1. Im Rahmen von Strafverfahren wegen illegalen Downloads von Musikdateien im
Wege des sog. Filesharing ist den anzeigenden Musikverlagen Akteneinsicht zu
gewähren. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu
berücksichtigen, dass die Anbieter von Musikdateien in Musiktauschbörsen die
jeweiligen IP-Adressen selbst preisgeben und die Zuordnung des Namens zu der
IP-Adresse regelmäßig nur die Erhebung sog. Bestandsdaten und nicht
Verkehrsdaten betrifft. Neben diesen Erwägungen ist auch noch die Schwere des
Tatverdachtes in die Überlegungen einzubeziehen.
2. Der Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" in § 101 UrhG n.F. ist im Lichte der
Enforcement-Richtlinie (2004/48/EG) auszulegen und verlangt Rechtsverletzungen,
die zwecks Erlangung eines wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils
vorgenommen werden. Ausgeschlossen sind danach Handlungen, die in gutem Glauben
von Endverbrauchern vorgenommen werden. Eine Auskunftsverpflichtung ist daher
auch dann gegeben, wenn die bereitgestellten Musiktitel von nicht unerheblicher
Zahl sind und die sog. Sessions von nicht unerheblicher Dauer sind (vorliegend
beim Bereithalten von 620 Musikdateien bejaht). |