JurPC Web-Dok. 67/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924363

LG Darmstadt
Beschluss vom 09.10.2008

9 Qs 490/08

Akteneinsicht bei Filesharing-Verfahren

JurPC Web-Dok. 67/2009


StPO § 406e, UrhG § 101 (n.F.)

Leitsätze (der Redaktion)

1. Im Rahmen von Strafverfahren wegen illegalen Downloads von Musikdateien im Wege des sog. Filesharing ist den anzeigenden Musikverlagen Akteneinsicht zu gewähren. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Anbieter von Musikdateien in Musiktauschbörsen die jeweiligen IP-Adressen selbst preisgeben und die Zuordnung des Namens zu der IP-Adresse regelmäßig nur die Erhebung sog. Bestandsdaten und nicht Verkehrsdaten betrifft. Neben diesen Erwägungen ist auch noch die Schwere des Tatverdachtes in die Überlegungen einzubeziehen.

2. Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG n.F. ist im Lichte der Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) auszulegen und verlangt Rechtsverletzungen, die zwecks Erlangung eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Ausgeschlossen sind danach Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden. Eine Auskunftsverpflichtung ist daher auch dann gegeben, wenn die bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher Zahl sind und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind (vorliegend beim Bereithalten von 620 Musikdateien bejaht).

 

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[online seit: 31.03.2009]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Darmstadt, LG, Akteneinsicht bei Filesharing-Verfahren - JurPC-Web-Dok. 0067/2009