| Verbotsanträge dürfen nicht so gefasst werden, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr erkennbar sind, der Beklagte sich
deshalb nicht mehr erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung
darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen
bliebe. Daher sind grundätzlich Unterlassungsanträge, die lediglich den
Gesetzeswortlaut wiederholen, als zu unbestimmt und unzulässig anzusehen. Eine
Ausnahme gilt dort, wo der Verbotstatbestand des Gesetzes so deutlich gefasst
ist, dass die Auslegung klar ist oder die rechtliche Auslegung des
Verbotstatbestandes durch die Rechtsprechung geklärt ist. Für § 7 Abs. 2 Nr. 2,
1. Alt. UWG gilt dies nach Ansicht des Senates nicht.
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