| 1. Geht bei einem Internet-Shop am 25.09.2007 eine Bestellung für einen mit
einem fehlerhaften Preis ausgezeichneten LCD-Fernseher ein und bemerkt der
Shop-Betreiber die fehlerhafte Preisauszeichnung bereits in den Mittagsstunden
des 25.09.2007, versendet aber dennoch am 27.09.2007 einen Brief per normaler
Post, mit welchem er den Auftrag bestätigt, ist der Shop-Betreiber an den
bestätigten geringeren Preis gebunden.
2. Ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums steht dem Shop-Betreiber bei dieser
Konstellation nicht zu, da es sich vorliegend um einen bewussten Willensmangel
handelte, da dem Shop-Betreiber bereits am 25.09.2007 bekannt war, dass äußerer
Erklärungswillen und innerer Geschäftswille auseinanderfallen. Dieser Fall ist
nicht von § 119 Abs. 1 BGB erfasst.
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