JurPC Web-Dok. 131/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/2011268121

Susanne Klein *

Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG in der Praxis – eine Bestandsaufnahme

JurPC Web-Dok. 131/2011, Abs. 1 - 189


I.  Einleitung

Am 1. September 2008 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ in Kraft getreten.(1) Ein ganz wesentlicher Bestandteil der neuen Vorschriften, die hiermit eingeführt wurden, war und ist der urheberrechtliche Auskunftsanspruch, der nunmehr nicht nur gegenüber dem eigentlichen Verletzer des geschützten Rechts, sondern darüber hinaus auch gegenüber bestimmten dritten Personen geltend gemacht werden kann.(2) Diese Neuregelung hat erhebliche Bedeutung für die Bekämpfung und Verfolgung von rechtswidrigem Filesharing urheberrechtlich geschützter Musik- und Filmdateien im Internet, weil nun – im Gegensatz zur früheren Rechtslage – direkt ein Internet-Provider in Anspruch genommen werden kann auf Auskunft über die persönlichen Daten, die einer zuvor ermittelten und bei ihm registrierten IP-Adresse zugeordnet werden können. Die Ermittlung des potentiellen Rechtsverletzers, der entsprechende Musik- und/oder Filmdateien unberechtigt zum Download anbietet, scheint mithin um ein Vielfaches einfacher geworden zu sein. JurPC Web-Dok.
131/2011, Abs. 1
Nachdem seit Inkrafttreten des neuen § 101 UrhG mittlerweile drei Jahre vergangen und hierzu bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind, ist es an der Zeit zu reflektieren, ob sich die neue Vorschrift in der Praxis bewährt hat und welche Schwierigkeiten bei der praktischen Durchsetzung des Auskunftsverlangens tatsächlich noch bestehen. Abs. 2

II.  Hintergrund

Das „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ diente der Umsetzung der fast gleichnamigen Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, der sog. „Enforcement-Directive“.(3) Deren erklärtes Ziel bestand in der effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie, um den europäischen Binnenmarkt zu stärken und zu schützen.(4) Zu diesem Zweck sollte die Position des Inhabers von Schutzrechten des geistigen Eigentums dadurch gestärkt werden, dass diesem ein ganzes Paket von Maßnahmen an die Hand gegeben wurde, um seine Rechte besser zu schützen bzw. im Falle von Verletzungen dieser Rechte die zivilrechtliche Verfolgung und Ahndung der Verletzungshandlungen durchsetzen zu können.(5) Abs. 3
Die hierzu von der Richtlinie vorgegebenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe sind sowohl prozessualer als auch materiell-rechtlicher Natur: Neben Maßnahmen zur Beweisermittlung und -sicherung(6) sowie einstweilige (Sicherungs-)Maßnahmen(7) treten materielle Ansprüche auf Rückruf rechtsverletzender Waren und deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen,(8) auf Vernichtung(9), auf Schadensersatz(10) und nicht zuletzt der hier behandelte Anspruch auf Auskunftserteilung. Flankiert werden diese Maßnahmen durch weitere Regelungen, welche die Position des Rechtsinhabers bei der Durchsetzung seiner Rechte stärken sollen.(11) Diese Vielzahl von einzelnen Maßnahmen soll nicht nur eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und Sicherung der Hauptansprüche ermöglichen, sondern vor allem auch eine abschreckende Wirkung entfalten.(12) Vor diesem Hintergrund wurde in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur bereits sehr zutreffend und anschaulich die Gesamtheit der Maßnahmen mit einem „Netz“ verglichen, mit Hilfe dessen die Produktpiraten effektiver „gefangen“ werden können: Je engmaschiger das Netz (also je mehr Maßnahmen angestrengt werden), desto weniger Produktpiraten könnten „entkommen“.(13) Abs. 4
Ein wesentlicher Bestandteil der effektiven Produktpiraterie-Bekämpfung ist – besonders in Fällen der organisierten Kriminalität – die Kenntnis über die Vertriebswege sowie über die jeweiligen Hersteller oder Hintermänner rechtsverletzender Waren. Und in diesem Zusammenhang kommt dem in Art. 8 normierten „Recht auf Auskunft“ eine immense Bedeutung zu. Aber auch und gerade in den Fällen von mutmaßlich kleineren bzw. einfacheren Verletzungshandlungen soll der neue Auskunftsanspruch den Rechtsinhabern einen wesentlichen Dienst erweisen: Vor allem in dem breiten Bereich des rechtswidrigen Filesharings von Musik- und Filmdateien im Internet soll hierdurch zukünftig die Ermittlung und Identifizierung von (potentiellen) Rechtsverletzern durch die Herausgabe der jeweiligen IP-Adresse bzw. der dazugehörigen personenbezogenen Daten erheblich vereinfacht werden. Abs. 5
Genau dies war früher nämlich nicht möglich, weshalb in der Praxis regelmäßig der Umweg über die Staatsanwaltschaften gewählt wurde: In zahlreichen Fällen wurde eine Strafanzeige gegen potentielle Verletzer ausschließlich mit dem Ziel erhoben, anschließend ein zivilrechtliches Verfahren, gerichtet auf Unterlassung der verletzenden Handlung und/oder Schadensersatzzahlung, durchführen zu können. Zu diesem Zweck wurden also insbesondere in Fällen von illegaler Tauschbörsennutzung im Internet die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet,(14) damit diese die Internet-Verbindungsdaten des Verdächtigen ermittelten, welche wiederum die Anwälte des potentiell geschädigten Rechtsinhabers im Wege der Akteneinsicht gemäß § 406e StPO erfahren und im Folgenden dazu benutzen konnten, zivilrechtliche Schritte gegen den so ermittelten (potentiellen) Rechtsverletzer einzuleiten.(15) Angesichts der Masse der Fälle bewährte sich dieses System jedoch bald nicht mehr, da die Staatsanwaltschaften die eingereichten Strafanzeigen nicht mehr bearbeiten konnten und zum Teil auch nicht mehr wollten – eben weil hier regelmäßig nicht der Strafverfolgungszweck sondern allein die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Vordergrund stand.(16) Abs. 6
Um derartige Missstände zu beseitigen, sieht die Richtlinie in Art. 8 ein weitreichendes Recht auf Auskunftserteilung vor. Dabei hat sich der europäische Gesetzgeber ausdrücklich an dem schon zuvor im deutschen Recht vorhandenen Auskunftsanspruch des § 101a UrhG a.F.(17) orientiert.(18) Dieser wurde allerdings nur in seinen Grundzügen übernommen und darüber hinausgehend erheblich ausgeweitet, und zwar sowohl im Hinblick auf die zur Auskunft verpflichteten Personen als auch in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht.(19) Abs. 7

III.  Wesentliche Probleme mit der aktuellen Vorschrift

Der Gesetzgeber hat mit dem Auskunftsanspruch in § 101 UrhG nunmehr eine Regelung geschaffen, deren rechtspolitisches Ziel zwar eindeutig ist. Dessen Umsetzung wiederum ist jedoch angesichts der zahlreichen in der Vorschrift enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe unsicher und stark von der Auslegung des jeweils zuständigen Gerichts abhängig.(20) Abs. 8
Dabei ist festzustellen, dass in Anbetracht der Kürze der Zeit, in der die infolge der Durchsetzungs-Richtlinie „aktualisierte“ Version des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs im nationalen Recht mittlerweile verfügbar und anzuwenden ist, die Zahl der seitdem ergangenen richterlichen Entscheidungen zu diesem Thema außergewöhnlich hoch ist. Es scheint, als hätten die Rechteinhaber die Anträge gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG bereits fertig vorbereitet „in der Schublade liegen gehabt(21), um sie unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift bei den jeweiligen Gerichten einzureichen. Nur so ist zu erklären, dass das LG Köln schon am 02.09.2008 – also tatsächlich nur einen Tag nach Inkrafttreten des § 101 UrhG n.F. – den ersten Beschluss hierzu im Eilverfahren erlassen konnte.(22) Und obwohl seitdem bereits sehr viele, auch obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, hat sich eine einheitliche Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs noch nicht herausgebildet. Abs. 9

