JurPC Web-Dok. 6/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924112

VG Frankfurt a. M.
Urteil vom 23.01.2008

7 E 1487/07(3)

Zugang zu Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes

JurPC Web-Dok. 6/2009, Abs. 1 - 41


IFG § 1 Abs. 1 S. 1

Leitsatz (der Redaktion)

    Gegenstand des Zugangs zu Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) können nur zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in ihren verschiedenen Formen sein, die von der zur Information verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten Informationsbegehren identifizierbar sind. Mit dem Antrag muss sich daher die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen.

T A T B E S T A N D

Der Kläger, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., macht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, geltend. JurPC Web-Dok.
6/2009, Abs. 1
Mit Schreiben vom 13.11.2006 beantragte die Klägerin Auskunft von der Beklagten, ob ihr weitere Objekte der B Bausparkasse mit Mietpools als Finanzierungsabrede außer dem, das Gegenstand des Urteils des OLG Karlsruhe vom 21.06.2006 war, bekannt seien. Weiterhin wurde um Bekanntgabe weiterer Unternehmen gebeten, die wirtschaftlich aus Sicht der Beklagten fragwürdige Mietpools zur Bedingung ihrer Finanzierung von Immobilien gemacht hätten. Abs. 2
Mit Bescheid vom 20.12.2006 lehnte die Beklagte die Erteilung der Auskunft ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Auskunft zu versagen sei, weil das Bekanntwerden einer zu diesem Gegenstand gegebenen Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzbehörde haben könne, § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG. Weiterhin sei die Auskunft auch nach § 1 Nr. 4 IFG zu versagen. Der Auskunft stehe das Amtsgeheimnis entgegen, zu dem die Beklagte nach § 9 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet sei. Eine ausnahmsweise Durchbrechung dieser Pflicht nach den in § 9 KWG aufgeführten Ausnahmen sei nicht ersichtlich. Abs. 3
Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2007 Widerspruch eingelegt und zur Begründung dargelegt, dass die Beklagte nicht zu den Finanzbehörden gehöre, die sich auf § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG berufen könnten. Die Beklagte könne unabhängig davon dem Anspruch auf Information auch nicht mit der Begründung entgegentreten, nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufgabenerfüllung seien infolge der begehrten Informationserteilung zu erwarten. Auch ein Ablehnungsgrund gemäß § 3 Nr. 4 IFG sei nicht gegeben. Die Beklagte verkenne die Reichweite des § 9 Abs. 1 S. 3 KWG. Über die dort genannten Behörden und Sachgründe hinaus könnten Informationen an Dritte weitergegeben werden, wenn höherrangige Interesse dies gebieten würden. Der hinsichtlich dieses Regelungszusammenhangs vergleichbare § 8 Wertpapierhandelsgesetz gestatte nach der Kommentarliteratur sogar die Weitergabe von Informationen an Journalisten, soweit die sachgerechte Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht behindert werde und keine Auskünfte über persönliche Angelegenheiten Einzelner verlangt werde. Abs. 4
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zusätzlich zur Begründung aus, dass auch verfassungsrechtliche Gründe einer Informationserteilung entgegenstehen würden. Denn die Informationserteilung in dem vorliegenden Fall würde zu einer Ungleichbehandlung beaufsichtigter und nicht beaufsichtigter Unternehmen führen. Über den Umweg einer Auskunftserteilung nach dem IFG könnten Anleger oder Gläubiger die finanz- oder gesellschaftsrechtlich mit den Publizitäts- und Transparenzvorschriften gezogenen Grenzen aushebeln und sich Zugang zu Informationen verschaffen, die bei nicht beaufsichtigten Unternehmen nicht gegeben seien. Der Kläger habe keine hoheitlichen Befugnisse. Auf dem Gebiete des Verbraucherschutzes seien auf staatlicher Ebene Ministerien zuständig. Nur letztere könnten sich auf höherrangige Interessen berufen und seien befugte Adressaten des erweiterten Ausnahmekatalogs des § 9 Abs. 1 Satz 3 KWG. Abs. 5
Am 22.05.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Auskunftsanspruch weiter verfolgt. Abs. 6
Zur Begründung hat er seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren vertieft und im Laufe des Verfahrens ergänzend vorgetragen, dass der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG nicht erfasst sei. Abgesehen davon, dass nach dieser eng auszulegenden Vorschrift die Beklagte nicht zu den dort aufgeführten Behörden gehöre, seien insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtaufgaben zu erwarten. Die von der Beklagten angeführten nachteiligen Wirkungen auf das Kooperationsverhalten der Beaufsichtigten seien insoweit allenfalls als Erschwernis ihrer Aufgaben zu bezeichnen, erreichten aber nicht das Ausmaß einer nachteiligen Wirkung. Die verfassungsrechtlichen Bedenken könnten nicht geteilt werden, da sie bei der Ausgestaltung der Ausnahmen für einen Informationszugang mitbedacht worden seien. Weiter stehe dem Informationszugang auch nicht § 3 Nr. 1 Buchstabe g) IFG entgegen, da nicht ersichtlich sei, dass durch den Informationszugang während der laufenden Gerichtsverfahren der Beigeladenen zu 2) der Schutzbereich der Rechtspflege an sich erfasst und die Wahrung fairer Verfahrensgrundsätze verletzt werden könnten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass