| Wer eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Interviews im Fernsehen gibt
und eine Veröffentlichung auch im Internet nicht ausdrücklich ausschließt, kann
aufgrund der Einwilligung keine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild geltend
machen. Im Rahmen der Auslegung der erklärten Einwilligung ist dabei auf die
Sicht des Erklärungsempfängers abzustellen. Ein Widerruf einer derartigen
Einwilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Weiterverwendung des
Bildnisses infolge einer Wandlung der Persönlichkeit persönlichkeitsverletzend
wäre, nicht aber, wenn ein äußerer Umstand eintritt.
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