| Den Zertifizierungsbestimmungen für Praxissoftware
liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, dass nur solche Praxissoftware zum
Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln
ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung
von Bedeutung sind. Daraus folgt, dass eine Praxissoftware dann nicht
zertifiziert werden kann, wenn die Software einen direkten Weg von der
Produktwerbung zum Verordnungsformular bietet. Dies ist schon dann gegeben,
wenn die Produktwerbung nicht in Form eines gesonderten und gesondert
wegklickbaren Werbefensters erscheint, sondern in Form einer Textzeile, die als
Arzneimittelalternative erscheint, wenn ein bestimmtes Arzneimittel ausgewählt
wurde.
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