JurPC Web-Dok. 230/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092411219

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 07.01.2009

2-06 O 362/08

Keine Registrierung eines Zweibuchstaben-Domainnamens aus der Abkürzung eines Autokennzeichens

JurPC Web-Dok. 230/2009


 

Leitsatz (der Redaktion)

Für die Verweigerung der Registrierung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Domainnamens, der der Abkürzung eines Kfz-Kennzeichens entspricht, besteht ein sachlicher Grund, der darin liegt, dass nach den Richtlinien der Denic eG die Abkürzungen der Kfz-Kennzeichen zukünftig zum Zwecke der Regionalisierung des Domainnamen-Systems als Second-Level-Domains vergeben werden sollen mit der Möglichkeit für Antragsteller, die Registrierung von Domains dann auf dem Third-Level herbeizuführen. Dieser Intention würde die Zulassung von Second-Level-Domains, die alleine aus dem Kfz-Kennzeichen gebildet werden, widersprechen.

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[online seit: 03.11.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., LG, Keine Registrierung eines Zweibuchstaben-Domainnamens aus der Abkürzung eines Autokennzeichens - JurPC-Web-Dok. 0230/2009