JurPC Web-Dok. 14/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/201126112

FG Neustadt
Urteil vom 27.10.2010

2 K 2298/10

Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte

JurPC Web-Dok. 14/2011, Abs. 1 - 33


Leitsatz (der Redaktion)

    Der Wirksamkeit einer per E-Mail übermittelten, elektronisch signierten Klagerücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor Absendung des Schreibens auf elektronischem Wege nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens hat verschaffen können. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch eine Büroangestellte hat der Prozessbevollmächtigte bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärung "Klagerücknahme" authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest.

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Klagerücknahme rückgängig gemacht werden kann. JurPC Web-Dok.
14/2011,   Abs. 1
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit elektronischem Schriftverkehr vom 4. August 2010 Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer und Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002, festgesetzt durch Einkommensteuer-, Zins- und Solidaritätszuschlagsbescheide 2001 und 2002 vom 28. Februar 2008, teilweise in der Fassung vom 21. September 2009 sowie der Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 und 2002 vom 9. Juli 2010 sowie Zinsen zur Einkommensteuer 2001 und 2002 vom 7. Juli 2010. Abs. 2
Der Prozessbevollmächtigte legte hierzu eine Vollmacht der Kläger vom 2. November 2009 vor, auf welche verwiesen wird (Blatt 22 der Prozessakte). Abs. 3
Am 28. September 2010 ging ein unter dem Datum des 28. September 2010 gefertigtes Schreiben mittels elektronischen Schriftverkehrs mit dem folgenden Wortlaut bei Gericht ein: Abs. 4
"In Sachen F. S. ./. Finanzamt L.

2 K 2109/10 nehme ich hiermit die Klage zurück.

gez. P. G.

