LG Hamburg |
BGB §§ 823, 1004 (analog) |
Leitsätze (der Redaktion) |
1. Durch die Veröffentlichung eines mit Ausnahme des Rubrums ungeschwärzten und nicht anonymisierten Urteils wird eine in dem Urteil erwähnte Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 2. Für die Veröffentlichung des Urteils haftet der Host-Provider als Störer zumindest dann - unabhängig von der Verletzung etwaiger Prüfungspflichten -, wenn das ungeschwärzte Urteil auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht entfernt worden ist. |
Anm. der Redaktion: Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr RA Günter Frhr. von Gravenreuth, München, aufmerksam gemacht. |
Text der Entscheidung im Faksimile-Format für Acrobat Reader (PDF = 1159 KB) |
[online seit: 25.08.2009] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Hamburg, LG, Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils - JurPC-Web-Dok. 0166/2009 |