fiskalisch handeln und deshalb Unterlagen, die der Behörde im Rahmen einer fiskalischen Tätigkeit zugegangen sind, nicht von der Informationspflicht ausgenommen werden könnten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 18.10.2005 - 7 O 5/04 - m.w.N. in Juris).
Abs. 53 
5. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 IFG im vorliegenden Fall auch nicht die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 IFG entgegen, wonach Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - der allgemeinen Informationszugangsregelung des § 1 Abs. 1 IFG vorgehen (Subsidiarität des IFG). Eine verdrängende Spezialität i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG im Sinne einer Ausschließlichkeit, die den Rückgriff auf die allgemeine Norm sperrt, ist aber nur für solche Rechtsvorschriften anzunehmen, die in gleicher Weise wie das IFG Regelungen „über den Zugang zu amtlichen Informationen“ treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.2010 - 7 B 43/10 - in Juris).
Abs. 54 
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A), die über § 97 Abs. 6 GWB den Charakter einer Rechtsvorschrift erlangt hat, enthält jedoch weder in ihrer Fassung vom 06.04.2006 (vgl. Bundesanzeiger vom 30.05.2006) noch in ihrer - mit Wirkung vom 11.06.2010 für verbindlich erklärten Fassung vom 20.11.2009 (vgl. Bundesanzeiger vom 29.12.2009) spezielle Informationszugangsregelungen im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung.
Abs. 55 
a. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannte § 22 Nr. 6 Abs. 1 VOL/A/Ausgabe 2006 gewährt offensichtlich keinen speziellen Informationszugangsanspruch in dem oben genannten Sinne. Diese Vorschrift begründet vielmehr lediglich eine Verwahrpflicht und eine Pflicht des Auftraggebers zur vertraulichen Behandlung während des laufenden Vergabeverfahrens und bezieht sich zudem lediglich auf die „Angebote und ihre Anlagen“. Für die Zeit {span style="text-decoration: underline;">nach Abschluss des Vergabeverfahrens enthält diese Vorschrift - wie auch alle weiteren Regelungen der VOL/A/Ausgabe 2006 - dagegen keinerlei Vorgaben, die als Informationszugangsregelungen eingestuft werden und noch dazu auch außerhalb des abgeschlossenen Vergabeverfahrens Geltung beanspruchen könnten.
Abs. 56 
b. Die Nachfolgeregelung in § 14 Abs. 3 VOL/A/Ausgabe 2009 dehnt die Verwahrpflicht und die Pflicht des Auftraggebers zur vertraulichen Behandlung in zeitlicher Hinsicht zwar auch auf die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens aus. Die Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich ebenfalls nur auf die „Angebote und ihre Anlagen“ sowie auf die „Dokumentation über die Angebotseröffnung“. Sie enthält demnach keine Vorgaben für den Umgang mit Unterlagen, die dem Auftraggeber erst nach dem Abschluss des Vergabeverfahrens im Rahmen der Vertragserfüllung zugehen (wie hier die verlangten Lieferanten-Reportings) und begründet damit nach ihrem klaren Wortlaut offensichtlich auch keine Pflicht des Auftraggebers zur vertraulichen Behandlung der Dokumentation der späteren Vertragsabwicklung.
Abs. 57 
Diese Vorschriften der VOL/A regeln demnach den Informationszugang in Bezug auf die dem Auftraggeber innerhalb und außerhalb eines Vergabeverfahrens zugehenden Unterlagen weder vollumfänglich noch abschließend und entfalten folglich auch keine Sperrwirkung i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG gegenüber dem hier geltend gemachten Informationszugangsanspruch aus § 1 Abs. 1 IFG.
Abs. 58 
Hinzu kommt, dass das Vorbringen der Beklagten, die begehrte Informationsgewährung verletze das durch die genannten vergaberechtlichen Regelungen geschützte und in Ausschreibungsverfahren von der Beklagten zu beachtende Vertraulichkeits- und Wettbewerbsprinzip, auch in der Sache nicht schlüssig ist. Das Gegenteil dürfte vielmehr richtig sein.
Abs. 59 
Denn die Beklagten-Vertreter haben hierzu anhand konkreter Beispiele in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2011 nochmals dargelegt, dass die Klägerin durch den begehrten Einblick in die Lieferanten-Reportings Detail-Informationen über die tatsächlich erfolgten Lieferungen zur Erfüllung des Rahmenvertrages erhalten würde und dadurch in künftigen Ausschreibungsverfahren einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Mitbewerbern hätte, die über diese Informationen nicht verfügen.
