| 1. Ist der durchschnittliche Internetnutzer bei
Anmeldung auf einer Internetseite lediglich der Auffassung, er fülle eine
Anmeldung aus, ohne einen kostenpflichtigen Vertrag über ein Abonnement
abschließen zu wollen, kommt mangels Einigung über die Kostenpflichtigkeit
kein Vertrag zustande. 2. Anwaltskosten, die durch
die außergerichtliche Abwehr solcher Forderungen entstehen, können als
Schadensersatz ersetzt verlangt werden, insbesondere dann, wenn die Gegenseite ihrerseits eine/n Rechtsanwalt/in
beauftragt, dem/der die Gestaltung der betreffenden Internetseite bekannt ist.
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