| 1. Da der Sachverständige in dem vorliegenden
Verfahren festgestellt hat, dass mit Hilfe der Software
"Filesharing-Monitor" zuverlässig festgestellt werden könne, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse
stehenden Anschlussinhaber eine bestimmte Datei zum Herunterladen angeboten wird und der Sachverständige
lediglich die theoretische Möglichkeit von Fehlerquellen (Verfälschen von IP-Adressen,
Produzieren des gleichen Hashwertes) bejaht hat, diese Möglichkeiten
aber praktisch ausgeschlossen hat, ist von einer Beweissicherheit der durch die Software
gewonnenen Ergebnisse im Sinne des § 286 ZPO auszugehen.
2. Steht fest, dass die Rechtsverletzung über einen bestimmten
Internetanschluss begangen worden ist, so streitet der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses die
Urheberrechtsverletzung begangen hat, sei es dadurch, dass er sie in
eigener Person vorgenommen hat, oder sei es dadurch, dass er Dritten die
Rechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er ihnen Zugang zu dem
ungesicherten Internetanschluss gewährt hat. | |