1. Das „gewerbliche Ausmaß“ der Rechtsverletzung

In just dieser ersten Entscheidung des LG Köln ist auch gleich die erste Auslegung des Tatbestandsmerkmals eines „gewerblichen Ausmaßes“ zu finden. Laut § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG kann sich das gewerbliche Ausmaß sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.(23) Das bedeutet, dass das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu verstehen ist.(24) Und nach allgemeiner Ansicht in Literatur und Rechtsprechung muss auch im Falle des § 101 Abs. 2 UrhG nicht nur die in den Nummern 1 bis 4 beschriebene Handlung, sondern auch die Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgenommen worden sein,(25) obwohl sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt,(26) wohl aber aus der amtlichen Gesetzesbegründung.(27) Dabei hat der Gesetzgeber die Präzisierung dieses Merkmals von vornherein auf die Rechtsprechung verlagert.(28) Problematisch ist in praktischer Hinsicht aber zunächst, dass sich der Umfang der Rechtsverletzung bei den Internet-Tauschbörsen vor Erteilung der begehrten Auskunft regelmäßig noch gar nicht feststellen lässt, weil bei Filesharing-Fällen typischerweise die Anzahl der Downloads, die ein einzelner Nutzer vorgenommen hat, vor Auswertung der Verkehrsdaten noch überhaupt nicht bekannt ist.(29) Aus diesem Grund ist das Kriterium der „Anzahl der Rechtsverletzungen“ gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG gerade in dem praktischen Hauptanwendungsbereich des neuen Auskunftsanspruchs nicht ergiebig, so dass der „Schwere der Rechtsverletzung“ die entscheidende Bedeutung zukommt. Abs. 10
Das LG Köln hat diesbezüglich nun als erstes entschieden, dass das gewerbliche Ausmaß auch darin liegen kann, dass nur eine einzige umfangreiche Datei unmittelbar nach der Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird.(30) Eine ausführliche Begründung für diese durchaus strenge Wertung sucht man hier zwar vergebens;(31) das LG Köln begnügt sich insoweit mit einem Verweis auf die Gesetzesbegründung sowie auf Erwägungsgrund (14) der Durchsetzungs-Richtlinie.(32) Bestätigt und mit einer tiefergehenden Begründung versehen wurde diese Entscheidung im Beschwerde-Verfahren vor dem OLG Köln. Dieses bekräftigte die Entscheidung des Landgerichts unter Hinweis darauf, dass derjenige, der ein gesamtes Musikalbum – zudem in der relevanten Verkaufsphase – der Öffentlichkeit zum Erwerb anbiete, wie ein gewerblicher Anbieter auftrete. Er könne und wolle nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht werde und greife damit in die Rechte des Rechtsinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung der fremden Rechte durch den Verletzer entspreche.(33) Dabei sei auch unerheblich, dass das Musikalbum ggf. nur für einen kurzen Zeitraum in der Internet-Tauschbörse angeboten worden sei. Denn zum einen lege es die Lebenserfahrung nahe, dass derjenige, der mit seinem Angebot an Musiktiteln an einer Internet-Tauschbörse teilnehme, dies nicht nur für einen kurzen Zeitraum tue, was sich sowohl aus dem damit verbundenen und im Regelfall fortdauernden Interesse ergebe, seinerseits Musiktitel zu erwerben, sowie aus dem mit der Teilnahme an der Tauschbörse verbundenen Aufwand. Zum anderen habe der Verletzer ab dem Zeitpunkt des Angebots die weitere Verbreitung des Musikalbums nicht mehr in der Hand, auch wenn er selbst dieses nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stelle.(34) Das Landgericht und vor allem das Oberlandesgericht Köln haben damit den Grundstein gelegt für die zumeist Rechtsinhaber-freundliche, auf einer sehr niedrig angesetzten Schwelle zum „gewerblichen Ausmaß“ beruhende Rechtsprechung der Kölner Gerichte,(35) der sich inzwischen auch zahlreiche andere Gerichte angeschlossen haben.(36) Abs. 11
Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das OLG Köln – ebenso wie zuvor schon das LG Frankfurt/Main(37) – insoweit zutreffend auf die Gesetzesgenese beruft: Die Auslegung, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß u.a. dann vorliegen kann, wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird, entstammt ursprünglich der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages.(38) Dieser Auffassung hat sich der Gesetzgeber im weiteren Gesetzgebungsverfahren angeschlossen und seinen entsprechenden Willen im Wortlaut des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG manifestiert.(39) Das OLG Köln hat nun diese, in Bezug auf die „Schwere der Rechtsverletzung“ ausgedrückte Empfehlung, welche im Bericht des Rechtsausschusses noch mit den Worten „Letzteres kann etwa dann zu bejahen sein, wenn…(40) zum Ausdruck kam, umgewandelt in einen unzweideutigen Rechtssatz, der insoweit keinen Zweifel an der Auslegung dieses Merkmals mehr zulassen soll und in zahlreichen nachfolgenden Beschlüssen des LG Köln angewendet wird.(41) Abs. 12
Konsequenz dieser Wertung ist, dass nach dem neuen Recht ein gewerbliches Ausmaß sogar bei einer Handlung vorliegen kann, die im rein privaten Bereich stattfindet, weil das Gesetz nunmehr eben auch auf die Schwere der Rechtsverletzung abstellt, während früher mit dem Merkmal des Handelns „im geschäftlichen Verkehr“ lediglich auf die Art und Weise der Rechtsverletzung abgestellt worden war.(42) Denn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr setzt grundsätzlich einen Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraus und deckt den privaten Bereich dadurch nicht ab, wohingegen ein gewerbliches „Ausmaß“ auch bei rein privatem Handeln erreicht werden kann.(43) In vollem Bewusstsein dieser Tatsachen hält das OLG Köln an seiner Wertung fest und bejaht eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ausdrücklich auch bei (eigentlich) rein privatem Handeln. Entscheidend, aber auch ausreichend soll sein, dass die Rechtsverletzung ein Ausmaß aufweist, wie dies üblicherweise mit einer auf einem gewerblichen Handeln beruhenden Rechtsverletzung verbunden ist, wobei das maßgebliche Kriterium „die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung“ sein soll.(44) Da nämlich hinsichtlich der Quantität der Rechtsverletzung im Regelfall vor der Auskunftserteilung keine Feststellungen getroffen werden könnten, komme es entscheidend auf die Qualität der Rechtsverletzung an. Diesbezüglich hat das OLG Köln entschieden, dass derjenige, der sich an einer Tauschbörse – und sei es mit dem Angebot nur eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks – beteiligt, nicht rein altruistisch handle, sondern in der Absicht, ebenfalls kostenlos widerrechtlich angebotene Werke herunterzuladen, um dadurch also mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Das öffentliche Angebot einer Datei zum Herunterladen sei mithin keine private Nutzung.(45) Wer zudem ein aktuell auf dem Markt befindliches, umfangreiches urheberrechtlich geschütztes Werk anbiete, wisse, dass er hierzu nicht berechtigt sei und könne daher auch nicht in gutem Glauben handeln.(46) Abs. 13
Dies sehen zwar nicht nur einige Gerichte(47), sondern auch mehrere Staatsanwaltschaften anders. So hat beispielsweise die Staatsanwaltschaft Wuppertal beizeiten mitgeteilt, dass die Aufnahme von Ermittlungen bereits deshalb unverhältnismäßig sein könne, weil die Tatverdächtigen in den Tauschbörsen keinerlei finanzielle Interessen verfolgten – und hat unter Hinweis darauf ein Tätigwerden abgelehnt.(48) Das OLG Köln – ebenso wie verschiedene andere Oberlandesgerichte(49) – teilt diese Auffassung wie gesehen jedoch nicht und hat hierzu ausdrücklich klargestellt, dass die durch Äußerungen verschiedener Staatsanwaltschaften möglicherweise begründete Annahme, solche Urheberrechtsverletzungen würden nicht mehr strafrechtlich verfolgt, dem jeweiligen Tauschbörsennutzer nicht zugute gehalten werden könne.(50) Immerhin hat das OLG Köln seine diesbezügliche Rechtsprechung später noch insoweit konkretisiert, als zumindest das Anbieten „irgendeiner Datei“ in einer Internet-Tauschbörse für sich allein nicht genügen soll, um die Schwere der Rechtsverletzung zu begründen, obwohl es ein Handeln um wirtschaftlicher Vorteile willen indiziere. Vielmehr komme es entscheidend darauf an, ob entweder ein besonders wertvolles Werk oder eben eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde.(51) Abs. 14
Nach Auffassung des LG Darmstadt gebietet es gerade die Auslegung im Lichte von Erwägungsgrund (14) der Durchsetzungs-Richtlinie, eine Auskunftsverpflichtung auch mit Blick auf die Nutzer eines Filesharingsystems anzunehmen, soweit die von ihnen gleichsam als Gegenleistung zum eigenen Download über das Netz bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Anzahl und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind.(52) Denn die Erlangung eines „wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils(53) müsse nicht notwendig auf Geld gerichtet sein, sondern könne sich auf jeden beliebigen Vermögensvorteil beziehen und damit auch auf das Herunterladen gesuchter Musikstücke, die auf legalem Wege grundsätzlich nur gegen Entgelt zu erlangen wären und daher einen Marktwert besäßen.(54) Noch strenger argumentierte insoweit das LG Oldenburg, welches nicht nur beharrlich an einer Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ festhielt, sondern eine solche bereits dadurch als gegeben ansah, dass das streitgegenständliche Werk (ein aktuelles Musikalbum) im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware zur Verfügung gestellt worden war. Allein durch die Nutzung einer Tauschbörse werde also der Rahmen des Privaten endgültig überschritten, weil es für den Handelnden „offenkundig überhaupt keine Rolle“ spiele, wer auf die Daten zugreife.(55) Abs. 15
Genau diese Entscheidung hob das OLG Oldenburg allerdings in der nächsten Instanz auf und bezweifelte ausdrücklich, dass der festgestellte einmalige Download eines Albums als derart schwere Rechtsverletzung zu bewerten sein könne, dass ein gewerbliches Ausmaß vorliege. Nach Auffassung des Gerichts dürfte hierbei „der äußerste Wortsinn als Grenze jeder Auslegung überschritten sein.(56) Vor allem aber sei bei der Auslegung die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 10 GG zu berücksichtigen, weshalb der Auskunftsanspruch auch stets ausgeschlossen sei, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig sei. Und solange nur feststehe, dass von der fraglichen IP-Adresse ein einziger Download stattgefunden habe, sei eine einschränkende Interpretation des Begriffs des gewerblichen Ausmaßes geboten. Allein der Verdacht, dass das streitgegenständliche Album über längere Zeit und zum mehrfachen Download bereitgehalten werde, sei jedenfalls kein ausreichendes Kriterium, um Grundrechte einzuschränken.(57) Letztlich räumte das OLG Oldenburg zwar ein, dass damit die Verfolgung illegaler Verbreitung von geschützten Werken erheblich erschwert sei. Dies rechtfertige es jedoch trotzdem nicht, „den Begriff des gewerblichen Ausmaßes über die Grenze seines Wortsinns und grundrechtseinschränkend und stattdessen ergebnisorientiert zu interpretieren.“(58) Abs. 16
Eine von vornherein erheblich restriktivere Auslegung hat daneben vor allem auch das OLG Zweibrücken vorgenommen, welches hiermit die vorangegangene Rechtsauffassung des LG Frankenthal bestätigte. Dieses hatte in der Vorinstanz festgestellt, dass der neu geschaffene Auskunftsanspruch gegenüber privaten Tauschbörsennutzern nicht greifen solle, weil bei jenen weder eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit ihres Handelns, noch eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben erkennbar sei.(59) Vor allem aber beruft sich das LG Frankenthal zur Begründung seiner Ansicht – ebenso wie das OLG Köln für seine weite Auslegung – auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Schließlich habe der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu § 101 Abs. 2 UrhG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Teilnehmer einer Internet-Tauschbörse gerade nicht am Erwerbsleben teilnähmen und damit die Gefahr bestünde, dass die neue Regelung weitgehend leer laufe. Daher habe er sogar angeregt, auf das Erfordernis des Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu verzichten, weil ein derart eingeschränkter Auskunftsanspruch weder wirksam noch abschreckend wäre.(60) Dies zur Kenntnis nehmend habe die Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal des gewerblichen Ausmaßes festgehalten, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums habe erreichen wollen, die ebenfalls nicht greifen, „wenn nur eine nichtgeschäftliche Verletzung durch einen Endverbraucher vorliegt“.(61) Hieraus ergibt sich aus Sicht des LG Frankenthal, dass der Gesetzgeber nicht lediglich übersehen habe, dass im Urheberrecht ansonsten auch kein gewerbliches Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erforderlich sei, sondern letztlich zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung zugunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen habe.(62) Abs. 17
Das OLG Zweibrücken hat diese Auffassung im Grundsatz bestätigt und dahingehend weiter ausgeführt, dass der Begriff des gewerblichen Ausmaßes insofern einschränkend auszulegen sei, als eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen müsse, weshalb bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet ein Umfang erreicht werden müsse, der über das hinausgehe, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entsprechen würde.(63) Entgegen der Empfehlung des Bundesrates habe der Gesetzgeber deshalb gerade nicht auf das einschränkende Merkmal verzichtet. Angesichts der häufig unklaren Urheberrechtslage im Internet, in dem sich auch eine Vielzahl nicht geschützter Werke befinde, wäre nämlich sonst zu befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem Generalverdacht einer strafbaren Handlung ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit erheblichen finanziellen Schadensersatzforderungen von Rechtsinhabern bedroht würden.(64) Aus diesem Grund kann nach Ansicht des OLG Zweibrücken auch ein einmaliges Herunter- und/oder Hochladen von Dateien für sich alleine kein gewerbliches Ausmaß begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internet-Tauschbörse geschieht. Denn hätte der Gesetzgeber einen einmaligen Down- und/oder Upload für sich alleine ausreichen lassen wollen, hätte er von vornherein auf das einschränkende Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ verzichtet.(65) Abs. 18
Dieser Auffassung hat sich u.a. das LG Kiel angeschlossen und darüber hinaus ergänzt, dass alleine die kurze Marktpräsenz von Musiktiteln nicht ausreiche, um die Annahme einer „Schwere der Rechtsverletzung“ zu rechtfertigen. Vielmehr setze die Bejahung dieser Verletzungsqualität voraus, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung des Urheberrechts in erheblichem Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt werde. Dies wiederum richte sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk bestehe, was sich zwar auch durch die Aktualität des Werkes begründen lasse, insbesondere jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werkes abhänge.(66) Dabei distanziert sich das LG Kiel ausdrücklich von der Rechtsauffassung des OLG Köln(67), weil die Unterscheidung zwischen einzelnen Titeln eines Albums und der Gesamtheit der Titel für die Frage der Schwere der Rechtsverletzung von untergeordneter Bedeutung sei. Von erheblich größerer Bedeutung seien der Wert des betreffenden Produktes und die aktuelle Nachfrage nach diesem Produkt auf dem Markt.(68) Ähnlich argumentiert insoweit auch das OLG Zweibrücken in einem zeitlich nachfolgenden Beschluss, in dem es ausführt, dass für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung allein die Art und der wirtschaftliche Wert des heruntergeladenen Werks maßgebend seien und es entscheidend darauf ankomme, wann und wie das betroffene Werk im Zeitpunkt der Rechtsverletzung am Markt platziert sei. Dabei müsse gelten, dass eine schwere Rechtsverletzung umso eher anzunehmen sei, je näher diese am Zeitpunkt der Erstveröffentlichung bzw. Markteinführung des Werks erfolge, und das Ende dieser Zeitspanne richte sich nach der Dauer der „relevanten Vertriebsphase“.(69) Abs. 19
Bemerkenswert ist letztlich, dass auch das OLG Köln im Hinblick auf die „relevante Verkaufsphase“ seine eigene Rechtsprechung mittlerweile wieder etwas relativiert hat: Ursprünglich hatte es nämlich unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung noch eine starre zeitliche Grenze für die Annahme einer schweren Rechtsverletzung vehement abgelehnt, weil diese jeweils individuell bestimmt werden müsse, wobei die Besonderheiten der Vermarktung des in Rede stehenden Werks zu berücksichtigen seien.(70) Daher lehnte das OLG Köln insbesondere die Wertung des OLG Zweibrücken ausdrücklich ab, wonach bereits drei Monate nach Veröffentlichung nur unter besonderen Umständen eine zur Begründung des gewerblichen Ausmaßes hinreichend schwere Rechtsverletzung angenommen werden kann.(71) Denn nach Auffassung der Kölner Richter verbot sich eine derartige Pauschalisierung hinsichtlich des Zeitpunkts der Rechtsverletzung aufgrund der Vielgestaltigkeit, in der urheberrechtlich geschützte Werke verwertet werden können.(72) Nur kurze Zeit später entschied jedoch das LG Köln, dass als ein Indiz für die Schwere der Rechtsverletzung unter anderem(73) die zeitliche Nähe der Rechtsverletzung zum Veröffentlichungszeitpunkt des Werks in Deutschland heranzuziehen sei, wobei das Landgericht davon ausging, dass ein „unmittelbarer Zusammenhang(74) nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel nicht mehr gegeben sein werde – wenngleich sich freilich eine starre zeitliche Frist nach wie vor verbiete.(75) Dieser Auffassung hat sich schließlich auch das OLG Köln angeschlossen: Zwar sei stets den besonderen Vermarktungsbedingungen des jeweiligen Werkes Rechnung zu tragen, so dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß im Einzelfall auch noch vorliegen könne, wenn seit der Veröffentlichung einige Zeit vergangen sei, etwa wenn das Werk in Neuauflage erschienen oder in den TOP 50 der Verkaufscharts platziert sei. Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung müsse auch nicht offensichtlich sein und ein in Ranglisten zum Ausdruck kommender besonders großer kommerzieller Erfolg werde ebenfalls nicht vorausgesetzt. Jedoch müssten bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung des geschützten Werkes eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können.(76) Diese Frist von sechs Monaten hat das OLG Köln wiederholt – zuletzt im Mai 2011 – bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass bei aktuellen Filmen die relevante Verwertungsphase in diesem Sinne mit dem Start des DVD-Verkaufs beginne, nicht etwa mit dem Kinostart,(77) und dass bei Filmwerken u.a. die Verleihung mehrerer Oscars einen Umstand darstellen könne, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung die Gestattung einer Auskunftserteilung rechtfertigen und eine neue 6-Monatsfrist ab der Oscarverleihung in Lauf setzen könne.(78) Folglich hat nun also auch das OLG Köln – trotz der weiterhin konsequenten Betonung der Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall – einen zeitlichen Rahmen gesetzt, in welchem ohne Weiteres von der Schwere der Rechtsverletzung auszugehen ist, wohingegen nach Ablauf dieser Frist besondere Umstände hinzutreten müssen. Lässt man dabei die Länge der von den Oberlandesgerichten angesetzten Fristen außer Acht, ist somit zumindest im Grundsatz eine Übereinstimmung der Oberlandesgerichte Köln und Zweibrücken zu beobachten. Abs. 20
Diese Tendenz einer zaghaften Annäherung wird nun allerdings durch eine aktuelle Entscheidung des LG München I wieder konterkariert: Dieses hat zugunsten der Rechteinhaber festgestellt, dass bereits derjenige wie ein legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß handle, der ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stelle. Eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf die relevante Auswertungsphase des illegal angebotenen Werkes widerspreche der Systematik des Urheberrechts, welches für Urheber- und Leistungsschutzrechte deutlich längere Schutzvorschriften vorsehe.(79) Nach Auffassung des LG München I stellt vielmehr auch der nur kurze Upload einzelner Werke, die dadurch unkontrollierbar weiter verbreitet würden, eine Handlung dar, die immer ein gewerbliches Ausmaß annimmt. Dabei sei – gerade in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung des Filesharing – die Verkürzung des Merkmals des gewerblichen Ausmaßes auf die relevante Auswertungsphase und damit auf den Wert der verletzten Rechte unzulässig, weil dieser Wert stets Schwankungen unterliege.(80) Vor allem aber sei einer effektiven Rechtsdurchsetzung jedenfalls nicht gedient, wenn Rechte, die eigentlich 50 bzw. 70 Jahre währen, im Internet bereits nach einem Jahr nur noch auf dem Papier stünden.(81) Vor diesem Hintergrund setzt das LG München I folglich eine extrem niedrige Hürde für das gewerbliche Ausmaß an, was zu einer weiten Auslegung und Anwendbarkeit des Auskunftsanspruches führt.(82) Abs. 21
Gerade diese jüngste Entscheidung zeigt, dass eine einheitliche Rechtsprechung über die Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes“ und die rechtliche Bewertung der illegalen Tauschbörsennutzung – insbesondere als private oder nicht private Handlung – heute noch lange nicht erreicht ist. Während in der wissenschaftlichen Literatur ursprünglich das Erfordernis einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß noch als Erheblichkeitsschwelle angesehen worden war, die die AnwendbarkeitAbs. 10 der Vorschrift auf Private weitgehend einschränken sollte, weil bei Privaten grundsätzlich keine weiteren Verbreitungshandlungen mehr zu erwarten seien,(83) hat sich die Rechtsprechung genau in die diametral entgegengesetzte Richtung entwickelt. Und der Branchenverband IFPI(84) hatte im Hinblick auf den Referentenentwurf noch kritisiert, dass die Gesetzesbegründung hier sogar restriktiver sei als die Richtlinie selbst, indem sie ausführe, auch bei bösgläubigen Handlungen liege kein gewerbliches Ausmaß vor, und hatte sogar befürchtet, dass durch eine derartige Auslegung des Anspruchs auf Drittauskunft faktisch jede Möglichkeit zur zivilrechtlichen Verfolgung abgeschnitten werde.(85) Nach nunmehr drei Jahren Praxis kann zumindest festgestellt werden, dass jedenfalls diese Sorge in Bezug auf den neuen Auskunftsanspruch bekanntermaßen nicht begründet war.(86) Abs. 22

2. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung

Weitere zwingende Voraussetzung für den neuen Dritt-Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist, dass entweder eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt oder der Verletzte gegen den Verletzer bereits Klage erhoben hat. Nachdem letzteres in Fällen des illegalen Filesharing im Internet mangels Kenntnis von der Person des Rechtsverletzers regelmäßig nicht der Fall ist, kommt dem Tatbestandsmerkmal der „offensichtlichen Rechtsverletzung“ eine immense Bedeutung zu. Umso erstaunlicher mutet es an, dass das Gesetz selbst hier keine Definition dieses Merkmals vorgibt.(87) Abs. 23
Und im Gegensatz zum „gewerblichen Ausmaß“ sind die Ausführungen über die Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ auch in den bislang veröffentlichten Gerichtsentscheidungen regelmäßig eher knapp gehalten. Zuweilen umgehen die Gerichte eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Problematik einfach dadurch, dass sie das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals offenlassen und den Anspruch an dem fehlenden gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung und/oder der daraus folgenden Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme der betroffenen Person scheitern lassen – oder eben nicht.(88) Das OLG Köln hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Verfahren nach § 101 UrhG(89) das Erfordernis der Offensichtlichkeit gemäß § 101 Abs. 2 UrhG immerhin insoweit konkretisiert, als sich dieses neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten beziehe. Nach der Gesetzesbegründung solle durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt werde, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheine; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig. Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG diene, erfordere es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht werde.(90) Und auf Basis eben dieses Schutzgedankens hat kurze Zeit später das LG Köln entschieden, dass eine Auskunft bzw. eine Gestattung nach § 101 Abs. 9 UrhG auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn Zweifel an dem Vorliegen einer Rechtsverletzung „im gewerblichen Ausmaß“ bestünden, weil der mit dem Merkmal der „Offensichtlichkeit“ bezweckte Schutz der hinter der IP-Adresse stehenden Person auch eine eindeutige Feststellung der von § 101 Abs. 1 UrhG geforderten qualifizierten Rechtsverletzung verlange;(91) dies wiederum hat allerdings das OLG Köln mittlerweile abgelehnt.(92) Abs. 24
Auch das LG Hamburg hat zur Konkretisierung des Merkmals einer „offensichtlichen Rechtsverletzung“ unter Fortführung der früheren Rechtsprechung des OLG Hamburg zu § 101a Abs. 3 UrhG a.F. entschieden, dass eine solche dann vorliegt, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig ist, dass eine Rechtsverletzung bereits in einem solchen Maße feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Anspruchsgegners ausgeschlossen erscheint.(93) Dies verwundert nicht, entspricht diese Definition doch zugleich den Vorgaben des Gesetzgebers in der amtlichen Gesetzesbegründung.(94) Abs. 25
Unerheblich für das Vorliegen der Offensichtlichkeit soll hingegen sein, dass nicht in allen Fällen der Anschlussinhaber tatsächlich auch Verletzer ist,(95) weil dies im Auskunftsverfahren nicht vorausgesetzt wird. Vielmehr soll es genügen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Anschlussinhaber eine weitere Auskunftsperson bekannt wird.(96) Denn § 101 Abs. 2 UrhG setzt lediglich voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, und nicht auch, dass diese Rechtsverletzung offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist.(97) Anderenfalls würde – so das OLG Köln – das Anliegen des Gesetzgebers leer laufen, wenn die Gestattung der Auskunft aufgrund dieser Möglichkeit, die nie auszuschließen ist, solange die Auskunft nicht erteilt ist, abzulehnen wäre. Wenn bereits in diesem Verfahrensstadium geprüft werden müsste, was nicht möglich ist, nämlich ob der bislang unbekannte Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, würde der gesetzliche Zweck, die Verfolgung von Rechtsverletzungen zu ermöglichen, von vorneherein nicht erreicht werden können.(98) Abs. 26
Eine Entscheidung dahingehend, dass der Auskunftsanspruch bereits deswegen abgelehnt wird, weil schon die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung nicht vorliegt, wurde in der Praxis – soweit ersichtlich – bisher nur einmal getroffen: Insoweit hat das OLG Köln in einer noch jungen Entscheidung erneut betont, dass sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten beziehe.(99) Vor diesem Hintergrund fehle es aber jedenfalls dann an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung, wenn aufgrund mehrfacher Nennung gleicher IP-Adressen im Auskunftsantrag Zweifel bestünden, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt seien, zuverlässig ermittelt habe.(100) Dies folge aus der dynamischen Vergabe von IP-Adressen durch die Internet-Provider, bei der einem Anschlussinhaber jedenfalls nach spätestens 24 Stunden und zusätzlich in dem Fall, dass er selbst die Internetverbindung zwischenzeitlich beendet, eine neue IP-Adresse zugewiesen werde. Dass es sich dabei um dieselbe IP-Adresse handle, die dem Anschlussinhaber bereits zuvor zugewiesen war, sei angesichts der zufälligen Vergabe von IP-Adressen und der Anzahl zur Verfügung stehender IP-Adressen höchst unwahrscheinlich, und eine derartige Häufung identischer IP-Adressen im Auskunftsantrag lasse sich durch Zufall nicht erklären. Es sei daher von erheblich höherer Wahrscheinlichkeit, aber jedenfalls zumindest nicht auszuschließen, dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruhe.(101) Da die hierdurch vorhandenen Zweifel von der Antragstellerin in jenem Verfahren nicht ausgeräumt werden konnten, hat das OLG Köln im Ergebnis die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung verneint. Ob durch diese Entscheidung eine kleine Kehrtwende zu einer etwas strengeren Beurteilung der massenhaft eingehenden Auskunftsanträge eingeleitet wurde, bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass zumindest die Antragsteller zukünftig derart offensichtliche Fehler vermeiden werden. Abs. 27

