JurPC Web-Dok. 12/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/20092417

Armin Talke *

Rezension:  Till Kreutzer, Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen

JurPC Web-Dok. 12/2009, Abs. 1 - 15


Kreutzer, Till
Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen
Nomos Verlagsgesellschaft
Baden-Baden, 2008
528 Seiten, broschiert
Das ist gar kein Buch. Das ist ein Wecker. Jedenfalls für urheberrechtlich interessierte Juristen. Und überhaupt: Für alle an der Informations- und Wissensgesellschaft Interessierten.
Denn Till Kreutzer schafft es, auf 528 Seiten alle grundlegenden Probleme der geltenden Urheberrechtordnung aufzugreifen und uns klarzumachen, dass sie nicht dazu geeignet ist, die Welt der neuen Medien zu regeln.
JurPC Web-Dok.
12/2009, Abs. 1
Der Autor erläutert ausführlich, dass der Gesetzgeber zu wenig auf die grundlegenden Veränderungen des Informationsmarktes reagiert hat und weiterhin stark am Leitbild analoger Medien orientiert ist. Eines von vielen Beispielen, auf das Kreutzer in diesem Zusammenhang eingeht, ist das urheberrechtliche "Erschöpfungsprinzip" für analoge Medien. In der digitalen Welt, in der Information keinen physischen Träger mehr braucht, ist der Bezug des § 17 Abs.2 UrhG auf Werkstücke nicht mehr zu gebrauchen. Von den verschiedenen philosophischen Grundlagen des Urheber- und Werkschutzes ausgehend, untersucht Kreutzer das gesamte Spektrum urheberrechtlicher Interessenkollisionen und Widersprüchlichkeiten - die sich in Zeiten zunehmend digitaler Informations- und Medienversorgung immer mehr zuspitzen. Abs. 2
Kern der Dissertation ist - auf knapp 100 Seiten - die Darstellung eines neuen Regelungsmodells für das Urheberrecht. Kreutzers Modell sieht so aus: Abs. 3
Zunächst wird differenziert zwischen dem "Urheberschutz" - d.h. dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts - und dem "Werkschutz" - also der vermögensrechtlichen Komponente des Urheberrechts, die vor allem die Verwertung des Werks betrifft. Diese Unterscheidung besteht natürlich auch heute schon. Jedoch schlägt Kreutzer eine viel weitergehende Unterscheidung dieser Schutzgegenstände vor: Er möchte sie in verschiedenen Gesetzen oder zumindest doch in unterschiedlichen Teilen des Urheberrechtsgesetzes geregelt sehen. Grund dafür ist die vollkommen unterschiedliche Interessenlage für beide Arten von Rechtsbeziehungen zum Werk: Der "Werkschutz" als mehr oder weniger reines Leistungsschutzrecht kann z.B. auch juristischen Personen zufallen und ist weniger auf Ausschließlichkeitsrechte angewiesen als der "Urheberschutz" als Schutz des Persönlichkeitsrechts. Abs. 4
Während der "Urheberschutz" weitgehend dem heutigen Modell des Urheberrechts folgen soll, sieht Kreutzers Vorschlag für den "Werkschutz" grundlegende Änderungen vor: Abs. 5
Er regt zunächst an, dem Werkbegriff die zentrale Funktion der Schutzuntergrenze zu entziehen, um so in Zukunft die Abgrenzungsproblematik zwischen geschützten und ungeschützten Werken zu umgehen. Weil Kreutzers Werkbegriff nur Minimalanforderungen einer "qualitativen Pauschaluntergrenze" stellt, sind fast alle eigenen menschlichen (= nicht-maschinellen)Geistesleistungen umfasst. Abs. 6
An dem geschaffenen Werk können die an der Schaffung des Werkes Beteiligten auch unterschiedliche Rechtspositionen (= ausschließliche Verwertungsrechte) zustehen. Für die positivrechtliche Umsetzung einer solchen Zuordnungsregelung schlägt Kreutzer eine Generalklausel vor, in der Voraussetzungen für die jeweiligen Berechtigungen der Beteiligten allerdings recht allgemein beschrieben sind. Abs. 7
Weil der Zugang durch die niedrige "Bagatelluntergrenze" des kreutzer'schen Werkbegriffs den Zugang zum Urheberrechtsschutz weit öffnet, müssen auf der Seite des Schutzumfangs starke Korrekturinstanzen eingebaut werden. Denn sonst droht ein Überschuss an Schutzrechten. Die freie Nutzung geistiger Werke wäre dann viel zu sehr eingeengt. Kreutzer ist bei der Erteilung von Verwertungsrechten an die Rechtsinhaber in einer Grundformel zunächst großzügig: Sie haben "das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten".
Diesem pauschalen Grundsatz folgen jedoch 3 Filterregeln, die es in sich haben:
Bei der ersten handelt es sich um "absolute Beschränkungen der Verwertungsbefugnis": Nutzungshandlungen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung des Werkes erforderlich sind, werden vom ausschließlichen Urheberrecht nicht erfasst. Also bleibt auch die "technische Vervielfältigung", für die der gegenwärtige § 44a UrhG als Schrankenregelung nach Überzeugung Kreutzers nicht ausreicht, schon im ersten Filter hängen: Für die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des PC's oder im Cache braucht also keine Einwilligung eingeholt zu werden - auch wenn sie eigene wirtschaftliche Bedeutung hat.
