JurPC Web-Dok. 70/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924472

VG Würzburg
Urteil vom 27.01.2009

W 1 K 08.1886

Rundfunkgebührenpflicht für PCs

JurPC Web-Dok. 70/2009, Abs. 1 - 35


Leitsätze (der Redaktion)

          1. Ein internetfähiger Computer stellt ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV dar. Nach dieser Vorschrift sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Es genügt, wenn Programme aufgezeichnet werden können.
          2. Ein Computer wird zum Empfang bereitgehalten, wenn mit ihm ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) können. Die Absicht zur entsprechenden Nutzung ist ebenso wenig Voraussetzung wie konkrete Anhaltspunkte dazu. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an. Maßgeblich ist damit die objektive Empfangsmöglichkeit. Eine Grenze findet diese Anknüpfung nach obergerichtlicher Rechtsprechung nur dort, wo die § 2 Abs. 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkgerät werde tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Geräte typischerweise nicht zum Empfang genutzt werden (so z.B. beim Verkauf originalverpackter Empfangsgeräte durch Lebensmitteldiscounter) (vorliegend wurde diese Ausnahme verneint).

        (Tatbestand)

        Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen internetfähigen PC. JurPC Web-Dok.
        70/2009, Abs. 1
        Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gesellschafter sind die Brüder R*******, W*******, H****** und G**** I*******. Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung und Vermietung eines gewerblich genutzten Grundstücks. In dem Wohnhaus des R******* I******* steht ein internetfähiger Computer, der für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft genutzt und steuerlich entsprechend abgesetzt wird. In demselben Gebäude hält R******* I******* herkömmliche, ordnungsgemäß angemeldete Rundfunkempfangsgeräte für den Privatgebrauch bereit. Abs. 2
        Mit Schreiben vom 7. Januar 2007 meldete die GbR, vertreten durch R******* I*******, den PC ab dem 1. Januar 2007 bei der GEZ an. Gleichzeit verwahrte sie sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren. Der Computer werde ausschließlich für Büroarbeiten genutzt. Abs. 3
        Mit Bescheid vom 1. Juli 2007 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar bis einschließlich März 2007 in Höhe von 16,56 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 EUR, zusammen 21,67 EUR fest. Mit Bescheid vom 4. Januar 2008 wurden rückständige Rundfunkgebühren einschließlich eines Säumniszuschlags in der vorgenannten Höhe für den Zeitraum von April bis einschließlich Juni 2007 festgesetzt. Die dagegen erhobenen Widersprüche vom 29. Juli 2007 und 1. Februar 2008 wurden mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 zurückgewiesen. Abs. 4
        Am 1. September 2008 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg. Der Computer sei kein neuartiges Rundfunkempfangsgerät. Er verfüge über keine Soundkarte, Programme zum Aufzeichnen von Rundfunksendungen seien nicht installiert. Über das Internet könne Rundfunk nur mit deutlichem Zeitversatz empfangen werden. Zudem werde der Computer nicht zum Empfang bereit gehalten. Anders als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte werde ein PC typischerweise nicht zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt. Deshalb könne nicht an den Besitz, sondern nur an den Nutzungswillen angeknüpft werden. Eine generelle Gebührenpflicht für internetfähige Computer verletze Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Rundfunkanbieter seien gehalten, die tatsächlichen Nutzer einzeln zu erfassen. Im Übrigen sei der Computer dem Gesellschafter R******* I******* zuzurechnen und unterfalle der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 RGebStV. Die Vermietung des Grundstücks sei entsprechend den Kriterien des Steuerrechts als Vermögensverwaltung dem privaten Bereich zuzurechnen. Abs. 5
        Die Klägerin beantragt: Abs. 6
        Die Bescheide des Beklagten vom 1. Juli 2007 und vom 4. Januar 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2008 werden aufgehoben. Abs. 7
        Der Beklagte beantragt, Abs. 8
        die Klage abzuweisen. Abs. 9
        Der internetfähige Computer stelle ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät dar. Die Ausstattung des Rechners mit Boxen und einer Soundkarte - die auch durch einen günstigen USB-Stick ersetzt werden könne - sei ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich. Mit Hilfe einer frei erhältlichen Software könne er zumindest Radiosendungen aus dem Internet aufzeichnen. Ein Bereithalten zum Rundfunkempfang setze keine entsprechende Zweckbestimmung voraus. Dieses subjektive Kriterium sei in dem gebührenrechtlichen Massenverfahren ebenso wenig praktikabel wie dasjenige konkreter Anhaltspunkte für die Nutzung zum Rundfunkempfang. Art. 3 Abs. 1 GG stehe der pauschalierenden Anknüpfung an den Besitz eines internetfähigen PCs nicht entgegen. Das Internet werde zunehmend zum Radioempfang genutzt. Die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 3 RGebStV setze seiner Systematik nach ein von demselben Rundfunkteilnehmer bereitgehaltenes, ebenfalls nicht privat genutztes Erstgerät voraus. Abs. 10
        Für die weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. Abs. 11

