1. Beruht eine Maßnahme auf einer Gemeinschaftsverordnung, deren Gültigkeit
Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens ist, schließt dies die Befugnis
der nationalen Gerichte nicht aus, einstweilige Anordnungen zur vorläufigen
Gestaltung oder Regelung der streitigen Rechtspositionen zu treffen.
2. Das nationale Gericht darf einstweilige Anordnungen dann aber nur erlassen,
wenn es a) erhebliche Zweifel an der Handlung der Gemeinschaft hat und diese in
der Entscheidung darlegt, b) wenn es, sofern der Europäische Gerichtshof mit
dieser Gültigkeitsfrage noch nicht befasst ist, sie diesem vorlegt, c) wenn die
Entscheidung dringlich ist zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden
Schadens, d) wenn das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt
wird.
3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die beabsichtigte
Veröffentlichung mit den Grundrechten der Antragstellerin vereinbar ist. Dabei
kann offen bleiben, ob sich eine juristische Person des Privatrechts sich auf
den Schutz des Art. 8 EMRK wegen der Geschäfts- und Betriebsdaten berufen kann,
da jedenfalls der Schutz dieser Geschäftsdaten nicht weiter gehen kann als der
Schutz der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, für die ein
grundrechtsrelevanter Eingriff gerade nicht gegeben ist.
4. Bedenken hinsichtlich des Erlasses der Verordnung EG Nr. 259/2008 durch die
Kommission bestehen nicht, da die Kommission insoweit den Rahmen der ihr
erteilten Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsbestimmungen eingehalten hat
und durch die Veröffentlichung der Direktzahlungen im Internet der
Grundrechtseingriff nicht intensiviert wird.
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