3. Die (Un-)Verhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung

Auch die Frage der (Un-)Verhältnismäßigkeit wird in den vorhandenen Gerichtsentscheidungen eher selten ausdrücklich thematisiert. Selbstverständlich findet dieser Punkt – als eigenständige Voraussetzung für das Vorliegen des Auskunftsanspruchs, vgl. § 101 Abs. 4 UrhG – regelmäßig kurze Berücksichtigung.(102) Hierbei ist allerdings schon der Bezugspunkt der Unverhältnismäßigkeit fraglich. Denn gemeint sein kann zum einen die Unverhältnismäßigkeit aus Sicht des Internet-Providers, die begehrte Auskunft zu erteilen, zum anderen die Unverhältnismäßigkeit aus Sicht des betroffenen Internetnutzers, dessen Daten aufgrund der Auskunftserteilung offengelegt werden. Abs. 28
In Bezug auf den Internet-Provider hat das OLG Köln schon recht früh entschieden, dass nicht bereits die Tatsache zur Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 101 Abs. 4 UrhG führt, dass die Auskunftserteilung für jenen mit Aufwand verbunden ist.(103) Dem habe nämlich der Gesetzgeber durch den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 UrhG Rechnung getragen. Und auch die Anzahl der an den Internet-Provider gerichteten Auskunftsersuchen sei für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme im Einzelfall unbeachtlich. Schließlich könne keine Rede davon sein, dass bei dem Angebot einer einzelnen Datei zum Herunterladen die Bagatellgrenze nicht überschritten wäre, wenn hierdurch das Urheberrecht des Rechtsinhabers in gewerblichem Ausmaß verletzt werde. Eine Unverhältnismäßigkeit könne daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Inanspruchnahme des Internet-Providers im konkreten Fall als unverhältnismäßig erscheinen ließen, angenommen werden.(104) Im Hinblick auf die praktisch sehr bedeutsame einstweilige Anordnung im FamFG-Verfahren zum Zweck der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG(105) hat im Übrigen das OLG Karlsruhe entschieden, dass die Speicherpflicht zwar einen Eingriff in die zur automatisierten Löschung eingesetzten Prozeduren des Providers verlange, dies aber der vom Gesetzgeber geschaffenen Auskunftspflicht immanent sei und deshalb ebenfalls nicht dazu führe, dass die Inanspruchnahme des Providers „im Einzelfall“ (vgl. § 101 Abs. 4 UrhG) unverhältnismäßig sei. Und im Übrigen bestehe zum Ausgleich des Aufwands schließlich der Ersatzanspruch nach § 101 Abs. 2 S. 3 UrhG.(106) Abs. 29
Ausführliche Überlegungen dahingehend, ob etwa die Auskunftserteilung bei dem öffentlichen Zugänglichmachen nur einer einzigen Musikdatei in einer Internet-Tauschbörse ggf. unverhältnismäßig ist, sind hingegen kaum zu finden.(107) Abs. 30
Dabei ist die europäische Vorgabe insoweit eindeutig: In seiner zu diesem Thema grundlegenden Entscheidung(108) hat der EuGH explizit festgestellt, dass die vorhandenen einschlägigen Richtlinien(109) den Mitgliedstaaten zwar nicht die Pflicht auferlegen, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Dennoch seien die Mitgliedstaaten aufgrund des Gemeinschaftsrechts verpflichtet, sich bei der Umsetzung der Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaube, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien hätten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.(110) Obwohl der EuGH also eine Verpflichtung zur Herausgabe personenbezogener Daten im zivilrechtlichen Verfahren verneinte, mahnte er ausdrücklich die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an, wobei er betonte, dass auch die Rechte des geistigen Eigentums und das Recht auf wirksame Rechtsbehelfe zu ihrem Schutz allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts seien und daher zu berücksichtigen wären.(111) Im Ergebnis hat der EuGH damit das Erfordernis eines angemessenen Ausgleiches der verschiedenen Interessen, namentlich des Urheberrechts und des Datenschutzrechts, in den Vordergrund gestellt. Eine hieran anknüpfende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen wird in den bisherigen Gerichtsentscheidungen jedoch nur selten dargelegt. Abs. 31
Ein Grund dafür liegt sicherlich darin, dass der deutsche Gesetzgeber durch die Fassung der neuen Regelung bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass er grundsätzlich dem Interesse des Schutzrechtsinhabers auf Auskunftserteilung zur effektiven Rechtsverfolgung den Vorrang einräumt vor dem Interesse des Verletzers an einem Verschweigen seiner Daten. Daher wird eine Unverhältnismäßigkeit nur selten vorliegen und in erster Linie bei Missbräuchen zu Ausforschungszwecken Anwendung finden.(112) Nichtsdestotrotz ist aber gerade auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Verletzung in gewerblichem Ausmaß bei Drittauskünften zu beachten, dass eine besondere Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen ist, weil es sich durchaus um eine rechtsstaatlich bedenkliche Regelung handelt.(113) Abs. 32
In diesem Zusammenhang gilt es allerdings letztlich auch, Wertungswidersprüche zu vermeiden. Wenn nämlich das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung schon beim öffentlichen Zugänglichmachen nur einer einzelnen Musik- oder Filmdatei angesichts der „Schwere der Rechtsverletzung“ bejaht werden soll, wäre es widersinnig, diese Auslegung zu revidieren, indem man das darauf aufbauende Auskunftsverlangen dann an der Unverhältnismäßigkeit scheitern ließe. Denn wenn gerade die Tatsache, dass nur eine einzige Datei zum Download in einer Tauschbörse angeboten wurde, zur Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung führen würde, wäre dieser Fall allzu häufig gegeben und würde dazu führen, dass der Auskunftsanspruch in derartigen Fallkonstellationen sehr oft leer laufen würde.(114) Genau diese Hürde soll mit der entsprechenden Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes“ zugunsten der Rechtsinhaber jedoch gerade genommen werden. Folglich kann zumindest nicht allein aus diesem Grund die Unverhältnismäßigkeit der Auskunftserteilung hergeleitet werden – und dies, obwohl § 101 Abs. 4 UrhG gerade die Funktion eines wertenden Korrektivs hat. Vielmehr müssen stets noch weitere Gründe hinzukommen, um eine Unverhältnismäßigkeit und damit eine Zurückweisung des Auskunftsverlangens begründen zu können. Abs. 33
Wiederum zeigt sich hier also die Unzulänglichkeit der gesetzlichen Regelung, so dass es sich im Ergebnis allein um eine (rechts-)politische Entscheidung handelt, ob man in solchen Fällen die Auskunftserteilung als verhältnismäßig ansehen und letztendlich gestatten möchte. Diese Entscheidung fällt bei den meisten der für Drittauskunftsbegehren zuständigen Gerichte bislang regelmäßig zugunsten der antragstellenden Rechtsinhaber aus – und korrespondiert folglich mit der rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Gegenansicht ebenfalls mit guten Argumenten vertretbar ist. Abs. 34