        Entscheidungsgründe

        1.  Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Abs. 12
        2.  Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr ist § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV - i.d.F.d. Bek. vom 27. Juli 2001 (GVBl. 562), für den hier maßgeblichen Zeitraum geändert durch den Achten (GVBl. 2005, 27) und Neunten (GVBl. 2007, 132) Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Abs. 13
        Der verfahrensgegenständliche internetfähige Computer stellt ein Rundfunkempfangsgerät in diesem Sinne dar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Danach genügt es, wenn Programme aufgezeichnet werden können (vgl. OVG NRW vom 20.5.1986 zum Videorekorder mit Empfangsteil - juris). Zumindest dazu ist der verfahrensgegenständliche Computer geeignet. Abs. 14
        Über das Internet ist eine Vielzahl von Radioprogrammen abrufbar, die praktisch zeitgleich zur klassischen Ausstrahlung in das Netz gestellt werden (sog. Livestream). Programme zum Aufzeichnen (Speicherung als MP3) können ohne Weiteres aus dem Internet heruntergeladen werden, so etwa die kostenlose Version "clipinc.fx lite". Die objektive Eignung zur Aufzeichnung entfällt nicht deswegen, weil ein solches Programm derzeit nicht installiert ist. Nach der Wertung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV ist ein Gerät bereits bei dahingehender abstrakter technischer Möglichkeit zum Rundfunkempfang geeignet (vgl. VGH BW vom 08.05.2003 Az. 2 S 699/02). Danach wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Die Installation eines Programms der oben genannten Art stellt keinen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand dar (vgl. VGH BW vom 7.04.2003 Az. 2 S 37/03). Das Kriterium des fehlenden Zeitversatzes i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist erfüllt, technisch bedingte Systemlaufzeiten sind unbeachtlich. Das Merkmal dient allein der Abgrenzung gegenüber dem Abrufen gespeicherter Medien (vgl. VG Ansbach v. 10.07.2008 Az. AN 5 K 08.00348 - juris). Abs. 15
        Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit ergeben sich keine Bedenken gegen die Fassung internetfähiger PC unter den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes (a.A. VG Wiesbaden vom 19.01.2008 Az. 5 K 243/08.WI - juris). Maßgebend ist, ob der Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (BVerwG v. 12.07.2006 Az. 10 C  9/05 - juris). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Internetfähige Computer sind mit der technischen Entwicklung in den Begriff des Rundfunkempfangsgerätes hineingewachsen (vgl. auch §§ 5 Abs. 3, 12 Abs. 2 RGebStV, letzterer zitiert i.d.F.d. 9. RÄndStV; BVerfGE 119, 181/219). Abs. 16
        3.  Der verfahrensgegenständliche Computer wird zum Empfang bereitgehalten. Mit ihm können ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Die Absicht zur entsprechenden Nutzung ist ebenso wenig Voraussetzung wie konkrete Anhaltspunkte dazu (vgl. Nolden/Schramm, MMR 2009, 65ff; a.A. VG Koblenz vom 15.07.2008 Az. 1 K 496/08.KO; VG Wiesbaden a.a.O.; VG Braunschweig vom 21.10.2008 Az. 4 A 199/07; VG Münster vom 26.09.2008 Az. 7 K 1473/07 - juris). Abs. 17
        a)  Die Rundfunkgebühr ist keine Gegenleistung für eine Leistung der Rundfunkanstalten, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314/330). Die Leistungspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger. Sie knüpft allein an den durch den Besitz des Empfangsgerätes begründeten Empfängerstatus (BVerfGE  87, 181/201) und die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit an (BVerfGE  90, 60/106). Maßgeblich ist damit die objektive Empfangsmöglichkeit (VGH BW vom 08.05.2008 Az. 2 S 707/07; OVG NRW vom 02.03.2007 Az. 19 A 378/06 - juris). Abs. 18