Abs. 60 
Geht man von der Richtigkeit dieser Ausführungen aus, folgt daraus aber zwangsläufig, dass die Beigeladene als bisherige Vertragspartnerin der Beklagten diesen Wettbewerbsvorteil bislang und auch künftig ausschließlich besitzt, wenn Mitbewerbern - wie der Klägerin - die Einsicht in die Lieferanten-Reportings verweigert wird.
Abs. 61 
Es ist daher auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beigeladene an der Verweigerung dieser Informationsgewährung ein beachtliches wirtschaftliches Interesse hat, um sich diesen Wettbewerbsvorteil, der sich aus der Kenntnis der in den Lieferanten-Reportings enthaltenen Detail-Informationen ergibt, exklusiv zu erhalten.
Abs. 62 
Aus welchen sachlichen Gründen sich allerdings die Beklagte berechtigt oder gar verpflichtet sieht, der Beigeladenen diesen Wettbewerbsvorteil exklusiv zu erhalten, erschließt sich der Kammer nicht. Aus den von der Beklagten genannten Vorschriften des Vergaberechts lässt sich eine solche faktische Privilegierung bisheriger Vertragspartner in Ausschreibungsverfahren zulasten anderer Mitbewerber jedenfalls nicht herleiten. Denn diese vergaberechtlichen Vorschriften dienen u. a. ja gerade auch dem Zweck, einen wettbewerbswidrigen Informationsvorsprung einzelner Mitbewerber zu verhindern, um die Chancengleichheit aller Mitbewerber bei der Abgabe von Angeboten im Ausschreibungsverfahren zu gewährleisten.
Abs. 63 
Aus den Grundsätzen des Vergaberechts lässt sich daher eher eine Verpflichtung der Beklagten herleiten, den sich aus der früheren Vertragsbeziehung ergebenden Informationsvorsprung und Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen dadurch auszugleichen, dass sie auch möglichen anderen Mitbewerbern für nachfolgende Ausschreibungsverfahren auf Antrag die betreffenden Informationen zur Verfügung stellt, um einen fairen Ausschreibungswettbewerb für alle Mitbewerber unter gleichen Angebots-Bedingungen zu gewährleisten.
Abs. 64 
Aus alldem folgt, dass nicht die Gewährung der von der Klägerin begehrten Informationen gegen die Vorschriften des Vergaberechts verstößt und diese deshalb - wie die Beklagte meint - einen Informationsanspruch aus § 1 IFG in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 IFG ausschließen müssten, sondern vielmehr die Verweigerung der begehrten Informationsgewährung durch die Beklagte vergaberechtlich fragwürdig erscheint, weil die Beklagte damit ihrem früheren Vertragspartner einen von ihr selbst angenommenen Wettbewerbsvorteil erhält und sie diesen damit in künftigen Ausschreibungsverfahren in wettbewerbsrechtlich bedenklicher Weise besser stellt als andere Mitbewerber.
Abs. 65 
Ob die Beigeladene aufgrund dieses Wettbewerbsvorteils auch die Nachfolgeausschreibung des abgelaufenen Rahmenvertrages wiederum für sich entscheiden konnte, kann hier offen bleiben.
Abs. 66 
c. Die von der Beklagten weiter genannte Vorschrift des § 111 GWB kann ebenfalls nicht als verdrängende Spezialvorschrift i.S.d. § 1 Abs. 3 IFG eingestuft werden. Denn diese regelt lediglich ein (eingeschränktes) Akteneinsichtsrecht unterlegener Bieter im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens und ist demnach ebenfalls sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht beschränkt. Aus dieser Regelung können folglich ebenfalls keine Informationszugangsbeschränkungen in Bezug auf solche Unterlagen hergeleitet werden können, die dem Auftraggeber erst nach Abschluss eines solchen Nachprüfungsverfahrens zugehen.
Abs. 67 
6. Dem Informationszugangsanspruch der Klägerin können auch keine vertragsrechtlichen Bestimmungen entgegen gehalten werden.
Abs. 68 
a. Soweit in dem zwischen der Beklagten und der Beigeladenen abgeschlossenen Rahmenvertrag in § 12 Abs. 1 auf die - nach wie vor gültigen - allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) vom 05.08.2003 (Fassung 2003) und die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/BMVg) Bezug genommen wurde, hat die Beklagte selbst zu Recht darauf hingewiesen, dass diese vertragsrechtlichen Bestimmungen lediglich die Pflicht des Auftraggebers begründen, Kenntnisse von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln (vgl. Klagebegründung vom 11.11.2010, S. 4). Die insoweit einschlägige Regelung des § 4 Abs. 3 VOL/B enthält damit aber keine weitergehende Beschränkung des Informationszugangsrechts der Klägerin als § 6 Satz 2 IFG und ist daher offensichtlich nicht geeignet, den Informationszugangsanspruch der Klägerin dem Grunde nach in Frage zu stellen.
