| Für die Verweigerung der Registrierung eines aus zwei Buchstaben bestehenden
Domainnamens, der der Abkürzung eines Kfz-Kennzeichens entspricht, besteht ein
sachlicher Grund, der darin liegt, dass nach den Richtlinien der Denic eG die
Abkürzungen der Kfz-Kennzeichen zukünftig zum Zwecke der Regionalisierung des
Domainnamen-Systems als Second-Level-Domains vergeben werden sollen mit der
Möglichkeit für Antragsteller, die Registrierung von Domains dann auf dem
Third-Level herbeizuführen. Dieser Intention würde die Zulassung von
Second-Level-Domains, die alleine aus dem Kfz-Kennzeichen gebildet werden,
widersprechen.
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