4. Auskunftsanspruch und „Speicherung auf Zuruf

Selbst wenn sämtliche Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Internet-Provider, der die (angeblich) zu rechtsverletzenden Zwecken eingesetzten und hierbei ermittelten dynamischen IP-Adressen vergeben hat, vorliegen sollten, scheitert die Realisierung der Auskunftserteilung in der Praxis mitunter daran, dass jener Internet-Provider die für die Erteilung der Bestandsdaten der Verbindungen erforderlichen Verkehrsdaten überhaupt nicht vorhält, sondern diese unmittelbar bei Beendigung einer Verbindung löscht. Konsequenz ist, dass die Ermittlung der (potentiellen) Verletzer nicht möglich ist und der Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG im Ergebnis leer läuft. Abs. 35
Aus diesem Grund sind die Rechteinhaber in derartigen Fällen dazu übergegangen, vom Internet-Provider nicht – wie üblich – die Auskunft über die Zuordnung einer konkreten IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber zu verlangen, sondern eine Speicherung der ermittelten Daten. Zu diesem Zweck soll es dem Provider im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden, die zur Feststellung der Bestandsdaten bestimmter Kunden mitgeteilten Verkehrsdaten, namentlich IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu löschen, wenn er von dem jeweiligen Rechtsinhaber noch während einer über die mitgeteilte IP-Adresse laufenden Session, im Rahmen derer eine Rechtsverletzung begangen wird, darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 UrhG zur Ermittlung dieses Rechtsverletzers durchgeführt werden soll.(115) Die Frage, ob eine solche sog. „Speicherung auf Zuruf“ zulässig ist, wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang jedoch unterschiedlich beurteilt. Abs. 36
Befürwortet wird eine derartige Verpflichtung der Internet-Provider, Verbindungsdaten auf Zuruf zu speichern, vor allem vom OLG Hamburg(116): Den Rechteinhabern stehe ein Anspruch auf weitere Vorhaltung der erforderlichen Daten gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 S. 1 UrhG i.V.m. § 96 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz TKG, § 242 BGB zu. Denn zwischen den Rechteinhabern und dem jeweiligen Internet-Provider bestehe im Hinblick auf die sich aus § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ergebende materiellrechtliche Auskunftsverpflichtung ein gesetzliches Schuldverhältnis, aufgrund dessen der Provider verpflichtet sei, die zur Erfüllung des Auskunftsverlangens erforderlichen Telekommunikationsdaten nicht zu löschen, sobald er von dem betroffenen Rechtsinhaber auf den konkreten Verbindungsvorgang hingewiesen und über die Absicht, hierüber Auskunft zu erlangen, in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Rechtsinhaber zugleich nachvollziehbar die Gefahr einer Urheberrechtsverletzung darlege. Eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG in Bezug auf die Datenspeicherung (nicht die nachfolgende Auskunftserteilung) sei zudem nicht erforderlich, weil sich das gesetzliche Schuldverhältnis allein auf eine durch das Gesetz (u.a. in Fällen „offensichtlicher Rechtsverletzung“) angeordnete Auskunftspflicht gründe, welche unabhängig davon bestehe, mit welchen Mitteln sie zu erfüllen sei und welche prozessualen oder sonstigen Voraussetzungen einzuhalten seien.(117) Die datenschutzrechtliche Grundlage für die weitere Aufbewahrung bzw. zu unterbleibende Löschung bereits gespeicherter Verkehrsdaten ergebe sich aus § 96 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz TKG i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG. Denn auch die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 UrhG falle unter die Ermächtigung der Provider zur Speicherung von Daten zur Erfüllung eines „anderen gesetzlichen Zweckes“ im Sinne des § 96 Abs. 2 S. 1 letzter Halbsatz TKG. Die Zulässigkeit der weiteren Speicherung hänge dann allerdings davon ab, dass der Berechtigte gegenüber dem Provider konkret ankündige, in einem angemessen kurzen Zeitraum ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG einzuleiten.(118) Abs. 37
Im Übrigen bedingt dies – nach Auffassung der Hamburger Gerichte – auch in zumutbarem Rahmen die Schaffung der organisatorischen Voraussetzungen bei den Providern, um auf Zuruf überhaupt zeitnah reagieren zu können. Insbesondere könne nicht allein die mögliche Vielzahl von Auskunftsbegehren per se die Unverhältnismäßigkeit der Speicher- und Auskunftspflicht begründen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass der gesetzgeberische Zweck weitgehend vereitelt würde – und dies im Wesentlichen aus rein wirtschaftlichen Interessen der Provider. Immerhin habe der Gesetzgeber sich in Kenntnis und gerade wegen der Massenhaftigkeit von Urheberrechtsverletzungen, welche in Internet-Tauschbörsen zu verzeichnen sind, dazu veranlasst gesehen, auch die Telekommunikationsanbieter in den Anwendungsbereich des Drittauskunftsanspruchs einzubeziehen.(119) Auch die Hamburger Gerichte verweisen die Internet-Provider letztlich darauf, die hierdurch ggf. anfallenden Kosten der Speicherung („Vorhaltekosten“) im Wege des Aufwendungsersatzes gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 UrhG vom Rechtsinhaber ersetzt zu verlangen.(120) Abs. 38
Die genau gegenteilige Auffassung vertreten das OLG Frankfurt a.M.(121) und – sich dem ausdrücklich anschließend – das OLG Hamm(122) sowie seit kurzem auch das OLG Düsseldorf(123). Hiernach kann also ein Rechtsinhaber, der einen Internet-Provider auf Auskunft in Anspruch nehmen will, von diesem nicht vorab verlangen, Verbindungsdaten „auf Zuruf“ zu speichern. Denn nach Ansicht dieser Gerichte fehlt für einen solchen Anspruch die Rechtsgrundlage; insbesondere begründe auch und gerade § 101 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 UrhG keinen Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf. Die Vorschrift regle einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Speicherung. Und die verfassungsrechtliche Privilegierung nach § 101 Abs. 10 UrhG gelte nur für den Auskunftsanspruch selbst.(124) Darüber hinaus könne ein Anspruch auf Speicherung von Verkehrsdaten auf Zuruf auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 101 UrhG gestützt werden mit der Begründung, andernfalls liefe der Auskunftsanspruch leer. Denn dem Gesetzgeber sei durchaus bekannt gewesen, dass die zur Auskunft erforderlichen Informationen fehlen könnten, nachdem der Bundesrat im Zusammenhang mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf diese Gefahr hingewiesen und sich für eine Berücksichtigung urheberrechtlicher Belange auch in § 113b TKG ausgesprochen habe.(125) Abs. 39
Weiterhin spricht nach Ansicht dieser Gerichte gegen die Speicherungspflicht auf Zuruf, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegenüber dem Internet-Provider sei. Vor Anordnung dieser Gestattung sei stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs im konkreten Einzelfall vorlägen. Und ohne die richterliche Gestattung der Auskunft über Verkehrsdaten sei der Internet-Provider zu einer Auskunft nicht verpflichtet. Erst diese Gestattung bewirke mithin, dass der Provider nicht mehr sanktionslos die Daten löschen dürfe, da er sich in diesem Fall nach §§ 280 Abs. 1, 281 BGB i.V.m. § 101 Abs. 2 UrhG schadensersatzpflichtig machen würde. Eine Verpflichtung des Internet-Providers, auf Vorrat Daten zu speichern, ohne dass bereits eine Auskunftsverpflichtung feststehe, lasse sich der gesetzlichen Regelung dagegen nicht entnehmen, so dass ein solcher Anspruch auch nicht aufgrund einer etwaigen Störerhaftung des Internet-Providers begründet werden könne.(126) Unabhängig davon wäre aber selbst eine derartige Störerhaftung keine Grundlage für eine Speicherung auf Zuruf in einer ungewissen Zahl zukünftiger Fälle noch ungewisser Art. Denn dadurch würde allein durch den Zuruf des Rechtsinhabers eine Speicherungspflicht begründet, ohne dass eine vorherige gerichtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls im Gestattungsverfahren erfolgt wäre.(127) Die Entstehung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Internet-Provider lasse sich jedenfalls nicht für alle Zukunft dem Grunde nach feststellen, sondern entstehe vielmehr immer neu.(128) Das „Dilemma“, das sich aus dieser Situation für den Rechtsinhaber ergebe, könne allerdings – insbesondere in Anbetracht der verfassungsgerichtlichen Vorgaben(129) – nicht vom Gericht, sondern nur vom Gesetzgeber aufgelöst werden.(130) Abs. 40
In Anbetracht der diametral entgegengesetzten Rechtsauffassungen der verschiedenen Oberlandesgerichte in Bezug auf die „Speicherung auf Zuruf“ wird langfristig tatsächlich wohl eine (zumindest klarstellende) gesetzliche Regelung notwendig werden. Bis es soweit ist, bleibt lediglich abzuwarten, welcher Ansicht sich die übrigen Gerichte anschließen werden. Eine einheitliche Rechtsprechung ist hier noch nicht zu erwarten, obwohl sich immerhin die Tendenz abzeichnet, dass eine derartige „Speicherung auf Zuruf“ als nicht zulässig angesehen wird. Wenigstens als Fingerzeig in diese Richtung kann auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2011(131) angesehen werden, mit welcher die gegen den oben zitierten Beschluss des OLG Hamm(132) eingelegte Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Neben Zweifeln in Bezug auf die Beschwerdebefugnis(133) sowie den Grundsatz der Subsidiarität(134) monierte das Bundesverfassungsgericht hier vor allem, dass die Beschwerdeführerin weder auf die einschlägigen Regelungen der Durchsetzungs-Richtlinie(135) noch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH(136) eingegangen sei, wodurch ihr Vortrag sich nur auf die von ihr für richtig gehaltene richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG beschränke.(137) In der Konsequenz musste damit eine ausführliche inhaltliche Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts zur „Speicherung auf Zuruf“ unterbleiben. Dennoch sind der Entscheidung wichtige Hinweise dahingehend zu entnehmen, welche Aspekte vom Bundesverfassungsgericht insoweit als wesentlich angesehen werden und im Zusammenhang mit der „Speicherung auf Zuruf“ erörtert werden müssten. Ob eine eventuell zukünftige Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung jener Hinweise jedoch erfolgreich sein wird, wird sich zeigen. Abs. 41

IV.  Abschließende Bewertung

Bereits jetzt ist in der gerichtlichen Praxis die Tendenz zu beobachten, dass die Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu einer Verwendung von immer mehr „Standardfloskeln“ führt, also Textbausteinen bezüglich der rechtlichen Grundlagen, die das jeweilige Gericht anwendet, in der Regel verbunden mit dem entsprechenden Verweis auf die amtliche Gesetzesbegründung. Dies soll freilich nicht heißen, dass die Gerichte auch rein standardmäßig, also ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls entscheiden. Vielmehr wird es sich um ein – zugegebenermaßen naheliegendes und auch zulässiges – Instrument der Arbeitserleichterung bei Abfassung der zahlreichen Entscheidungen handeln. Und angesichts der Masse an immer neu eingehenden Auskunftsanträgen kann man den Gerichten diese Vorgehensweise auch nicht ernsthaft verdenken. Schließlich ist es ja auch bei den massenhaft verschickten Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsennutzung häufig nicht anders: Hier finden sich ebenfalls regelmäßig nur allgemeine Ausführungen, bei denen eine Konkretisierung auf den Einzelfall häufig nicht erkennbar ist.(138) Abs. 42
Es besteht kein Zweifel daran, dass die neue Regelung des § 101 UrhG lang ersehnt worden war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass hierdurch der Umweg über die Staatsanwaltschaften wegfallen kann und die Rechteinhaber allein auf zivilrechtlichem Wege die hinter den jeweiligen IP-Adressen stehenden Namen und Anschriften der (potentiellen) Rechtsverletzer in Erfahrung bringen können, um die Durchsetzung ihrer Rechte schneller und effektiver zu realisieren. Die (früher einzige) Möglichkeit, über den Weg einer Strafanzeige an die Daten des behaupteten Rechtsverletzers zu gelangen, besteht daneben natürlich grundsätzlich weiter. Allerdings wird es angesichts des extra zu dem Zweck, diesen Weg zu vermeiden, eingeführten zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zukünftig nicht einfacher werden, jenen Weg erfolgreich zu beschreiten. Denn gerade vor diesem Hintergrund wird sich die Gewährung der Einsicht in die staatsanwaltlichen Ermittlungsakten häufig als unverhältnismäßig im Sinne des § 406e Abs. 2 S. 1 StPO darstellen, insbesondere wenn die Stärke des Tatverdachts nur gering ist und die Beschuldigten noch Jugendliche oder Heranwachsende sind.(139) Abs. 43
Nachdem jedoch gerade in den Fällen der widerrechtlichen Nutzung von Internet-Tauschbörsen zur Erteilung der begehrten Auskunft immer die besonders schutzwürdigen Verkehrsdaten verwendet werden müssen, ist der gesetzlich normierte „Ausnahmefall“, nämlich der Richtervorbehalt gemäß § 101 Abs. 9 S. 1 UrhG, in der Praxis tatsächlich zum Regelfall geworden. Folge ist, dass sich die Massenverfahren von den Staatsanwaltschaften nunmehr auf die Gerichte verlagert haben, was nach der Zielsetzung des Gesetzgebers, gerade die massive Belastung der Justiz durch Bagatellverfahren zu entschärfen, ein zumindest zweifelhaftes Ergebnis ist.(140) Allerdings haben die Gerichte es gewissermaßen selbst in der Hand, diesem Phänomen entgegenzuwirken und die eigene Belastung durch eine strengere Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 101 UrhG etwas zu reduzieren.(141) Wenn sich dies dann zuweilen nachteilig für die Rechteinhaber auswirken sollte, weil Auskunftsbegehren in Bezug auf den gutgläubigen Einzelverbraucher nicht mehr so einfach durchgesetzt werden könnten,(142) ist dem zu entgegnen, dass dies durchaus im Einklang mit den europäischen Richtlinienvorgaben steht und darüber hinaus immer noch unzählige Verfahren bleiben werden, in denen auch die strenger ausgelegten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Auskunftsverfahren erfolgreich sein werden. Abs. 44
Zweifellos ist das illegale Filesharing in P2P-Netzwerken nach aktueller Rechtslage regelmäßig als Verletzung von geschützten Rechten des geistigen Eigentums zu qualifizieren, die es im Interesse der jeweiligen Rechteinhaber zu unterbinden gilt. Daher ist auch der neu eingeführte und erweiterte (Dritt-)Auskunftsanspruch, namentlich gegenüber den Internet-Providern, grundsätzlich zu begrüßen, weil die Rechteinhaber ansonsten weitgehend schutzlos gestellt wären – insbesondere seitdem die Staatsanwaltschaften im Hinblick auf die bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung der Person des Rechtsverletzers nicht mehr ohne Weiteres „mitspielen“. Problematisch ist es jedoch, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs derart auszuhöhlen, dass im Wege einer extensiven Auslegung der europäischen Vorgaben(143) auch genau diejenigen Fälle von der Vorschrift erfasst werden, die ursprünglich bewusst aus ihrem Anwendungsbereich herausgenommen werden sollten. Denn selbst wenn die deutsche Umsetzung von Art. 8 der Durchsetzungs-Richtlinie – auch in zulässiger Weise – über die europäische Regelung hinausgeht,(144) führt die bisherige Auslegungs- und Entscheidungspraxis der deutschen Gerichte dazu, dass tatsächlich nur noch in wenigen Fällen die Auskunftserteilung an die Rechteinhaber untersagt wird. Ob dies vom Gesetzgeber tatsächlich so gewollt war, muss im Ergebnis doch bezweifelt werden. Insbesondere das – ursprünglich einschränkende – Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ der Rechtsverletzung wäre dann jedenfalls verzichtbar gewesen.
JurPC Web-Dok.
131/2011, Abs. 45

