| 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) verlangt, dass eine Weitergabe der vorhandenen Informationen gerade zu dem Zweck erfolgt sein muss, dass mit diesen eine über die Erfüllung öffentlicher Aufgaben hinausgehende Nutzung stattfindet. Dies ist bei den Dateien, die im Rahmen der Pflege der Bundesrechtsdatenbank weitergegeben werden, nicht der Fall, da insoweit eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird (wird ausgeführt).
2. Die Nutzung von Informationen ist nach der gesetzlichen Definition ein notwendiger Bestandteil der Weiterverwendung und dementsprechend nicht Gegenstand des Gleichbehandlungsanspruches aus § 3 Absatz 1 Satz 1 IWG.
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