Abs. 69 
b. Die von der Beklagten weiter genannte Regelung des § 3 Nr. 2 VOL/B steht dem Informationszugangsanspruch der Klägerin schließlich ebenfalls nicht entgegen, da diese die Verfügungsbefugnis des Auftraggebers für die ihm überlassenen Unterlagen nur in Bezug auf die genannten Verwendungen (Veröffentlichung, Vervielfältigung, Nutzung zu vertragswidrigen Zwecken) einschränkt und die hier begehrte Gewährung von Einsicht in die teilweise unkenntlich gemachten und damit inhaltlich unvollständigen Lieferanten-Reportings bereits begrifflich unter keine der in § 3 Nr. 2 VOL/B genannten Tatbestandsalternativen fällt.
Abs. 70 
c. Sonstige vertragliche Regelungen, die den Informationszugangsanspruch der Klägerin in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und wären im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung ohnehin gemäß § 134 BGB nichtig, da es grundsätzlich rechtlich nicht möglich ist, den Anwendungsbereich des IFG und ein sich daraus ergebendes Informationszugangsrecht über die Ausnahmevorschriften des IFG hinaus durch vertragliche Vereinbarung zu beschränken (vgl. Berger/Roth/Scheel, IFG Kommentar zu § 1 Rdnr. 83).
Abs. 71 
7. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin der von ihr begehrte Informationszugang auch nicht nach § 3 IFG zu versagen, da das Vorliegen eines der in § 3 IFG normierten Ausnahmetatbestände nicht ausreichend dargelegt wurde.
Abs. 72 
Die Darlegungslast für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 3 ff. IFG liegt bei der auskunftspflichtigen Behörde (vgl. hierzu im Einzelnen Schoch aaO., Bemerkung zu §§ 3 - 6 Rdnr. 49 ff.). Dabei müssen die Angaben der darlegungspflichtigen Behörde zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Sie müssen aber so detailliert und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen des geltend gemachten Ausschlussgrundes vom Gericht geprüft und das Vorliegen des Geheimhaltungsgrundes für die betreffenden Unterlagen tatsächlich angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.02.1996 - 1 B 37/95 -; VG Berlin, Urt. v. 10.09.2008 - VG 2 A 167.06 - sowie zuletzt BVerwG, Beschl. vom 06.04.2011 - 20 F 20.10 - alle in Juris).
Abs. 73 
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten zu den geltend gemachten Ausschlussgründen des § 3 IFG nicht.
Abs. 74 
a. Soweit die Beklagte behauptet hat, die Offenlegung der begehrten Lieferanten-Reportings beeinträchtige fiskalische Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr i.S.d. § 3 Nr. 6 IFG, ist dieses Vorbringen bereits nicht schlüssig, denn die Beklagte hält ihre fiskalischen Interessen nur dann für beeinträchtigt, wenn die Klägerin Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen erhalten würde, was jedoch mangels einer entsprechenden Einwilligung der Beigeladenen ohnehin ausgeschlossen ist (vgl. § 6 Satz 2 IFG).
Abs. 75 
Darüber hinaus ist weder plausibel dargelegt noch für die Kammer sonst ersichtlich, inwieweit die begehrten Lieferanten-Reportings ohne Artikel-Nummern, Kunden-Nummern und Preisangaben bei künftigen Auftragsvergaben und Beschaffungsmaßnahmen zu Wettbewerbsvorteilen anderer Anbieter zum Nachteil der Beklagten führen könnten und warum solche Nachteile (welche?) für die Beklagte nicht bestehen, wenn die Beigeladene die sich aus den Lieferanten-Reportings ergebenden Informationen in künftigen Ausschreibungsverfahren allein besitzt.
Abs. 76 
b. Für den - erstmals mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2011 geltend gemachten - Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 b. IFG gilt im Ergebnis nichts anderes.
Abs. 77 
Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang auch dann nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf militärische und sonstige Belange der Bundeswehr haben kann.