Fußnoten:

(1) Gesetz vom 11. Juli 2008, BGBl. I, S. 1191. Abs. 46
(2) § 101 Abs. 2 UrhG. Abs. 47
(3) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auch „Durchsetzungs-Richtlinie“ genannt (ABl. EU Nr. L 157 v. 30.4.2004, S. 45 und erneut bekannt gemacht ABl. EU Nr. L 195 v. 2.6.2004, S. 16). Abs. 48
(4) Vgl. S. 4 ff. des von der Europäischen Kommission vorgelegten „Grünbuch zur Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und Dienstleistungspiraterie im Binnenmarkt“, KOM (98) 569 endg. Abs. 49
(5) Die Richtlinie betraf ausdrücklich nur zivilrechtliche Maßnahmen und Rechtsbehelfe, vgl. Art. 2 Abs. 3 lit. b) und c). Über eine strafrechtliche „Enforcement-Directive“ hat auf europäischer Ebene bis heute noch keine Einigung erzielt werden können. Abs. 50
(6) Art. 6 und 7 der Richtlinie. Abs. 51
(7) Art. 9 der Richtlinie. Abs. 52
(8) Art. 10 Abs. 1 lit. a) und b) der Richtlinie. Abs. 53
(9) Art. 10 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie. Abs. 54
(10) Art. 13 der Richtlinie. Abs. 55
(11) Hierzu gehören etwa die Vorgaben über die zur Beantragung der Maßnahmen befugten Personen (Art. 4) und über die Urheber- und Inhabervermutung (Art. 5) sowie die Bestimmungen über die Prozesskosten (Art. 14) und die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen (Art. 15). Abs. 56
(12) Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie, welcher statuiert, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Abs. 57
(13) Amschewitz, Die Durchsetzungsrichtlinie und ihre Umsetzung im deutschen Recht, 2008, S. 183, Fn. 364. Abs. 58
(14) Immerhin kommt grundsätzlich eine Strafbarkeit gemäß §§ 106, 108 UrhG in Betracht, wenn in „Peer-to-Peer“-Netzwerken geschützte Werke illegal zum Download angeboten werden. Abs. 59
(15) Ausführlich hierzu etwa Dietrich, Rechtliche Bewältigung von netzbasiertem Datenaustausch und Verteidigungsstrategien, NJW 2006, S. 809 ff.; Solmecke, Rechtliche Beurteilung der Nutzung von Musiktauschbörsen, K&R 2007, S. 138 (140 f.). Abs. 60
(16) Vgl. Bleich, Abmahnmaschinerie der Medienindustrie gerät ins Stocken, Meldung vom 06.08.2008, http://www.heise.de/newsticker/meldung /Abmahnmaschinerie-der-Medienindustrie-geraet-ins-Stocken-193363.html. Ausführlich hierzu, insbesondere zu der nach § 406e Abs. 2 S. 1 StPO erforderlichen Interessenabwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und des Beschuldigten Kondziela, Staatsanwälte als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Pornoindustrie? Akteneinsicht in Filesharing-Verfahren, MMR 2009, S. 295 ff. Abs. 61
(17) § 101a UrhG a.F. war durch das sog. Produktpirateriegesetz vom 7. März 1990 (BGBl. I, S. 422) eingeführt worden und normierte erstmals einen „Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter“. Abs. 62
(18) S. 24 f. des Grünbuchs, KOM (98) 569 endg. Abs. 63
(19) Zum Verhältnis dieses neuen Anspruchs zu dem bisherigen akzessorischen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB siehe Amschewitz, Selbständiger und akzessorischer Auskunftsanspruch nach Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie, WRP 2011, S. 301 ff. Abs. 64
(20) Siehe hierzu auch Ladeur, Der Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG und seine Durchsetzung, NJW 2010, S. 2702, ausführlich in NJOZ 2010, S. 1606 ff. Abs. 65
(21) So Metzger während der Sitzung des „Fachausschusses Internet & eCommerce“ der DGRI zum Thema „Ein Jahr urheberrechtlicher (Dritt-)Auskunftsanspruch – Bestandsaufnahme und Ausblick“ am 09.12.2009 in Hamburg. Abs. 66
(22) LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 – 28 AR 4/08, JurPC Web-Dok. 149/2008; vgl. hierzu auch die Anmerkung von Solmecke, MMR 2008, S. 762. Abs. 67
(23) Dies verdeutlicht den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des „gewerblichen Ausmaßes“ im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen; vgl. z.B. LG Köln, Beschluss vom 17.12.2008 – 38 OH 8/08, JurPC Web-Dok. 32/2009, Abs. 9; LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 8 sowie LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010 – 9 OH 2035/09, JurPC Web-Dok. 59/2010, Abs. 9. Abs. 68
(24) Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 10 Rn. 99. So auch schon die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages; vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50. Abs. 69
(25) So z.B. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“ - zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. -, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 9; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 W 184/08, JurPC Web-Dok. 178/2008, Abs. 19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008 – 1 W 76/08, MMR 2009, S. 188, 189; Spindler, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 101 UrhG Rn. 8; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 12; Musiol, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG – wann erreicht die Verletzung ein „gewerbliches Ausmaß“?, GRUR-RR 2009, S. 1, 3; Hoffmann, Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F., MMR 2009, S. 655, 658; Otten, Die auskunftsrechtliche Anordnung nach § 101 IX UrhG in der gerichtlichen Praxis, GRUR-RR 2009, S. 369, 370; Jüngel/Geißler, Der neue Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung, MMR 2008, S. 787; Amschewitz, Die Durchsetzungsrichtlinie und ihre Umsetzung im deutschen Recht, 2008, S. 364; a.A. soweit ersichtlich nur LG Bielefeld, Beschluss vom 11.09.2008 – 4 O 328/08, MMR 2009, 70; Beschluss vom 22.09.2008 – 4 O 350/08, BeckRS 2010, 12044 sowie Beschluss vom 05.08.2009 – 4 OH 385/09, JurPC Web-Dok. 175/2010 (mit Verweis auf LG Bielefeld, Beschluss vom 11.02.2009 – 4 OH 8/09). Abs. 70
(26) Ausführlich zu dieser Frage Bohne, Zum Erfordernis eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung in § 101 Abs. 2 UrhG, CR 2010, S. 104 ff. Abs. 71
(27) BT-Drucks. 16/5048, S. 49. Abs. 72
(28) Raabe, Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ZUM 2006, S. 439, 442. Abs. 73
(29) Vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009 – 11 W 21/09, JurPC Web-Dok. 271/2009, Abs. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 – 6 W 47/09, JurPC Web-Dok. 218/2009, Abs. 28; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009 – 4 W 45/09, MMR 2010, S. 214, 216. Hierauf hatte auch schon der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen; vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 59. Abs. 74
(30) LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008 – 28 AR 4/08, JurPC Web-Dok. 149/2008, Abs. 2. Abs. 75
(31) Dasselbe gilt auch für die ebenfalls sehr frühen Entscheidungen des LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2008 – 12 O 425/08, BeckRS 2008, 20180, und des LG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2008 – 3 O 8013/08 (verfügbar unter http://www.musikindustrie.de/fileadmin/news/recht /LG_Nuernberg-Fuerth_3_O_8013-08.pdf), die gänzlich ohne Begründung auskommen. Abs. 76
(32) Hiernach zeichnen sich in gewerblichem Ausmaß vorgenommene Rechtsverletzungen dadurch aus, „dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden; dies schließt in der Regel Handlungen aus, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden.Abs. 77
(33) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“ - zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. -, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 29. Abs. 78
(34) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“ - zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. -, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 30. Abs. 79
(35) Vgl. u.a. LG Köln, Beschluss vom 05.09.2008 – 28 AR 6/08, ZUM-RD 2009, 40; LG Köln, Beschluss vom 26.09.2008 – 28 OH 8/08, BeckRS 2008, 21434; LG Köln, Beschluss vom 17.12.2008 – 38 OH 8/08, JurPC Web-Dok. 32/2009, Abs. 8; LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010 – 9 OH 2035/09, JurPC Web-Dok. 59/2010, Abs. 8 f.; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 10; OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2010 – 6 W 13/10, „Culcha Candela“, JurPC Web-Dok. 98/2010, Abs. 4. Abs. 80
(36) So insb. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 – 6 W 47/09, JurPC Web-Dok. 218/2009, Abs. 29 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009 – 11 W 21/09, JurPC Web-Dok. 271/2009, Abs. 25 ff.; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 – 6 W 26/09, JurPC Web-Dok. 112/2010, Abs. 16; OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 897 f. Abs. 81
(37) LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2008 – 2-06 O 534/08, MMR 2008, S. 829, 830. Abs. 82
(38) Vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 44, 50. Abs. 83
(39) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 10; ausführlich hierzu Otten, Die auskunftsrechtliche Anordnung nach § 101 IX UrhG in der gerichtlichen Praxis, GRUR-RR 2009, S. 369, 371. Abs. 84
(40) BT-Drucks. 16/8783, S. 50. Abs. 85
(41) Dies ergibt sich insbesondere aus Formulierungen wie der Folgenden: „Dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß jedenfalls dann vorliegt, wenn…“; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 10. Vgl. z.B. auch LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 20 sowie u.a. LG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 – 207 O 123/10; Beschluss vom 15.06.2010 – 227 O 179/10; Beschluss vom 23.07.2010 – 213 O 302/10; Beschluss vom 03.08.2010 – 208 O 291/10; Beschluss vom 06.08.2010 – 233 O 332/10; Beschluss vom 27.09.2010 – 218 O 243/10; Beschluss vom 17.03.2011 – 208 O 42/11; Beschluss vom 02.05.2011 – 227 O 77/11; Beschluss vom 16.05.2011 – 231 O 142/11; Beschluss vom 18.05.2011 – 202 O 73/11. Abs. 86
(42) Hoffmann, Das Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F., MMR 2009, S. 655, 658; Kitz, Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum – die neuen Regeln, NJW 2008, S. 2374, 2375. Abs. 87
(43) Kitz, Rechtsdurchsetzung im geistigen Eigentum – die neuen Regeln, NJW 2008, S. 2374, 2375. Abs. 88
(44) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 11. Auch insoweit übernimmt das OLG Köln die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50), und bezieht sich hier im Übrigen explizit auf die Ausführungen von Kitz (o. Fn. 43). Abs. 89
(45) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 13; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009 – 11 W 21/09, JurPC Web-Dok. 271/2009, Abs. 27. Abs. 90
(46) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 14; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 – 6 W 47/09, JurPC Web-Dok. 218/2009, Abs. 30; LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 – 9 Qs 490/08, JurPC Web-Dok. 67/2009. Kritisch hierzu u.a. Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, S. 21. Abs. 91
(47) So hat etwa das LG Köln nur zweieinhalb Monate später ausgeführt, dass allein durch die Wahl einer Tauschbörse nicht ausgeschlossen werde, dass es sich um eine in gutem Glauben vorgenommene Handlung eines Endverbrauchers handle; vgl. LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 21; ähnlich auch LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 - 2 O 112/09, JurPC Web-Dok. 196/2009. Abs. 92
(48) Vgl. Bleich, Staatsanwaltschaft verweigert Ermittlung von Tauschbörsennutzern, Meldung vom 26.03.2008, http://www.heise.de/newsticker/meldung /Staatsanwaltschaft-verweigert-Ermittlung-von-Tauschboersennutzern-192963.html. Abs. 93