        Eine Grenze findet diese Anknüpfung nach obergerichtlicher Rechtsprechung dort, wo die § 2 Abs. 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein Rundfunkgerät werde tatsächlich zum Empfang genutzt, regelmäßig nicht zutrifft. Dies ist dann der Fall, wenn sie typischerweise nicht zum Empfang genutzt werden (so OVG NRW a.a.O. zum Verkauf originalverpackter Empfangsgeräte durch Lebensmitteldiscounter; vgl. auch VGH BW a.a.O.). Nach dem Verständnis der Kammer ist diese Ausnahme jedoch nur geboten, sofern die Nutzung zum Rundfunkempfang sich als vollkommen atypisch darstellt - in den zugrunde liegenden Fällen war sie für jedermann sichtbar ausgeschlossen (OVG NRW a.a.O.). Ein Anknüpfen an die typische (überwiegende) Nutzung (vgl. VG Münster a.a.O.; VG Koblenz a.a.O.) hebt das Regel-Ausnahme-Verhältnis hingegen auf. Ob Geräte primär zu anderen Zwecken hergestellt und verwendet werden, ist unerheblich (vgl. BVerwG v. 27.09.1985 Az. 7 B 236.84 Buchholz 401.84 Nr. 54 zu Antennenmessgeräten). Abs. 19
        b)  Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zu Recht auf die objektive Empfangsmöglichkeit abgestellt. Die Nutzung internetfähiger PC zum Rundfunkempfang ist nicht vollkommen atypisch. Nach den von dem Beklagten genannten Zahlen und allgemeiner Lebenserfahrung wird das Angebot zunehmend in Anspruch genommen. Sie stellt sich damit als eine Nutzung innerhalb der Bandbreite dar, die modernen Computern eigen ist. Eine Rundfunkgebühr dafür fällt zudem aufgrund der Zweitgerätefreiheit (§ 5 RGebStV) derzeit nur an, wenn kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten wird. Dann liegt es jedoch nicht fern, den internetfähigen PC als einzige Quelle auch zum Radioempfang zu nutzen. Dies gilt auch bei beruflich genutzten Computern. Im Büro wird häufig begleitend Radio gehört. So gibt es in der Schweiz eine eigene Rundfunkgebühr für den Empfang von Radioprogrammen zu Zwecken der Unterhaltung des Betriebspersonals (vgl. Art. 58 Radio- und Fernsehverordnung). Abs. 20
        c)  Etwas anderes ergibt sich nicht im Hinblick auf Verfassungsrecht. Abs. 21
        Das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) enthält keine Garantie kostenloser Informationen. Staatlich festgelegte Entgelte für die Rundfunknutzung stellten nur dann einen Eingriff dar, wenn sie darauf zielten oder ihrer Höhe nach objektiv geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Davon ist angesichts der derzeitigen Gebührenhöhe nicht auszugehen (vgl. BayVGH v. 13.12.2000 Az. 7 ZB 00.2686). Abs. 22
        Art. 3 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht verletzt. Beurteilungsmaßstab ist insoweit nicht das Äquivalenzprinzip, sondern das Gebot der Gleichheit aller Bürger vor öffentlichen Lasten (BVerwGE 108, 108/111). Abs. 23
        Ein den allgemeinen Gleichheitssatz verletzendes strukturelles Vollzugsdefizit ist nicht erkennbar. Die behördlichen Kontrollinstrumentarien sowie die tatsächliche Vollzugspraxis stellen eine weitgehende tatsächlich gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen sicher (vgl. BayVGH v. 10.03.2008 Az. 7 BV 07.765). Abs. 24
        Der durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes begründete Nutzungsvorteil stellt auch bei internetfähigen Computern einen sachlichen Differenzierungs- und Anknüpfungsgrund für die Erhebung der Rundfunkgebühr dar. Bei der massenweise und in relativ geringen Beträgen zu erhebenden Rundfunkgebühr ist es sachdienlich, der Verwaltung durch leicht zu handhabende Vorschriften zeitraubende Einzelfallprüfungen zu ersparen (BayVerfGH vom 06.06.1978 Az. VF 10-VII-76, VGHE n. F. 31, 158). Abs. 25