Abs. 78 
Insoweit lässt sich aber bereits die Grundannahme der Beklagten, wonach die in den Lieferanten-Reportings enthaltenen Liefermengen Rückschlüsse „auf besondere Aktivitäten einzelner Abteilungen der Wehrbereichsverwaltung zur Vorbereitung oder Durchführung wichtiger Einsätze und Projekte“ zuließen und „deren Bekanntwerden daher nachteilige Auswirkungen auf sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr haben könne“, anhand der dem Gericht vorliegenden Lieferanten-Reportings überhaupt nicht verifizieren. Denn die darin dokumentierten Liefermengen weisen in Bezug auf die einzelnen belieferten Dienststellen keineswegs Schwankungen auf, die auffällig sind und deshalb konkrete Rückschlüsse auf besondere Aktivitäten dieser Dienststellen zulassen könnten.
Abs. 79 
Die tatsächlich dokumentierten Liefermengen bewegen sich vielmehr ausnahmslos in einem völlig unauffälligen Schwankungsbereich. Dies wurde von der Beklagten in der zweiten mündlichen Verhandlung am 17.05.2011 auf ausdrückliche Rückfragen des Gerichts auch gar nicht in Abrede gestellt.
Abs. 80 
Die Vertreter der Beklagten räumten vielmehr ein, dass sie die streitgegenständlichen Lieferanten-Reportings auf solche auffälligen Abweichungen überhaupt nicht untersucht hätten und daher nicht ausschließen könnten, dass diese solche Abweichungen tatsächlich überhaupt nicht dokumentieren. Darauf komme es aber auch nicht an, weil jedenfalls irgendwann in künftigen Lieferanten-Reportings solche auffälligen Abweichungen dokumentiert sein könnten, die dann möglicherweise auch die genannten Rückschlüsse zuließen. Da jedenfalls in der Zukunft die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung sicherheitsempfindlicher Belange der Bundeswehr nicht ausgeschlossen werden könne, dürfe die Beklagte die Einsicht in Lieferanten-Reportings daher grundsätzlich und ausnahmslos verweigern.
Abs. 81 
Dieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil sie verkennt, dass das vorliegende Klagebegehren auf Informationsgewährung auf die im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag ... erstellten Lieferanten-Reportings beschränkt ist und sich im vorliegenden Klageverfahren deshalb ausschließlich die Frage stellt, ob diese Lieferanten-Reportings Informationen erhalten, deren Offenlegung nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 3 Nr. 1 b. haben könnte. Dies hat die Beklagte jedoch - wie bereits ausgeführt - selbst nicht behauptet, geschweige denn plausibel dargelegt.
Abs. 82 
Die darauf aufbauenden weiteren Schlussfolgerungen der Beklagten, bedürfen daher keiner Erörterung.
Abs. 83 
8. Auch der von der Beklagten weiter geltend gemachte Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG ist vorliegend nicht gegeben.
Abs. 84 
Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind.
Abs. 85 
Neben dem Mangel an Offenkundigkeit setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis weiter ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der Nichtverbreitung der betreffenden Informationen voraus. Ein solches Interesse besteht in der Regel, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Abs. 86 
Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens. Sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören u. a. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2010 - 20 F 5/10 - m.w.N. in Juris).
Abs. 87 
Ausgehend von dieser Begriffsdefinition stimmt die Kammer mit der Beklagten und der Beigeladenen zwar darin überein, dass an der Geheimhaltung der Lieferanten-Reportings jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen bestünde, wenn die Klägerin deren vollständige Vorlage verlangen würde, da diese sodann auch Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Beigeladenen in Ausschreibungsverfahren zulassen würden, die jedoch zweifellos dem schutzwürdigen kaufmännischen Wissen in dem oben genannten Sinne zuzurechnen ist.
Abs. 88 
So liegt der Fall hier aber nicht, da die Klägerin auf einen Zugang zu den in den Lieferanten-Reportings enthaltenen Preisangaben und den weiteren Daten, die möglicherweise als geschützte Geschäftsgeheimnisse eingestuft werden könnten (Artikelnummern, Kundennummern) ausdrücklich verzichtet hat.
Abs. 89 
Soweit die Lieferanten-Reportings darüber hinaus Angaben über die Vertragsabwicklung enthalten, ist jedoch ein berechtigtes Interesse der Beigeladenen an deren Geheimhaltung in dem oben genannten Sinne für die Kammer nicht erkennbar.
Abs. 90 
Dies gilt insbesondere für die Kenndaten der Lieferbelege (Belegjahr, Belegnummer, Belegart, etc.), das Bestell- und Rechnungsdatum sowie sämtliche Angaben über die belieferten Dienststellen der Beklagten (Dienststellen-Nummer, AO-Name 1, AO Name 2, AO Zusatz, AO Straße, AO Postleitzahl, AO Ort, AO Matchcode).
Abs. 91 
In Bezug auf diese Daten hat auch die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass deren Offenlegung - einzeln oder zusammen - die Wettbewerbsposition der Beigeladenen nachteilig beeinflussen könnte.