- digital signiert - "
Abs. 5
Auf das Klagerücknahmeschreiben sowie das Protokoll zum elektronischen Schriftverkehr wird verwiesen (Blatt 43 bis 48 der Prozessakten). Abs. 6
Mit Beschluss vom 29. September 2010 stellte der Berichterstatter gemäß § 72 Absatz 2 Satz 2 FGO das Verfahren ein, da die Klage zurückgenommen wurde. Der Beschluss war unanfechtbar (§ 128 Absatz 2 FGO). Mittels elektronischen Schriftverkehrs wurde diese Entscheidung dem Prozessbevollmächtigten gemäß Empfangsbestätigung am 30. September 2010, 11:07 Uhr bekannt gegeben. Abs. 7
Mit durch elektronischen Schriftverkehr übermitteltem Schriftsatz vom 30. September 2010, Eingang bei Gericht 30. September 2010, 14:58 Uhr beantragte der Prozessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und teilte mit, dass die Klagerücknahme vom 28. September 2010 nur hinsichtlich des Solidaritätszuschlages aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. September 2010 erfolgt sei beziehungsweise habe erfolgen sollen. Es werde hiermit die Unwirksamkeit der Klagerücknahme gemäß § 72 Absatz 2 Satz 3 FGO geltend gemacht. Abs. 8
Auf das Schreiben sowie das Protokoll des elektronischen Rechtsverkehrs wird verwiesen (Blatt 55 bis 60 der Prozessakten). Abs. 9
Im Nachtrag zu seinem Wiedereinsetzungsantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mittels elektronischen Schriftverkehrs vom 1. Oktober 2010, 14:47 Uhr eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten B mit einer Darstellung der Geschäftsabläufe eingereicht. Den Inhalt dieser Tatbestandsschilderung mache er zum Gegenstand und zur weiteren Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages. Abs. 10
Auf die eidesstattliche Versicherung wird verwiesen (Blatt 62 bis 63 der Prozessakten). Darin schildert die Angestellte des Prozessbevollmächtigten, sie habe auftragsgemäß alle Verfahren herausgesucht, in denen der Solidaritätszuschlag Streitgegenstand gewesen sei und habe ein einheitliches Schreiben gefertigt, in dem sie die Rücknahme der Klagen angezeigt habe. Es habe sich um mehrere Verfahren beim Finanzgericht Münster und eines beim hiesigen Gericht gehandelt. Das Entwurfsschreiben im vorliegenden Verfahren habe sie dem Prozessbevollmächtigten zu Korrektur vorgelegt, ohne jedoch die dazugehörigen Vorgänge beziehungsweise die Klageschrift, weil es lediglich um die Formulierung des Entwurfsschreibens für die Rücknahmeschreiben gegangen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe also berechtigterweise davon ausgehen können, dass sie das von ihm textlich korrigierte Schreiben auftragsgemäß nur in allen Solidaritätszuschlag- Klageverfahren gleichlautend abgeben werde. Als sie diese Solidaritätszuschlag-Klageverfahren herausgesucht habe, habe sie versäumt, den einzigen Fall, der sowohl die Einkommensteuer als auch den Solidaritätszuschlag betroffen habe zu notieren und zu beachten, dass hier nicht nur der Solidaritätszuschlag Streitgegenstand sei und deshalb das Rücknahmeschreiben entgegen allen übrigen Fällen eine Einschränkung auf diesen hätte enthalten müssen. Da sie das von ihr gefertigte und mittels elektronischer Post versandte Rücknahmeschreiben im Fall S nicht zuvor mit der Akte bzw. der Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt habe, habe dieser ihren Fehler gar nicht erkennen können. Ihr sei dies leider auch nicht aufgefallen. Sie bestätige ausdrücklich, dass sie nur den Auftrag gehabt habe, in allen anhängigen Solidaritätszuschlag-Klageverfahren aufgrund der negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Klagen zurückzunehmen und dass dies auch der Inhalt ihrer Klagerücknahme in der Sache S sein sollte. Abs. 11
Die Kläger beantragen, Abs. 12
1. festzustellen, dass die mit Schriftsatz vom 28.9.2010 erklärte Klagerücknahme unwirksam ist. Abs. 13
2. die Zwangsauflösung der § 6b EStG Rücklage in Höhe von 98.206,90 Euro zum 21.12.2002 und deren Verzinsung gemäß §6b Abs. 7 EStG in Höhe von 23.569,65 Euro rückgängig zu machen und das zu versteuernde Einkommen bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß §15 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 um 3.622,56 Euro zu mindern und die zusammengefasste Einspruchsentscheidung vom 7.7.2010 insoweit aufzuheben sowie die Änderungsbescheide vom 28.2.2008 und 21.9.2009 über Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 sowie die zusammengefassten Einspruchsentscheidungen vom 7. und 9.7.2010 aufzuheben. Abs. 14
Der Beklagte beantragt, Abs. 15
die Klage abzuweisen. Abs. 16
Er trägt hierzu vor, die Klage sei wirksam zurückgenommen worden. Der vermeintliche Fehler, der zu der anscheinend ungewollten Klagerücknahme bezüglich der Einkommensteuer geführt habe, sei dem Prozessbevollmächtigten selbst und damit den Klägern zuzurechnen. Wie aus der eidesstattlichen Versicherung hervorgehe, habe dieser dem Finanzgericht die Klagerücknahme im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, ohne zuvor die von einer Angestellten vorbereiteten Daten zu überprüfen. Die Übermittlung der Rücknahme sei praktisch "blind" ohne vorherige Kenntnisnahme der Klageschrift und der Mandantenunterlagen zum Einspruchs- und Klageverfahren erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte sei damit seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Die Verfahrensanträge im Klageverfahren oblägen ihm in eigener Verantwortung und seien daher besonders zu überprüfen. Hätte er zuvor nur allein die Klageschrift gelesen, wäre ihm der Fehler sofort aufgefallen. Auf diese Überprüfungsmöglichkeit habe er aber bewusst verzichtet und dadurch den Fehler fahrlässig verursacht. Abs. 17
Wegen des Inhaltes der Vernehmung der Zeugin B wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Abs. 18

