| Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von
206,95 € aus § 611 BGB. Zwischen den Parteien ist kein
entgeltlicher Dienstvertrag zustande gekommen. Es fehlte hier an der
notwendigen Vergütungsvereinbarung. Die bei einer Registrierung auf einer
Internet-Plattform zu zahlende Anmeldegebühr sowie der dann folgende
Mitgliedsbeitrag muss ohne weiteres auf der Registrierungsseite erkennbar sein,
ansonsten ist die entsprechende AGB-Klausel gemäß § 307 I BGB
unwirksam. In ihren AGB wies die Klägerin zwar darauf hin, das Voraussetzung
für die Anmeldung eine Registrierungsgebühr sowie die weitere Mitgliedschaft
beitragspflichtig sei. Der weitere Hinweis, dass die Höhe der jeweiligen
Gebühren einer anderen Internetseite zu entnehmen sei, benachteiligt jedoch den
Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und verstößt
gegen das Transparenzgebot allgemeiner Geschäftsbedingungen. Es kann dem
Verbraucher nicht zugemutet werden, versteckten Hinweisen auf eine
Vergütungspflicht nachzugehen und erst nach Anklicken mehrerer Internetseiten
das zu zahlende Entgelt, das immerhin einen Hauptbestandteil des Dienstvertrags
darstellt, zu ermitteln. Die zu zahlende Vergütung muss vielmehr bereits bei
Beginn des Registrierungsvorgangs klar und eindeutig erkennbar sein. Dies ist
insbesondere dann zu fordern, wenn - wie hier - die Registrierung eine
längerfristige vertragliche Bindung begründen soll.
| Abs. 2 |