JurPC Web-Dok. 170/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102510160

AG Witten
Urteil vom 07.09.2010

2 C 585/10

Anforderungen an einen ausreichenden Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots

JurPC Web-Dok. 170/2010, Abs. 1 - 12


Leitsatz (der Redaktion)

    Ein wirksamer Vertrag mit einem Internetdienstleistungsanbieter kommt zustande, wenn sich auf der Internetseite seitlich des Anmeldeformulars und des Buttons "Jetzt anmelden" ein Hinweis auf die Kostenpflicht befindet, den der Kunde beim Anklicken des Buttons lediglich nicht wahrgenommen hat. Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises bestehen dann nicht, wenn der entsprechende Hinweis unter der Überschrift "Vertragsinformationen" erfolgt.

T a t b e s t a n d :

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen. JurPC Web-Dok.
170/2010,   Abs. 1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Abs. 2
Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Feststellung nicht zu. Denn zwischen den Parteien ist ein wirksames Vertragsverhältnis zu Stande gekommen. Abs. 3
Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Angaben am 18.03.2010 auf der Internetseite ##### in der hierfür vorgesehenen Anmeldemaske unter Angabe seiner persönlichen Daten angemeldet. Durch das Betätigen des Buttons "Jetzt anmelden" gab er eine auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung dergestalt ab, dass er die entgeltlichen Dienste der Beklagten in Anspruch nehmen wolle, § 145 BGB. Seine Willenserklärung ist aus Sicht des objektiven Empfängers nicht anders zu beurteilen, §§ 133, 157 BGB. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, auf der Internetseite der Beklagten finde sich seitlich des Anmeldeformulars ein Hinweis auf die Kostenpflicht bei Drücken des Buttons "Jetzt anmelden", welchen er jedoch nicht wahrgenommen habe. Es ist aber nicht der Beklagten anzulasten, wenn der Kläger vorhandene Informationen nicht zur Kenntnis nimmt. Die seitens des Klägers geäußerten Bedenken bezüglich eines ausreichenden Hinweises vermag das Gericht nicht zu teilen. Das von ihm zitierte Urteil des Amtsgerichts Leipzig ist auf den vorliegenden Fall bereits deshalb nicht übertragbar, weil sich die Kosteninformation in dem dort zu entscheidenden Fall unter der Rubrik "Schnäppchenforum" und "aktuelle Informationen" befand. Auf der Internetseite der Beklagten findet sich der entsprechende Hinweis aber unter der Überschrift "Vertragsinformationen", wie sich aus der Anlage B 2 ergibt. Der Kläger hat nicht substantiiert bestritten, dass sich die Gestaltung der Internetseite der Beklagten am Tag des Vertragsschlusses anders dargestellt hat. Auch das OLG Frankfurt stellt in der seitens des Klägers zitierten Entscheidung darauf ab, ob auf die Kostenpflichtigkeit leicht erkennbar und gut wahrnehmbar hingewiesen worden ist. Angesichts der Gestaltung der Internestseite hat das Gericht keine Bedenken, dass ein Durchschnittsverbraucher den Hinweis unter der Rubrik "Vertragsinformation" entsprechend wahrnehmen kann. Abs. 4
Zudem ergibt sich, sogar nach dem Klägervortrag, ein weiterer Hinweis auf die Kostenpflicht aus den AGB der Beklagten. Diese sind gem. § 305 BGB ordnungsgemäß in den Vertrag mit einbezogen worden. Der Anmelder muss durch das Setzen eines Hakens bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat, anderenfalls ist eine Anmeldung überhaupt nicht möglich. Wenn der Kläger den Haken setzt, ohne zuvor die AGB gelesen zu haben, fällt dies allein in seinen Risikobereich. Abs. 5
Durch die E-Mail der Beklagten vom selben Tag ist das Angebot angenommen worden. Abs. 6
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bereits mangels einer seitens der Beklagten verübten Täuschungshandlung entfällt. Abs. 7
Der Kläger hat den Vertrag zudem nicht wirksam widerrufen. Unterstellt man zu seinen Gunsten den seitens der Beklagten bestrittenen Zugang seiner Widerrufserklärung vom 21.04.2010 ist der Widerruf dennoch verfristet. Die Widerrufsfrist hat hier gem. § 355 Abs. 2 S. 2 einen Monat betragen. Sie hat aber bereits am 18.03.2010 durch die Zusendung der Bestätigungs-Email samt AGB und entsprechender Widerrufsbelehrung zu laufen begonnen und endete gem. § 188 Abs. 1 BGB am 18.04.2010. Die Widerrufsbelehrung erfüllte sämtliche Voraussetzungen der §§ 312 d Abs. 2, 312 c Abs. 2 BGB. Insbesondere ist entgegen der Ansicht des Klägers auch das Deutlichkeitsgebot gewahrt. Ausweislich der Anlage B 3 setzt sich die Belehrung durch die graue Unterlegung mehr als deutlich wahrnehmbar von dem übrigen Vertragstext ab. Sie ist auch entsprechend mit "Widerrufsbelehrung" überschrieben und befindet sich gleich auf der ersten Seite der AGB. Hinsichtlich der grauen Unterlegung hat bereits das Landgericht Kassel mit zutreffenden Argumenten erläutert, dass diese einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen steht (vgl. LG Kassel, NJW 2007, 3136). Zudem ist sie inhaltlich vollständig. Die Textform nach § 126 b BGB ist durch Zusenden einer Email gewahrt (vgl. Grüneberg/ Palandt, BGB, 68. Auflage, 2009, § 126 b Rn. 3 m.w.N). Abs. 8
Mangels Täuschungshandlung besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Abs. 9
Die Klage war daher abzuweisen. Abs. 10
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Abs. 11
Der Streitwert wird auf 96,00 € festgesetzt.
JurPC Web-Dok.
170/2010, Abs. 12
[ online seit: 19.10.2010 ]
Zitiervorschlag: Witten, AG, Anforderungen an einen ausreichenden Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots - JurPC-Web-Dok. 0170/2010