1. Kommt es für die Verwirkung der Vertragsstrafe darauf an, ob eine
Vervielfältigung des Werkes vorliegt, ist eine solche Handlung schon in dem
Verfügbarhalten auf einem Server zu sehen. Unerheblich ist, ob die dazu
führende positive Handlung bereits vor Abgabe der strafbewehrten
Unterlassungserklärung erfolgt ist, da der Erfolg bis zur tatsächlichen
Löschung fortwirkt.
2. Bei der Formulierung des Vertragsstrafeversprechens nach neuem Hamburger
Brauch ist § 315 BGB anwendbar. Bei dem dabei anzulegenden Maßstab kommt es
nicht nur auf die Abschreckungswirkung der Vertragsstrafe an, sondern auch auf
den Gesamtumfang der Verletzungshandlung, den Grad des Verschuldens des
Verletzers und die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger.
3. Parallel zur Vertragsstrafe kann kein Schadensersatz im Wege der
Lizenzanalogie verlangt werden, wenn Interessenidentität gegeben ist und
insoweit eine Verrechnung zwischen der Vertragsstrafe und dem konkreten
Schadensersatz stattzufinden hat.
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