        Dieser Vorteil wird zwar einem nicht unerheblichen Nutzerkreis aufgedrängt. Das ist jedoch im Interesse einer funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinzunehmen. Die vorrangige Finanzierung über Gebühren ermöglicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Erfüllung seines Auftrags: die Grundversorgung der Bevölkerung mit einem inhaltlich ausgewogenen Programm im Dienste der für die Demokratie wesentlichen Meinungsfreiheit, der Unterhaltung, Information und Kultur zu gewährleisten (vgl. BVerfG 119, 181/214, 218f; BVerfGE 59, 231/265f). Zu dieser Grundversorgung gehört mittlerweile auch der Internetrundfunk, der die Breitenwirkung des Programms erhält (vgl. Tschentscher, AfP 2001, 93f; zum Begriff vgl. BVerfGE 87, 181/199). Vor diesem Hintergrund erscheint die grundsätzliche Gebührenpflicht internetfähiger PC sachgerecht. Sie beugt einer Umgehung der Rundfunkgebührenpflicht vor (VG Hamburg v. 24.07.2008 Az. 10 K 1261/08) und dient der Finanzierung des Internetprogramms. Auf eine Registrierung als Voraussetzung zum Rundfunkempfang im Internet (vgl. dazu VG Koblenz a.a.O.) kann der Beklagte nicht verwiesen werden. Sie birgt die Gefahr einer Verdrängung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerwGE 108, 108/114 zum Pay-TV; vgl. auch BVerfGE 119, 181/218). Ebenso wenig kann der Gesetzgeber auf andere Gebührenmodelle (in diesem Sinne VG Münster a.a.O.) verwiesen werden. Die derzeit diskutierten Varianten begegnen ebenfalls Einwänden und verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. von Coelln, JurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2). Gegen eine Überschreitung des rechtlichen Gestaltungsspielraums spricht auch ein Blick in das europäische Ausland. So sind Computer als multifunktionale Geräte z.B. in der Schweiz grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig (Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, Art. 57 Radio- und Fernsehverordnung). Abs. 26
        d)  Die GbR ist zu Recht als Empfänger herangezogen worden. Empfänger ist, wer das Gerät nutzen und über seinen Einsatz tatsächlich und verantwortlich bestimmen kann (vgl. BayVGH vom 04.11.1998 Az. 7 ZB 98.898). Dies kann auch eine GbR sein, die - wie die Klägerin - nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt (vgl. BayVGH a.a.O.; BHGZ 146, 341). Der Computer wird für Zwecke der Gesellschaft genutzt. Damit hat die GbR - vermittelt durch den Gesellschafter R******* I******* als Organ tatsächliche Verfügungsgewalt. Dass daneben möglicherweise auch der Gesellschafter als natürliche Person Verfügungsgewalt über das Gerät hat, steht dem nicht entgegen (vgl. Hahn/Vesting/ Naujok, § 1 Rd.Nr. 36). Abs. 27
        e)  Der verfahrensgegenständliche PC fällt nicht unter die Zweitgerätefreiheit. § 5 Abs. 1 RGebStV ist bereits deswegen nicht einschlägig, weil die GbR als Personengesellschaft keine natürliche Person i.S. dieser Vorschrift darstellt. Sie hat grundsätzlich für jedes Empfangsgerät eine Gebühr zu entrichten (vgl. Hahn/Vesting/Göhmann/Naujok/Siekmann, § 5 RGebStV, Rd.Nr. 39). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 RGebStV liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn (1.) die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zugeordnet sind und (2.) andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Dahinstehen kann, ob das andere Empfangsgerät als Erstgerät gleichfalls im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden muss. Nach Systematik und Zweck knüpft § 5 Abs. 3 an § 5 Abs. 1 RGebStV an. Dort wird vorausgesetzt, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person bereitgehalten werden. Der Wortlaut schließt eine solche Lesart nicht aus, dafür sprechen auch Anhaltspunkte aus dem Gesetzgebungsverfahren (vgl. die Vorlage im Abgeordnetenhaus Berlin, Ds. 15/3369 Bl. 1). Abs. 28
        f)  Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit der Gebührenforderung sind weder vorgetragen noch von Amts wegen erkennbar. Abs. 29
        4.  Die festgesetzten Säumniszuschläge beruhen auf § 6 Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren. Abs. 30
        5.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Abs. 31
        Rechtsmittelbelehrung: Abs. 32
        ... Abs. 33
        Beschluss: Der Streitwert wird auf 43,34 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Abs. 34
        Rechtsmittelbelehrung ...
        JurPC Web-Dok.
        70/2009, Abs. 35
        [ online seit: 07.04.2009 ]
        Zitiervorschlag: Würzburg, VG, Rundfunkgebührenpflicht für PCs - JurPC-Web-Dok. 0070/2009