| Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr für die Verwendung von Fotos
ist objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein
vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt
hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt
hätten. Dabei kann der Verletzer mit dem Argument, er habe das Werk nur in
einem geringeren Umfang genutzt als es einem vertraglichen Lizenznehmer möglich
gewesen wäre, nicht durchdringen. Im Regelfall kann auf einen Standardzeitraum
der Nutzung von drei Jahren abgestellt werden.
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