Entscheidungsgründe

Die unter dem Aktenzeichen 2 K 2298/10 wieder aufgenommene Klage ist unzulässig geworden, da sie unter dem Aktenzeichen 2 K 2109/10 wirksam zurückgenommen wurde. Ihre Rechtshängigkeit wurde rückwirkend beseitigt und das Verfahren damit gemäß § 72 Absatz 2 FGO beendet. Abs. 19
Eine Klage muss entweder schriftlich zurückgenommen werden oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ein Rücknahmeschriftsatz ist grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben (§ 72 Absatz 1, § 155 FGO in Verbindung mit § 269 Absatz 2 ZPO). Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ist abzusehen, wenn der Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt wird, bei denen eine eigenhändigen Unterschrift nicht möglich ist und wenn sich aus dem Schriftsatz in Verbindung mit den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Schreiben nach den nach § 52a FGO zulässigen Verfahren in den Rechtsverkehr zu bringen. Abs. 20
Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte die von ihm erklärte Klagerücknahme wie alle sonstigen Schreiben und Prozesserklärungen im Verfahren mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 3 FGO versehen. Abs. 21
An diese Klagerücknahme ist der Prozessbevollmächtigte gebunden. Abs. 22
Eine Rücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht - etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen- angefochten werden. Mit Zugang seiner Rücknahmeerklärung bei Gericht hat der Prozessbevollmächtigte alles aus seiner Sicht erforderliche getan und den weiteren Prozessverlauf aus der Hand gegeben (BFH Urteil vom 26. Oktober 2006 V R 40/05, Bundessteuerblatt II 2007, 271). Abs. 23
Die FGO sieht gleichwohl in § 72 Absatz 2 Satz 3 FGO ausdrücklich den Fall vor, dass in einem Steuerrechtsstreit nachträglich die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme geltend gemacht werden kann. Dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der FGO die Möglichkeit offen halten wollte, insbesondere in den Fällen, in denen ein rechtsunkundiger Steuerpflichtiger in unzulässiger Weise, etwa durch Druck, Drohung, Täuschung oder auch unbewusste Irreführung, zur Abgabe einer solchen Erklärung veranlasst worden ist, die Unwirksamkeit einer Klagerücknahme anzunehmen. Abs. 24
Diese Rechtsprechung wurde nach Inkrafttreten der FGO fortgesetzt und betont, dass es als Verstoß angesehen werden müsse, in derartigen Fällen einen Steuerpflichtigen an seiner Erklärung festzuhalten (BFH Entscheidung vom 12. August 2009 X S 47/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1997). Abs. 25
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Prozessbevollmächtigte mit seinem Schreiben vom 28. September 2010 die Klage wegen Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Zinsen zu Einkommensteuer 2001 und 2002 sowie Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2001 und 2002 wirksam zurückgenommen. Abs. 26
Er ist bei Abgabe dieser Rücknahmeerklärung weder einer Druck- oder Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen noch wurde er unbewusst (durch Dritte) in die Irre geführt. Abs. 27
Vielmehr war er sich bei Auftragserteilung an seine Angestellte B und sodann bei der von ihm gemäß seinem Auftrag genehmigten Nutzung seiner Signaturkarte durch seine Angestellte nicht bewusst darüber, eine Prozesserklärung mit dem Inhalt abzugeben, wie sie sich aus dem Rücknahmeschreiben vom 28. September 2010 ergab. Der dieser Bewertung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der ihre eidesstattliche Versicherung bestätigenden Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung. Abs. 28
Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte durch die gewählte Handhabe sich letztlich nicht selbst, wie bei einer eigenhändigen Unterschrift, vor Absendung des Schreibens auf elektronischem Wege nochmals Kenntnis über den Inhalt des Schreibens hat verschaffen können. Durch die Freigabe der Nutzung der Signaturkarte durch die Angestellte B hat der Prozessbevollmächtigte bewirkt, dass alle Klagerücknahmen unter Nutzung eines zuvor von ihm genehmigten Entwurfs eines Klagerücknahmeschreibens durch ihn wirksam erfolgt sind; er ist derjenige gewesen, der durch die elektronische Signatur die Prozesserklärungen "Klagerücknahme" in insgesamt offensichtlich 9 Fällen authentisiert hat. Er ist die Person, die unter den Voraussetzungen des § 52a Absatz 1 FGO in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes authentifiziert wurde, das heißt seine Identität als Erklärender steht fest. Abs. 29
Demzufolge muss er sich auch das zu der aus seiner Sicht fehlerhaften Prozesserklärung führende Verfahren zurechnen lassen. Er hat veranlasst, dass ein von ihm autorisiertes Klagerücknahmeschreiben mit dem bei Gericht eingegangenen Inhalt auch im Fall S in der von der Zeugin B geschilderten Weise bearbeitet wurde. Das Gericht erkennt keinen Fehler seitens der Zeugin dergestalt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht mehr in der Lage gewesen wäre, bei einer dem Sinn der elektronischen Signatur entsprechende Nutzung, nämlich die Authentifizierung eines Schreibens durch die eigenhändige Unterschrift zu ersetzen, seinen Irrtum bei Abgabe der Klagerücknahmeerklärung aufzudecken. Die von ihm veranlasste, dem Sinn und Zweck der Signaturkarte widersprechende Handhabe ist allein dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Aufgrund seines Fehlers müssen sich die Kläger die Klagerücknahme in vollem Umfange zurechnen lassen. Abs. 30
Aufgrund des geschilderten Verfahrens bestand wegen schuldhaften Verhaltens des Prozessbevollmächtigten auch kein Grund, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Klagerücknahme zu gewähren. Abs. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO. Abs. 32
Rechtsmittelbelehrung ...
JurPC Web-Dok.
14/2011, Abs. 33
[ online seit: 25.01.2011 ]
Zitiervorschlag: Neustadt, FG, Klagerücknahme unter Verwendung einer Signaturkarte - JurPC-Web-Dok. 0014/2011