LG
München I |
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Leitsatz (der Redaktion) |
§ 6 UKlaG sieht für Klagen nach dem Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts vor. Dies gilt nach § 6 Abs. 3 UKlaG aber nicht für Klagen, die einen "Anspruch der in § 13 bezeichneten Art" zum Gegenstand haben. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 UKlaG gilt nach der Gesetzessystematik auch für die Fälle des § 13 a UKlaG, so dass hierfür somit die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten. |
Hinweis der Redaktion: Die Entscheidung wurde eingesandt von RA Dr. Ingo Friedrich, Babenhausen. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 268 KB) |
[online seit: 18.05.2010] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München I, LG, Zuständigkeit bei Klagen nach dem UKlaG - JurPC-Web-Dok. 0104/2010 |