(49) So insbesondere OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009 – 11 W 21/09, JurPC Web-Dok. 271/2009, Abs. 27; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 – 6 W 26/09, JurPC Web-Dok. 112/2010, Abs. 15; OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 898. Abs. 94
(50) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 14. Abs. 95
(51) OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 – 6 W 82/10, JurPC Web-Dok. 174/2010, Abs. 16. Abs. 96
(52) LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 – 9 Qs 490/08, JurPC Web-Dok. 67/2009. Abs. 97
(53) So der Wortlaut von Erwägungsgrund (14) der Richtlinie 2004/48/EG. Abs. 98
(54) LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 – 9 Qs 490/08, JurPC Web-Dok. 67/2009; insoweit zustimmend Musiol, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG – wann erreicht die Verletzung ein „gewerbliches Ausmaß“?, GRUR-RR 2009, S. 1, 3. Abs. 99
(55) LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008 – 5 O 2421/08, MMR 2008, S. 832. Kritisch hierzu Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, S. 21. Abs. 100
(56) OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008 – 1 W 76/08, MMR 2009, S. 188, 189. Abs. 101
(57) Ebenda. Abs. 102
(58) Ebenda. Abs. 103
(59) LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009; noch stärker betont in LG Frankenthal, Beschluss vom 06.03.2009 – 6 O 60/09, GRUR-RR 2009, S. 382, 384 f. Dies ausdrücklich ablehnend LG Darmstadt, Beschluss vom 09.10.2008 – 9 Qs 490/08, JurPC Web-Dok. 67/2009. Abs. 104
(60) LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f. Abs. 105
(61) LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009 mit Verweis auf BT-Drucks. 16/5048, S. 65. Abs. 106
(62) LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009 (dagegen: OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 897). Im Übrigen verweist das LG Frankenthal hier zur Auslegung des „gewerblichen Ausmaßes“ auch auf die Praxis der Generalstaatsanwaltschaften, wonach unter Berücksichtigung der Art und der Aktualität und damit des Marktwertes der jeweiligen Werke ein gewerbliches Handeln ab einer Anzahl von etwa 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen angenommen werde. Abs. 107
(63) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 W 184/08, JurPC Web-Dok. 178/2008, Abs.20. Abs. 108
(64) Ebenda. Abs. 109
(65) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 W 184/08, JurPC Web-Dok. 178/2008, Abs.22. Das OLG weist hier allerdings klarstellend darauf hin, dass es die vom LG Frankenthal in Anlehnung an die Praxis der Staatsanwaltschaften genannten Zahlen (o. Fn. 62) für wenig praktikabel hält. Abs. 110
(66) LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09, JurPC Web-Dok. 196/2009. Abs. 111
(67) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“ - zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. -, JurPC Web-Dok. 169/2008. Abs. 112
(68) LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09, JurPC Web-Dok. 196/2009. Darüber hinaus betont das LG Kiel auch, dass die Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs des „gewerblichen Ausmaßes“ im Lichte von Verfassungs- und Europarecht zu erfolgen habe, wonach auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der (seinerzeit) aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur bei Verdacht auf Vorliegen einer schweren Straftat zugegriffen werden dürfe. Abs. 113
(69) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009 – 4 W 45/09, MMR 2010, S. 214, 216. Abs. 114
(70) Maßgeblich sei vor allem der Zweck, es zu verhindern, dass die wirtschaftliche Verwertung eines Werks durch seinen Urheber während der hierfür erforderlichen Zeitspanne gefährdet werde; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 16. Abs. 115
(71) OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 W 184/08, JurPC Web-Dok. 178/2008, Abs. 23. Abs. 116
(72) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 16. Abs. 117
(73) Weitere Indizien seien zudem der Umfang und der kommerzielle Erfolg des Werks, ggf. seine Platzierung in einschlägigen Verkaufscharts, die Frage, ob das Interesse an dem Werk aufgrund der Eigenart der Vermarktung nur von vorübergehender Natur sei, und der Umstand, dass das Werk nach wie vor zu einem üblichen Verkaufspreis angeboten werde, sowie schließlich die Anzahl der von der Antragstellerseite dargelegten Rechtsverletzungen, welche darauf hindeuten könnten, dass das Werk nach wie vor in besonderem Maße nachgefragt werde; vgl. LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 23. Abs. 118
(74) Vgl. insoweit BT-Drucks. 16/8783, S. 50. Abs. 119
(75) LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 21, 23. Abs. 120
(76) OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 – 6 W 82/10, JurPC Web-Dok. 174/2010, Abs. 16 m.w.N. Wie diese besonderen Umstände konkret aussehen können, hat das Gericht zunächst offen gelassen, weshalb wiederum Uneinigkeit über die entsprechende Auslegung zu befürchten war; vgl. insoweit auch die Anmerkung von Spoenle, jurisPR-ITR 24/2010 Anm. 3. Mit Beschluss vom 18.11.2010 hat das OLG Köln allerdings entschieden, dass solche Umstände insbesondere dann vorliegen, wenn ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase bei einem ca. 8 Monate alten Musikalbum dadurch begründet wird, dass sich ein auf dem Album befindliches Stück noch in den Single-Charts befunden hat, weil ein derartiger Erfolg zeige, dass die Verwertung des Albums noch in relevanter Weise andauert; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2010 – 6 W 185/10 (mit Verweis auf Beschluss vom 13.04.2010 – 6 W 28/10). Abs. 121
(77) OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 – 6 W 155/10, JurPC Web-Dok. 10/2011, Abs. 9 ff. m.w.N.; siehe hierzu auch den Praxishinweis von Maaßen, GRUR-Prax 2011, S. 37. Abs. 122
(78) OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011 – 6 W 91/11, „The Hurt Locker“, JurPC Web-Dok. 114/2011, Abs. 6. Abs. 123
(79) LG München I, Beschluss vom 12.07.2011 – 7 O 1310/11 (noch nicht veröffentlicht), zitiert nach der Mitteilung des Instituts für Urheber- und Medienrecht vom 18.07.2011, LINK http://www.urheberrecht.org/news/p/1/i/4338. Abs. 124
(80) Ebenda. Abs. 125
(81) Ebenda. Abs. 126
(82) Vgl. auch Krempl/Kuri, Gericht fasst Auskunftsanspruch bei illegalem Filesharing sehr weit, Meldung vom 20.07.2011, LINK http://www.heise.de/newsticker/meldung /Gericht-fasst-Auskunftsanspruch-bei-illegalem-Filesharing-sehr-weit-1283004.html. Abs. 127
(83) Bohne, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 8; vgl. hierzu auch Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 12. Abs. 128
(84)International Federation of the Phonographic Industry“, in welcher der deutsche „Bundesverband Musikindustrie e.V.“ (BVMI) Mitglied ist. Abs. 129
(85) Vgl. Raabe, Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ZUM 2006, S. 439, 442. Abs. 130
(86) Vgl. hierzu Wilkens, Provider geben monatlich Nutzerdaten zu 300.000 Verbindungen heraus, Meldung vom 31.05.2011, http://www.heise.de/newsticker/meldung /Provider-geben-monatlich-Nutzerdaten-zu-300-000-Verbindungen-heraus-1252751.html. Abs. 131
(87) Die insoweit vom Branchenverband BITKOM noch zum Referentenentwurf geäußerte Kritik wurde vom Bundesjustizministerium zurückgewiesen; vgl. Raabe, Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ZUM 2006, S. 439, 441 f. Laut der wissenschaftlichen Literatur soll Offensichtlichkeit stets dann anzunehmen sein, wenn die Rechtsverletzung so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Belastung eines Dritten ausgeschlossen werden kann, vgl. Bohne, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 17; Spindler/Dorscherl, Vereinbarkeit der geplanten Auskunftsansprüche gegen Internet-Provider mit EU-Recht, CR 2006, S. 341, 343 m.w.N.; ähnlich auch Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 101 Rn. 28. Abs. 132
(88) So z.B. LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009; LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009 – 2 O 112/09, JurPC Web-Dok. 196/2009. Abs. 133
(89) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“, JurPC Web-Dok. 169/2008. Abs. 134
(90) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 34. Abs. 135
(91) LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 22. Abs. 136
(92) OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2010 – 6 W 82/10, JurPC Web-Dok. 174/2010, Abs. 16. Abs. 137
(93) LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009, Abs. 32 mit Verweis auf OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 – 5 U 156/04, GRUR-RR 2005, S. 209, 213. Abs. 138
(94) Vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39. Bezugnehmend hierauf auch das LG Köln in späteren Entscheidungen, wie z.B. Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 9, 22; Beschluss vom 03.02.2010 – 9 OH 2035/09, JurPC Web-Dok. 59/2010, Abs. 10. Abs. 139
(95) Genau mit dieser Begründung (keine zwingende Identität von Anschlussinhaber und potentiellem Verletzer) hatte das LG Frankenthal in einer frühen Entscheidung zum neuen Auskunftsanspruch erhebliche Zweifel an der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung geäußert; vgl. LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008 – 6 O 325/08, JurPC Web-Dok. 267/2009. Abs. 140
(96) LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009, Abs. 33. Abs. 141
(97) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 26; OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 18; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 – 6 W 26/09, JurPC Web-Dok. 112/2010, Abs. 19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009 – 4 W 45/09, MMR 2010, S. 214, 215 f.; ebenso Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 10 Rn. 100. Abs. 142
(98) OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“, JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 26 f. mit ausführlicher Begründung und Interessensabwägung; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009 – 4 W 45/09, MMR 2010, S. 214, 215; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 – 6 W 26/09, JurPC Web-Dok. 112/2010, Abs. 19; zustimmend auch Musiol, Erste Erfahrungen mit der Anwendung des § 101 Abs. 9 UrhG – wann erreicht die Verletzung ein „gewerbliches Ausmaß“?, GRUR-RR 2009, S. 1, 4. Abs. 143
(99) OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11, JurPC Web-Dok. 62/2011, Abs. 8. Abs. 144
(100) Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11, JurPC Web-Dok. 62/2011, Leitsatz. Abs. 145
(101) OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011 – 6 W 5/11, JurPC Web-Dok. 62/2011, Abs. 10. Abs. 146
(102) Dies kann durchaus die Feststellung der Verhältnismäßigkeit in nur einem einzigen Satz sein; so z.B. LG Köln, Beschluss vom 17.12.2008 – 38 OH 8/08, JurPC Web-Dok. 32/2009, Abs. 11; LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009 – 9 OH 388/09, JurPC Web-Dok. 169/2009, Abs. 10; LG Köln, Beschluss vom 03.02.2010 – 9 OH 2035/09, JurPC Web-Dok. 59/2010, Abs. 11. Abs. 147
(103) OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009 – 6 W 182/08, „Die schöne Müllerin“, JurPC Web-Dok. 103/2009, Abs. 19. Abs. 148
(104) Ebenda. Abs. 149
