JurPC Web-Dok. 23/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924119

Redaktion JurPC

BGH zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google


JurPC Web-Dok. 23/2009, Abs. 1 - 4


In den letzten Tagen wird online und in vielen Printmedien über drei Entscheidungen des BGH vom 22.01.2009 berichtet, die bislang noch nicht veröffentlicht worden sind und bezüglich derer bis dato nur die Pressemitteilung Nr. 17/2009 vorliegt. Die Pressemitteilung des BGH lässt die Tendenz der Entscheidungen erkennen. Schlussfolgerungen oder Kommentierungen sind derzeit aber noch erheblich verfrüht. JurPC wird die Entscheidungen nach ihrer Bekanntgabe in gewohnter Weise im Volltext publizieren. JurPC Web-Dok.
23/2009, Abs. 1
Das erste Verfahren Az.: I ZR 125/07 ist die Revision gegen die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 12.07.2007, Az.: 2 U 24/07 (= JurPC Web-Dok. 25/2008). Das OLG Braunschweig hatte ein Urteil des LG Braunschweig vom 07.03.2007, Az.: 9 O 2382/06) bestätigt und festgestellt, dass die Verwendung einer Marke (vorliegend: "bananabay") als sog. "Keyword" bei der Google-AdWord-Werbung einen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt, indem die Funktion der Suchmaschine dafür ausgenutzt wird, mittels der Marke auf eigene Waren oder Produkte hinzuweisen. Es ist nach Ansicht des OLG Braunschweig dabei unerheblich, ob das Suchergebnis in der Trefferliste der Suchmaschine gezeigt wird oder aber im Google-Anzeigenteil erscheint. In beiden Fällen werde das Kennzeichen für die Hinlenkung auf eigene Produkte benutzt. Der BGH hielt die Auslegungsfrage, ob die Benutzung des Keywords eine Benutzung als Marke im Sinne des Markenrechts ist, für entscheidend und legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor, da die Bestimmungen des deutschen Markenrechts bezüglich der Frage der markenmäßigen Benutzung auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen. Abs. 2
Im zweiten Verfahren - I ZR 139/07 - standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Für die Klägerin ist die Marke "PCB-POOL" geschützt. Der Beklagte hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben "pcb" angemeldet, die von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für "printed circuit board" (englisch für Leiterplatte) verstanden werden. Die Adword-Anmeldung von "pcb" hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von "PCB-POOL" in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Beklagten erschien. Das OLG Stuttgart hatte als Vorinstanz am 09.08.2007, Az.: 2 U 23/07, entschieden, dass die Benutzung der Marke PCB-POOL kennzeichenmäßig erfolgt sei, wenn sie als sog. Keyword für eine Google-AdWords-Werbung eingesetzt wird und hatte den Beklagten entsprechend verurteilt. Der BGH ist dagegen der Ansicht, dass eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Benutzung der Marke vorliegt und hat die Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben und die Klage abgewiesen. Abs. 3
In dem dritten Verfahren - I ZR 30/07 - ging es darum, dass ein Wettbewerber der Firma "Beta Layout GmbH" bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung "Beta Layout" anmeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort "Beta Layout" eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az.: 20 U 79/06) hatte Ansprüche der Beta Layout GmbH mit der Begründung abgelehnt, dass das Recht an dem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt werde. Es fehle an der erforderlichen Verwechselungsgefahr, da das Angebot des Wettbewerbers nicht in der Trefferliste selbst erscheine, sondern davon deutlich abgesetzt im Anzeigenteil der Trefferseite unter dem Stichwort "Anzeigen". Daher werde kein Internetnutzer die Werbung als Suchergebnis zu "Beta Layout" missverstehen, sondern als unabhängige Werbung eines Dritten auffassen. Der BGH beanstandete diese tatrichterliche Feststellung nicht und bestätigte das klageabweisende Urteil des OLG Düsseldorf. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war nicht erforderlich, da der Schutz der Unternehmensbezeichnungen anders als der Markenschutz nicht auf harmonisiertem europäischen Recht beruht.
JurPC Web-Dok.
23/2009,Abs. 4
[ online seit: 27.01.2009]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: JurPC, Redaktion, BGH zur Zulässigkeit der AdWord-Werbung bei Google - JurPC-Web-Dok. 0023/2009