LG Stuttgart |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Der Anschlussinhaber genügt in Fällen der Inanspruchnahme als Täter oder Störer hinsichtlich einer Urheberrechtsverletzung wegen Nutzung von Filesharing-Systemen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er zu den Vorwürfen im Einzelnen detailliert Stellung nimmt und ohne dazu verpflichtet zu sein, eine überraschende Nachschau seines Computers durch Polizeibeamte ermöglicht. Eine Haftung als Täter oder Störer ist in derartigen Fällen ausgeschlossen. |
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung wurde uns freundlicherweise zugesandt von Herrn RA Mathias Straub, Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 513 KB) |
[online seit: 02.08.2011] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Stuttgart, LG, Zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen - JurPC-Web-Dok. 0119/2011 |