JurPC Web-Dok. 111/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/2010256112

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 06.01.2010

2-06 O 556/09

Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und Notartestaten als "gebrauchte" Softwarelizenzen

JurPC Web-Dok. 111/2010


UrhG §§ 10 Abs. 3, 69c Nr. 1, Nr. 3, 69d Abs. 2, 97, MarkenG 14 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, UWG 5

Leitsätze (des Einsenders)

1. Mit der Übergabe eines gebrannten Datenträgers können keine Lizenzrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine mit Zustimmung des Rechteinhabers hergestellte Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG) handelt.

2. Der Erschöpfungsgrundsatz des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG umfasst ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebrachte Vervielfältigungsstücke und ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (unter Berufung auf OLG Frankfurt CR 2009, 423; OLG München CR 2008, 551; OLG Düsseldorf CR 2009, 556).

3. Aufgrund des von der Kammer und der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Verständnisses zum Erschöpfungsgrundsatz liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 7 UrhG vor und begründet auch schon im Verfügungsverfahren einen Auskunftsanspruch.

4. Der Copyright-Vermerk auf den Produktbestandteilen begründet gemäß § 10 Abs. 3 UrhG die Vermutung der Rechtsinhaberschaft.

5. Zur irreführenden Werbung durch die Übergabe von Notartestaten und selbst er­stellten Lizenzurkunden.

Hinweis der Redaktion:
1. Die Entscheidung wurde freundlicherweise eingesandt von RA Hauke Hansen, Frankfurt a.M. Von ihm stammen auch die Leitsätze.
2. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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[online seit: 08.06.2010]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und Notartestaten als "gebrauchte" Softwarelizenzen - JurPC-Web-Dok. 0111/2010