1. Eine beantragte richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung
von Verkehrsdaten kann nicht ergehen, wenn ein Auskunftsanspruch mangels
Vorliegen einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nicht gegeben ist.
2. Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann auch im Rahmen einer
Internettauschbörse für sich allein kein gewerbliches Ausmaß der
Rechtsverletzung begründen. Selbst wenn die heruntergeladenen Titel erst kurze
Zeit auf dem Markt sind, reicht dies nicht für die geforderte Schwere der
Rechtsverletzung aus. Vielmehr muss der wirtschaftliche Wert der Nutzung des
Urheberrechts beeinträchtigt sein. Dies richtet sich auch nach der Nachfrage
bezüglich des Musiktitels am Markt.
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