JurPC Web-Dok. 32/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924231

LG Köln
Beschluss vom 17.12.2008

38 OH 8/08

Gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 UrhG

JurPC Web-Dok. 32/2009, Abs. 1 - 13


Leitsätze (der Redaktion)

    1. Auch für die Rechtsverletzung i.S.d. §§ 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG ist ein gewerbliches Ausmaß zu fordern. Dies folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese.
    2. Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich aus der Schwere der Rechtsverletzung, wenn eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland bzw. ein offensichtlich rechtswidrig erstellter sog. Chart-Container öffentlich zugänglich gemacht wurde.
    3. Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen sind.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, soweit er sich auf die Verkehrsdaten bezieht, die nach dem 11.11.2008 vergeben wurden. Insbesondere ist das Landgericht Köln gem. §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG zuständig. JurPC Web-Dok.
32/2009, Abs. 1
Im Übrigen war der Antrag abzulehnen und die vorherige einstweilige Anordnung aufzuheben. Soweit eine Auskunftserteilung gem. §§ 101 Abs. 2, 3 UrhG wegen bereits erfolgter Löschung der Daten aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden ist, fehlt dem Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG das Rechtsschutzbedürfnis. Abs. 2
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG liegen vor. Abs. 3
Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG) nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist (vgl. Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 12 Rn. 42 f). Im Einzelnen gilt folgendes: Abs. 4
Die Antragstellerseite ist aktivlegitimiert, weil sie Inhaberin des Urheberrechts bzw. eines anderen nach dem UrhG geschützten Rechts an dem Werk
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ist.
Abs. 5
Der Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin stehen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes bzw. des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes nicht entgegen. Die Antragstellerin wird nicht in fremden Angelegenheiten oder für fremde Rechnung tätig. Ausweislich der vorgelegten Rahmeneckwertevereinbarung geht die Antragstellerin aus eigenem Recht vor und trägt die Kosten der Rechtsverfolgung. Abs. 6
Der Antragstellerin steht es zudem frei, sich auf die Nutzung des ihr zustehenden negativen Verbotsrechts zu beschränken (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 56; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08). Abs. 7
Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu den aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Diese Verletzung geschah des weiteren in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG. Dass auch für die Rechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß zu fordern ist, folgt in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG dient und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitert ("unbeschadet von Abs. 1 auch"). Hierfür spricht auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung "im geschäftlichen Verkehr"; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08). Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich vorliegend aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Musikalbums unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland bzw. ein offensichtlich rechtswidrig erstellter sog. Chart-Container öffentlich zugänglich gemacht wurde (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Abs. 8
Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutlicht dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Abs. 9
Die Rechtsverletzung erfolgte zudem "offensichtlich" im Sinne von § 101 Abs. 2, 7 UrhG. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn - wie vorliegend - eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39). Abs. 10
Die Beteiligte ist für die begehrte Auskunft zudem passivlegitimiert gem. § 101 Abs. 2 UrhG. Sie erbringt als sog. Accessprovider in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen, welche für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzt wurden. Eine Berechtigung zur Zeugnisverweigerung ist nicht ersichtlich. Weder die Auskunftserteilung noch die hier getroffene Anordnung erscheinen der Kammer als unverhältnismäßig, § 101 Abs. 4 UrhG. Abs. 11
Die Beteiligte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Abs. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG.
JurPC Web-Dok.
32/2009, Abs. 13
[ online seit: 10.02.2009 ]
Zitiervorschlag: Köln, LG, "Gewerbliches Ausmaß" im Sinne des § 101 UrhG - JurPC-Web-Dok. 0032/2009