| Die Anordnung des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg,
wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen
werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1
BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar
besteht an der aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende
Strafverfahren in dem so genannten Holzklotzfall ein erhebliches öffentliches
Informationsinteresse, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in dem
Beschluss vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - festgestellt hat. Auch
verwehrt es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur Berichterstattung
sogleich am Ort des Geschehens auf ein besonders effizientes Arbeitsmittel
zurückzugreifen, was angesichts der modernen Gepflogenheiten in der
Medienbranche keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt.
Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte
Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden Betriebsgeräusche zahlreicher
Laptops verweist, zumindest angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse
nicht in jeder Hinsicht überzeugend. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass
moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169
Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen
Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch den Ausschluss von Laptops
wird die Berichterstattung auch nicht so nachhaltig erschwert, dass eine
erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn weder
wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch
hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell davon ab,
dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom Antragsteller beschriebenen
Folgen, dass angesichts der strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der
Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte bliebe, so dass es
ihm nicht möglich sei, auch diejenigen Tageszeitungen zu beliefern, die einen
frühen Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen Journalisten in
gleicher Weise.
| Abs. 2 |