Abs. 92 
Für die näheren Angaben über die belieferten Dienststellen hat die Beklagte dies selbst nicht behauptet. Insoweit verneint sie einen Auskunftsanspruch lediglich unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 IFG, verkennt dabei aber offensichtlich, dass es der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht um die - allgemein zugänglichen - Informationen über die belieferten Dienststellen, sondern um die näher umschriebenen Informationen aus den Lieferanten-Reportings in der Gesamtschau geht, die sich die Klägerin zweifellos nicht „aus allgemein zugänglichen Quellen“ im Sinne der genannten Vorschrift beschaffen kann.
Abs. 93 
In Bezug auf die anderen Kenndaten der Lieferbelege werden ausschließlich pauschale Behauptungen aufgestellt und - zum Teil wenig naheliegende - Schlussfolgerungen gezogen, ohne diese auch nur ansatzweise nachvollziehbar zu begründen und die deshalb einer näheren Betrachtung nicht zugänglich sind.
Abs. 94 
Dies gilt in besonderem Maße für die Überlegungen der Beklagten zu der „Kombination aus Bestelldatum und Rechnungsdatum“, aus der die Beklagte - für das Gericht nicht nachvollziehbar - nicht nur die Lieferwege, die Lagerhaltung und die Abnahmemengen der Beigeladenen herauslesen, sondern auch Rückschlüsse auf deren Rabattverträge mit ihren Zulieferern ziehen können will.
Abs. 95 
Die einzelnen Artikelbezeichnungen und tatsächlichen Liefermengen in den Lieferanten-Reportings können bereits deshalb nicht als Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen eingestuft werden, weil das von den Dienststellen der Beklagten im Vertragszeitraum voraussichtlich benötigte EDV-Verbrauchsmaterial einschließlich der voraussichtlich benötigten Einzelmengen nach den Angaben der Beklagten bereits Inhalt der Ausschreibungsunterlagen waren und der Katalog des benötigten EDV-Verbrauchsmaterials einschließlich der Größenordnung der benötigten Mengen den potentiellen Mitbewerbern der Beigeladenen folglich bereits aus dem vorausgegangenen Vergabeverfahren bekannt sind.
Abs. 96 
Soweit sich den Lieferanten-Reportings (darüber hinaus) lediglich entnehmen lässt, ob die im Rahmen des Vergabeverfahrens ausgeschriebenen Liefermengen der einzelnen Artikel während der Vertragszeit tatsächlich erreicht, überschritten oder unterschritten worden sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit diese Detailinformationen künftige Geschäftsinteressen der Beigeladenen beeinträchtigen und deshalb in ihrem Interesse geheimhaltungsbedürftig sein könnten.
Abs. 97 
Auch in Bezug auf diese Angaben hat weder die Beklagte noch die Beigeladene selbst im vorliegenden Verfahren eine in der Sache auch nur halbwegs nachvollziehbare Begründung für ein solches Geheimhaltungsinteresse gegeben.
Abs. 98 
9. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die Lieferanten-Reportings in dem im Klageantrag Ziffer 1 formulierten Umfang (ohne Artikelnummern, Kunden-Nummern und ohne Preisangaben) folglich zu.
Abs. 99 
Diese (teilweise) Informationsgewährung erfordert auch keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, nachdem die Lieferanten-Reportings bei der Beklagten inzwischen wieder in elektronischer Form vorhanden sind und die geheimhaltungsbedürftigen Daten in den betreffenden Dateien vor einer Übersendung als Kopien oder Ausdrucke problemlos gelöscht werden können. Dies wurde von der Beklagten zuletzt nicht mehr bestritten und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung mehr.
Abs. 100 
10. Nach alledem ist die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf Informationszugang ohne Preisgabe der genannten geheimhaltungsbedürftigen Informationen (Artikel-Nummern, Kunden-Nummern und Preisangaben) zu entsprechen.
Abs. 101 
Der Klage war daher in dem zuletzt beantragten Umfang stattzugeben.
III.
Abs. 102 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Abs. 103 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO entsprechend dem Regelfall für notwendig zu erklären, weil im vorliegenden Fall schwierige und bislang obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem IFG zu erörtern waren.
JurPC WebDok.
155/2011, Abs. 104 
Die Berufung wurde gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
[ online seit: 04.10.2011 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Stuttgart, VG, Zum Informationsanspruch einer GmbH gegenüber einer Behörde im Zusammenhang mit fiskalischen Hilfsgeschäften - JurPC-Web-Dok. 0155/2011