Abs. 8
Der zweite Filter sind die relativen Beschränkungen der ausschließlichen Verwertungsbefugnis. Auf dieser Stufe werden dem Rechtsinhaber ausschließliche Verwertungsrechte entzogen, wenn im Einzelfall (dafür gibt es Regelbeispiele) dessen absolute Verwertungsbefugnis nicht angemessen erscheint. Die Regelbeispiele werden durch eine "Mega-Schranke" als Auffangklausel für Konstellationen, in denen das Interesse am Zugang und freier Nutzung des Werkes so schwerwiegend ist, dass ausschließliche Verwertungsrechte im Einzelfall ungerechtfertigt sind. Abs. 9
Im dritten Filter bleiben solche - nach den ersten beiden Stufen noch relevanten - Fallgruppen hängen, die einer ausschließlichen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers nicht bedürfen, weil zum Schutz von dessen Rechtsposition ein Anspruch auf wirtschaftliche Beteiligung, in Form einer Zwangs- oder gesetzlichen Lizenz ausreicht. Dafür werden Fallgruppen gebildet, die sich aus der Prüfung der Belange der Rechtsinhaber ergeben:
In welchem Maße und wofür werden Ausschließlichkeitsrechte benötigt, um die angemessene wirtschaftliche Amortisation zu sichern?
Kreutzer schlägt statt der starren 70-Jahres-Schutzfrist des heutigen § 64 UrhG eine "Gemeinfreiheit auf Raten" vor. Bei diesem differenzierten Modell sollen die jeweiligen Interessen des Rechtsinhabers zielgenauer als bei der gegenwärtigen Regelung berücksichtigt werden: Die Schutzdauer ist jeweils auf eine bestimmte Schutzposition, die ja schon in der oben erwähnten "alternativen Zuordnungsregel" den am Werk Beteiligten erteilt wurde, bezogen. Die Schutzfrist betrifft aber nicht allein die ausschließlichen Verwertungsrechte, sondern reduziert sich ab einem bestimmten Zeitraum auf ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung. Dieser Zeitpunkt soll sich - je nach Schutzposition - aus der Angemessenheit unter Berücksichtigung der der Interessengruppen Urheber - Verwerter - Nutzer - ergeben. Abs. 10
Der dargelegte Regelungsvorschlag beruht auf der These, dass das geltende Urheberrecht zu wenig differenziert ist, um auf die vielfältigen Anforderungen an einen ausgewogenen, sachgerechten Urheberrechtsschutz zu reagieren. Abs. 11
Wie er zu dieser These kommt, beschreibt Kreutzer ausführlich auf den ersten 390 Seiten seines Buches. Danach ist das deutsche Urheberrecht stark an naturrechtlichen Grundlagen mit beherrschender persönlichkeitsrechtlicher Komponente orientiert, während das Modell der angloamerikanischen copyright-Welt eher die ökonomischen Konsequenzen der Normierung berücksichtigt.  Abs. 12
Ein neuralgischer Punkt der gegenwärtigen Urheberrechtsordnung ist u.a. deren mangelnde Eignung zur Lösung der vielgestaltigen Interessenkollisionen zwischen Urhebern, Verwertern und Konsumenten. Kreutzer sieht das Urheberrecht als zu sehr an den Interessen des Urhebers orientiert und legt überzeugend dar, dass das bisher von der Rechtslehre und Rechtsprechung überwiegend betonte Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen ausschließlichem Verwertungsrecht und Schrankenregelung verfassungsrechtlich nicht zwingend ist. Weil das Eigentumsgrundrecht durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen erst umrissen wird, sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers weit. Die "Schrankenregeln" stünden mit den ausschließlichen Verwertungsrechten auf einer Stufe. Abs. 13
Kreutzer beklagt die mangelnde Flexibilität der europäischen Gesetzgeber. Aufgrund der langwierigen Gesetzgebungsprozeduren könne Europa gerade bei neuen technischen Entwicklungen nicht schnell genug handeln. Dies sei um so bedauernswerter, als die nationalen Gesetzgeber gerade bei den urheberrechtlichen Schrankenregeln über die abschließende Liste der Möglichkeiten nicht hinausgehen können. Abs. 14
Bleibt abzuwarten, ob die Gesetzgeber vor dem "dritten Korb" den "Kreutzer" lesen.
JurPC Web-Dok.
12/2009, Abs. 15
* Armin Talke ist Fachreferent für Rechtswissenschaft der Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz.
[ online seit: 13.01.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Talke, Armin, Rezension Till Kreutzer: Das Modell des deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen - JurPC-Web-Dok. 0012/2009