(105) Grundlegend hierzu, allerdings noch unter Geltung der FGG-Vorschriften, OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008 – 6 Wx 2/08, „Ganz anders“ - zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F. - , JurPC Web-Dok. 169/2008, Abs. 8 ff. Abs. 150
(106) OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009 – 6 W 47/09, JurPC Web-Dok. 218/2009, Abs. 35. Im Ergebnis ebenso OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2010 – 6 W 26/09, JurPC Web-Dok. 112/2010, Abs. 21. Abs. 151
(107) Insoweit hat immerhin das LG Darmstadt im Rahmen einer Entscheidung über Akteneinsicht gemäß § 406e StPO festgestellt, dass – unbeschadet der Frage, ob die neue Vorschrift des § 101 UrhG in die Interessenabwägung nach § 406e StPO einzubeziehen sei und somit Akteneinsicht allein bei Verletzungshandlungen von gewerblichem Ausmaß zu gewähren sei – der begehrten Akteneinsicht jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig entgegenstehe, sofern sich die Rechtsverletzung als Bagatelle darstelle. Von einer solchen Bagatelle sei dann auszugehen, wenn über die inkriminierte IP-Adresse lediglich ein einziges Musikstück oder ein einziges Filmwerk nachweislich zum Download angeboten worden sei; vgl. LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009 – 9 Qs 99/09, JurPC Web-Dok. 145/2009, Abs. 3. Abs. 152
(108) EuGH, Urteil vom 29.01.2008 – C-275/06 Promusicae/Telefónica, GRUR 2008, S. 241 ff. Abs. 153
(109) Gemeint sind damit die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft („Information Society Directive“), die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums („Durchsetzungs-Richtlinie“) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation („Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation“). Abs. 154
(110) EuGH, Urteil vom 29.01.2008 – C-275/06 Promusicae/Telefónica, GRUR 2008, S. 241. Abs. 155
(111) Vgl. Czychowski/Nordemann, Vorratsdaten und Urheberrecht – Zulässige Nutzung gespeicherter Daten, NJW 2008, S. 3095, 3098. Abs. 156
(112) Bohne, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 101 Rn. 22. Schon zum Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes hatte die Justiz deshalb dahingehend Kritik geäußert, dass der Entwurf keine Vorgaben für die Abwägung zwischen den Interessen des Rechtsinhabers und des Fernmeldegeheimnisses enthalte, so dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstehen werde, in welchen Fällen das Fernmeldegeheimnis trotz Vorliegens einer Rechtsverletzung einem Auskunftsanspruch entgegenstehe; vgl. Raabe, Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ZUM 2006, S. 439, 441. Abs. 157
(113) Ebenda. Zu dem Spannungsverhältnis von urheberrechtlichem Auskunftsanspruch und Datenschutz siehe z.B. Barnitzke, Herausgabe von IP-Adressen, DuD 2010, S. 482, 483 ff. Abs. 158
(114) Erschwerend kommt – wie gesehen – hinzu, dass man vor Erteilung der begehrten Auskunft überhaupt nicht weiß, wie viele Dateien der jeweilige Nutzer zum Download angeboten hat, so dass von vornherein allein die Zuordnung von einer oder mehreren Dateien zu einer bestimmten IP-Adresse maßgeblich sein kann. Abs. 159
(115) Der Unterschied zu der „normalen“ einstweiligen Anordnung, die von der Rechtsprechung allgemein als im FamFG-Verfahren zulässig angesehen wird und mit der dem Internet-Provider vorläufig untersagt wird, die vorhandenen Verkehrsdaten nach einer gewissen Frist (i.d.R. drei bis sieben Tage) zu löschen, besteht mithin darin, dass in diesem Fall die Daten tatsächlich schon – wenn auch nur kurzzeitig – vom Provider gespeichert worden sind, was in jenem Fall (Löschung unmittelbar bei Beendigung der Verbindung) gerade nicht geschieht. Abs. 160
(116) OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893 ff. Hierdurch wurden die vorausgegangenen Entscheidungen des LG Hamburg bekräftigt, die einen solchen Anspruch ebenfalls bejahten; vgl. z.B. LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009. Kritisch hierzu Schulze zur Wiesche, Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, MMR 2009, S. 574 f. Abs. 161
(117) OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 896. Wie Lindhorst zu Recht feststellt, konnte das OLG Hamburg im Rahmen dieser Entscheidung allerdings die kurze Zeit später ergangene Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung noch nicht berücksichtigen; vgl. Lindhorst, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, S. 173. Abs. 162
(118) OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 899; ähnlich auch – allerdings nur im Hinblick auf die zivilrechtliche Herausgabe von Verkehrsdaten – Czychowski/Nordemann, Vorratsdaten und Urheberrecht – Zulässige Nutzung gespeicherter Daten, NJW 2008, S. 3095, 3097. Abs. 163
(119) LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, JurPC Web-Dok. 124/2009, Abs. 53 ff.; ebenfalls bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 17.02.2010 – 5 U 60/09, ZUM 2010, S. 893, 901. Abs. 164
(120) Ebenda. Abs. 165
(121) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 53/09, JurPC Web-Dok. 22/2010; ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 17.11.2009 – 11 W 54/09 und vom 12.11.2009 – 11 W 41/09. Abs. 166
(122) OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10, JurPC Web-Dok. 51/2011; zustimmend Maaßen, GRUR-Prax 2011, S. 66. Der vom OLG Hamm zu entscheidende Fall unterschied sich zwar dadurch von der dem OLG Hamburg vorliegenden Streitsache, dass der Sachverhalt in Bezug auf den „Zuruf“ noch unkonkreter war und die Antragstellerin die Sicherung von Verkehrsdaten sozusagen prophylaktisch – wenn auch wegen vorheriger Verstöße gewissermaßen anlassbezogen – bereits zuvor im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf bestimmte Tonaufnahmen begehrte, um so Löschungen vorbeugend zu verhindern. Dennoch stellt das OLG Hamm im Kern klar, dass für einen derartigen Anspruch auf „Speicherung von Verkehrsdaten quasi auf Zuruf“ nach der aktuellen Gesetzeslage jedenfalls keine Rechtsgrundlage bestehe. Abs. 167
(123) OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, S. 173; im Volltext verfügbar unter BeckRS 2011, 06223. Abs. 168
(124) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 53/09, JurPC Web-Dok. 22/2010, Abs. 24 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10, JurPC Web-Dok. 51/2011, Abs. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, S. 173. Abs. 169
(125) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 53/09, JurPC Web-Dok. 22/2010, Abs. 26 mit Verweis auf BR-Drucks. 798/1/07; ebenso Schulze zur Wiesche, Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, MMR 2009, S. 574. Abs. 170
(126) OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.11.2009 – 11 W 53/09, JurPC Web-Dok. 22/2010, Abs. 27 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10, JurPC Web-Dok. 51/2011, Abs. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, S. 173; ebenso Schulze zur Wiesche, Anmerkung zu LG Hamburg, Urteil vom 11.03.2009 – 308 O 75/09, MMR 2009, S. 574 f. Abs. 171
(127) Ebenda. Abs. 172
(128) OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, GRUR-Prax 2011, S. 173; BeckRS 2011, 06223. Abs. 173
(129) BVerfG, Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08 u.a., JurPC Web-Dok. 52/2010 – Vorratsdatenspeicherung; BVerfG, Urteil vom 27.02.2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, JurPC Web-Dok. 42/2008 – Online-Durchsuchung. Abs. 174
(130) OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10, JurPC Web-Dok. 51/2011, Abs. 2; zustimmend Maaßen, GRUR-Prax 2011, S. 66; ebenso auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 – I-20 U 136/10, BeckRS 2011, 06223. Im Ergebnis ebenso Barnitzke, Herausgabe von IP-Adressen, DuD 2010, S. 482, 485, der hierbei konsequenterweise vor allem den europäischen Gesetzgeber in der Pflicht sieht. Abs. 175
(131) BVerfG, Beschluss vom 17.02.1011 – 1 BvR 3050/10, im Volltext verfügbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110217_1bvr305010.html. Abs. 176
(132) OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – I-4 W 119/10, JurPC Web-Dok. 51/2011. Abs. 177
(133) Aus Sicht des BVerfG war es unklar, ob die Beschwerdeführerin die ausschließlichen Verwertungsrechte von der Rechteinhaberin übernommen hatte oder – was dem Gericht näherliegend erschien – lediglich von der Rechteinhaberin beauftragt worden war, in Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende Ansprüche geltend zu machen. Im letzteren Fall wäre die Beschwerdeführerin nicht befugt, vor dem BVerfG das Eigentumsrecht eines Dritten geltend zu machen; vgl. BVerfG, 1 BvR 3050/10 vom 17.02.1011, Absatz-Nr. 4 f. Abs. 178
(134) Nach Ansicht des BVerfG wäre erforderlich gewesen, dass vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden wären, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, wofür die Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend vorgetragen habe; vgl. BVerfG, 1 BvR 3050/10 vom 17.02.1011, Absatz-Nr. 9 f. Abs. 179
(135) Gemeint ist Art. 8 und dabei insbesondere die Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2004/48/EG. Abs. 180
(136) EuGH, Urteil vom 29.01.2008 – C-275/06 Promusicae/Telefónica, GRUR 2008, S. 241; siehe hierzu oben unter Ziff. III 3. Abs. 181
(137) BVerfG, 1 BvR 3050/10 vom 17.02.1011, Absatz-Nr. 6 ff. Abs. 182
(138) Meistens unterscheiden sich die einzelnen Abmahnschreiben jeweils einer Kanzlei nur durch die eingefügten ermittelten Daten der behaupteten Rechtsverletzung, also das geschützte Werk, die ermittelte IP-Adresse und das Datum der angeblichen Verletzungshandlung (Tauschbörsennutzung). Abs. 183
(139) Kondziela, Staatsanwälte als Erfüllungsgehilfen der Musik- und Pornoindustrie? Akteneinsicht in Filesharing-Verfahren, MMR 2009, S. 295 (300). Abs. 184
(140) Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 10 Rn. 106. Dies haben die Gerichte übrigens auch vorhergesehen und daher schon zum Referentenentwurf als Kritikpunkt vorgebracht; vgl. Raabe, Der Auskunftsanspruch nach dem Referentenentwurf zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, ZUM 2006, S. 439, 440 f. Abs. 185
(141) Ähnlich auch Wandtke, Urheberrecht, 2. Aufl. 2010, Kap. 10 Rn. 106 sowie Mantz, Die Rechtsprechung zum neuen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, K&R 2009, S. 21, 22. Abs. 186
(142) Inwieweit der einzelne Endverbraucher im Hinblick auf die (Un-)Rechtmäßigkeit der Tauschbörsennutzung im Internet tatsächlich noch gutgläubig ist, ist wiederum eine andere Frage. Hier sind aber vor allem präventive Aspekte, wie insbesondere eine umfassende und allgemeinverständliche Aufklärung, von Bedeutung, so dass die Musik- und Filmindustrie ihrerseits weiterhin gefordert ist. Abs. 187
(143) Vgl. Erwägungsgrund (14) der Durchsetzungs-Richtlinie. Abs. 188
(144) Dies ist aus der Entscheidung des EuGH herauszulesen; vgl. Urteil vom 29.01.2008 – C-275/06 Promusicae/Telefónica, GRUR 2008, S. 241 ff. Letztlich war dies eine rein politische Entscheidung des deutschen Gesetzgebers zu Gunsten der Musik- und Filmindustrie.
Abs. 189
* Susanne Klein (LL.M.) ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Göhmann Rechtsanwälte, Hannover.
[ online seit: 16.08.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Klein, Susanne, Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG in der Praxis - eine Bestandsaufnahme - JurPC-Web-Dok. 0131/2011