1. Bei der Lektüre von Preisangaben im Internet geht der Verbraucher davon aus,
dass die angegebenen Preise die Umstatzsteuer enthalten.
2. Wird die beworbene Leistung ausdrücklich unter den ausdrücklichen Vorbehalt
einer Anfrage und der Standortabhängigkeit gestellt und die Preisangabe
lediglich als Beispiel ("ab") aufgeführt, ist für den Adressaten klar, dass es
sich hier nicht um einen konkreten Endpreis handelt. Es genügt dann, wenn der
interessierte Verbraucher den klarstellenden Umsatzsteuerhinweis im späteren
Verlauf der Kaufabwicklung, allerdings vor seiner Entscheidung zur Bestellung
der Leistung, erfährt.
3. Kommen nach dem Zuschnitt der Leistung (hier SDLS-Leistung) nur
Gewerbetreibende als potentielle Interessenten in Betracht, greift der Schutz
der PAngV nicht ein.
4. Für die in § 5 Abs. 1 Ziff. 5 TMG geschuldete leicht erkennbare Angabe des
Handelsregisters reicht die Angabe der Abteilung (hier HRB), der Nummer und des
Orts des Registergerichts. Eine juristische Erläuterung des Kürzels "HRB" geht
über den Schutzzweck des § 5 Abs. 1 Ziff. 5 TMG hinaus und braucht nicht zu
erfolgen. |