OLG Stuttgart |
Leitsatz |
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Gründe |
Die am 25.5.2009 beim Landgericht eingegangene weitere Beschwerde des Kostengläubigers vom 22.5.2009 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts vom 6.5.2009 ist gem. § 156 Abs. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft und sowohl form - als auch fristgerecht eingelegt worden; die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte am 14.5.2009. | JurPC Web-Dok. 35/2010, Abs. 1 |
Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Landgericht die beanstandete Kostenrechnung vom 26.6.2007 um 1852,83 Euro von 19.964,63 Euro auf 18.111,80 € herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer war nicht berechtigt, für die Erstellung einer Strukturdatei (XML-Datei) im Rahmen der aus der Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags folgenden Handelsregisteranmeldung gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO noch je eine 5/10 Gebühr in Höhe von 778,50 € zu erheben (jeweils für die übernehmende und die übertragende Gesellschaft). | Abs. 2 |
Der Notar hat die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsache der Verschmelzung nach § 53 Abs. 1 BeurkG beim Handelsregister einzureichen, mithin zum Vollzug vorzulegen. Dies hat nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HGB elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu geschehen. Das Papierdokument ist demnach in ein elektronisches Dokument umzuwandeln und zu übermitteln. Der Übermittlungsvorgang selbst unterfällt § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO und ist somit gebührenfrei. Nach § 8 a HGB i. V. m. § 2 der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2006 erfolgt die Einreichung elektronischer Dokumente durch die Übertragung des Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist dabei über die von den Gerichten zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar, die lizenzfrei heruntergeladen werden kann. Eine sichere und zuverlässige Übertragung soll dabei durch die Nutzung des OSCI-Standards gewährleistet werden, der eine in XML beschriebene Datenstruktur erfordert. | Abs. 3 |
Für die vom Notar im Zusammenhang mit der Erstellung einer XML-Strukturdatei aufzuwendende Arbeit ist nach der derzeitigen Gesetzeslage eine besondere Gebühr nicht bestimmt. Diese Voraussetzung des § 147 Abs. 2 KostO ist damit zwar erfüllt. Dennoch kommt hier die Anwendung der Auffangnorm des § 147 Abs. 2 nicht in Betracht, da dies weiter voraussetzen würde, dass es sich nicht lediglich um eine das Hauptgeschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit des Notars handelt, die als Nebengeschäft nach § 35 KostO bereits durch die Gebühr für das Hauptgeschäft abgegolten wird (§ 147 Abs. 3 KostO). Das Landgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das Erstellen einer XML-Datei ein solches gebührenfreies Nebengeschäft ist. | Abs. 4 |
Nebengeschäft im Sinn der §§ 35, 147 Abs. 3 KostO ist ein Geschäft, das, für sich allein vorgenommen, gebührenpflichtig wäre, das aber, weil es im Verhältnis zu dem anderen Geschäft, dem Hauptgeschäft, als das minder wichtige Geschäft erscheint, keine selbstständige Bedeutung hat, sondern vorgenommen wird, um das Hauptgeschäft vorzubereiten und seinen Vollzug zu fördern (vgl.Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rdnr. 26 m. w. N.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (NotBZ 2009, 281 mit ablehnender Anmerkung von Thomas Diehn = MittBayNot 2009, 326 mit ablehnender Anmerkung von Markus Sikora), Celle (NotBZ 2009,412 = JurBüro 2009,649 mit zustimmender Anmerkung von Norbert Bund) und Düsseldorf (RNotZ 2009,673 mit ablehnender Anmerkung von Andre Elsing) an, wonach die Erstellung einer XML-Datei ein Nebengeschäft im obengenannten Sinn ist und nicht als eigenstän-dig zu vergütende Betreuungsleistung behandelt werden kann (anderer Ansicht außer den oben Genannten sind Otto JurBüro 2007, 120, 123; Tiedtke/Sikora MittBayNot 2006 393, 395). Die über die Anmeldung zum Handelsregister hinausgehende Daten-Vorerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, namentlich die Registeranmeldung als solche, keine selbstständige Bedeutung und erscheint als das minder wichtige Geschäft. Sie wird vorgenommen, um den Vollzug der (gebührenpflichtigen) Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister zu fördern, namentlich zu beschleunigen. Dem Registergericht soll durch die Datenaufbereitung die komplette elektronische Steuerung und Bearbeitung des einen Vorgangs ermöglicht werden. Es soll auf diese Weise eine Vielzahl komplizierter Eintragungsinhalte unmittelbar aus der Anmeldung in den Eintragungsentwurf übernehmen und sich in der Regel auf die inhaltliche Kontrolle beschränken können, damit es im Interesse aller Beteiligten zu einer zügigen Bearbeitung und raschen Eintragung in das Register kommen kann (Sikora a.a.O.). Dass der Notar nicht zur umfassenden Datenaufbereitung im XML-Format verpflichtet ist, hindert nicht die Einordnung als Nebengeschäft (vgl. die oben zitierten Entscheidungen). | Abs. 5 |
Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei Einführung des elektronischen Handelsregisters keine Vorschrift in die Kostenordnung eingefügt hat, die die Gebührenfreiheit für die Erstellung von XML-Dateien anordnet, kann nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass er von einer Gebührenpflichtigkeit des damit verbundenen Arbeitsaufwands ausging. Dies kann auch nicht aus dem Vorschlag der Expertenkommission für eine Reform der Notarkosten gefolgert werden. Daraus ergibt sich nur, dass es ein praktisches Bedürfnis gibt, die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Erstellung derartiger Dateien durch Einführung eines entsprechenden Gebührentatbestands gesondert zu regeln. Dies spricht eher für die Annahme, dass sich aus der derzeitigen Fassung der KostO eine Grundlage für die hier fragliche Tätigkeit gerade nicht ergibt und insoweit eine Gesetzeslücke geschlossen werden soll (OLG Düsseldorf aaO.; a.A. Diehn NotBZ 2009, 282 - Anm. zu OLG Hamm NotBZ 2009,281; zu ders. Entscheidung Tiedke ZNotP 2009,246). Damit ist die Beendigung des vorliegenden Streits absehbar. | Abs. 6 |
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 156 Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO Der Kostengläubiger hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde selbst zu tragen; die weitere Beschwerde ist nicht auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde erhoben worden, sodass § 156 Abs. 6 Satz 3 KostO nicht eingreift. | Abs. 7 |
Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt
2 x 778,50 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer.
| JurPC Web-Dok. 35/2010, Abs. 8 |
[ online seit: 23.02.2010 ] |
Zitiervorschlag: Stuttgart, OLG, Erstellung einer XML-Datei gebührenfreies Nebengeschäft eines Notars - JurPC-Web-Dok. 0035/2010 |