| Die Praxis von Rechtsanwaltskanzleien, die Rechteinhaber in sog.
Filesharing-Fällen vertreten und die die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Pauschalsumme von z.B. 450,- Euro
zur Abgeltung der zivilrechtlichen Ansprüche verlangen, ohne dass nach Ansicht
der abmahnenden Kanzleien die Möglichkeit der Deckelung der Abmahnkosten nach §
97 a Abs. 2 UrhG in Betracht kommen soll, verstößt nicht gegen
Wettbewerbsrecht, da jedenfalls eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß der
Beispielsliste in § 3 Abs. 3 UWG nicht gegeben ist.
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