dem Informationsanspruch § 3 Nr. 2 IFG entgegenstehe. Zwar bestehe der Informationszugang danach nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden könne, wozu auch nach einhelliger Meinung die Gefährdung von Individualrechtsgütern gehöre. Eine konkrete Gefahr für diese sei aber nicht ausreichend dargelegt. Ferner könne der Informationszugang nicht auf der Grundlage von § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 KWG versagt werden. Die dort festgesetzte Verschwiegenheitspflicht betreffe die persönliche Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Beklagten und sei in erster Linie eine Konkretisierung der allgemeinen Pflicht zur Wahrung der Amtsgeheimnisse. § 9 KWG wohne allerdings zusätzlich ein Verwertungsverbot für Informationen über Dritte inne. Dies komme aber vorliegend nicht zum Zuge, da die Informationen über die Beigeladene zu 2) nicht schutzwürdig seien. Denn durch die Instanzgerichte sei festgestellt worden, dass deren Verhalten in Bezug auf die Informationen, zu denen Zugang begehrt werde, rechtswidrig gewesen sei. Insoweit werde auch Bezug genommen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10.5.2006. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Verbraucherinteressen aufgrund einer Zuweisung durch den Gesetzgeber vertrete. Eine Weitergabe an sie auch unter Berücksichtigung der empfangsberechtigten Stellen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 7 KWG sei grundsätzlich möglich, weil aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" bei der Aufzählung der empfangsberechtigten Stellen hervorgehe, dass ihre Aufzählung nicht abschließend sei. Schließlich habe die Beklagte von ihrem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht, indem sie den Informationszugang zur Gänze abgelehnt habe und nicht einen zumindest teilweisen Informationszugang gewährt habe, wozu sie nach § 9 Abs. 1 IFG verpflichtet gewesen sei. Es gehe auch darum, sich mit dem Informationszugang einen Überblick über die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten zu verschaffen. Abs. 7
Der Kläger beantragt: Abs. 8
1.Der Bescheid der Beklagten vom 20.12.2006 (BA 26-K 5404 -- 105622-2006/0002) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2007 (Q 26-733-1/2007) wird aufgehoben. Abs. 9
2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über alle ihr bekannten Immobilienprojekte, bei denen die B Bausparkasse und/oder andere Anbieter die Finanzierung von Anlegern unter die Bedingung gestellt haben, dass diese einem Mietpool beitreten, welcher von Anfang an zum Schaden der Anleger konzipiert war (im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, 15 U 50/02 und 15 U 64/04) oder aus anderen Gründen "wirtschaftlich fragwürdig" war. Abs. 10
3.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu 2. Akteneinsicht zu gewähren. Abs. 11
4.Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hinsichtlich des Auskunfts-Begehrens zu 2. Auskunft zu geben durch Benennung der Immobilienprojekte nebst der jeweiligen Anbieter sowie der Gründe, aus denen sich aus ihrer Sicht Bedenken gegen das Ob und Wie der Finanzierung im Hinblick auf die Abhängigkeit der Finanzierung vom Beitritt zu einem Mietpool ergeben. Abs. 12
Die Beklagte beantragt, Abs. 13
die Klage abzuweisen. Abs. 14
Die Beklagte hat ergänzend zu den Gründen in den angegriffenen Bescheiden im Wesentlichen vorgetragen, dass bei Gewährung des verlangten Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf ihre Aufgabenerfüllung zu befürchten sei. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG habe der Gesetzgeber eine grundsätzliche Abwägung zwischen der wirksamen Kontrolle des Finanzmarktes und dem Informationszugang getroffen, was vorliegend den Informationszugang einschränke. Danach sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Information das Vertrauen der beaufsichtigten Institute in die Verschwiegenheit der Beklagten erheblich beeinträchtigen würde. Die Kontrolle der Institute sei nur wirksam durchzuführen, wenn sie über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus freiwillig durch die Institute informiert werde. Die Aufsicht werde aber gefährdet, wenn Informationszugang an Dritte zu vertraulichen und freiwillig gegebenen Informationen gewährt werde. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu befürchten. Diese Rechtsauffassung werde von den Verbänden der beaufsichtigten Institute geteilt, wie aus einem Antwortschreiben der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V. vom 21.12.2007 und der Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses vom 14.01.2008 hervorgehe, die zum Gegenstand des Vortrages gemacht würden. Insgesamt sei festzustellen, dass nur die strikte Geheimhaltung der im Rahmen der Aufsichtstätigkeit gewonnenen unternehmensbezogenen Informationen die mit der Aufsichtstätigkeit der Beklagten verbundenen Eingriffe in die Grundrechte der beaufsichtigten Unternehmen aus Art. 12 und Art. 14 GG zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigen könne. Das Informationsfreiheitsgesetz, gewährte es einen Anspruch auf Zugang zu unternehmensbezogenen Informationen für jedermann, würde dieses Gleichgewicht zerstören. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung zahlreicher aufsichtsrechtlicher Eingriffsbefugnisse wäre in Frage gestellt. Demgegenüber handele es sich bei dem mit der Klage verfolgten Ziel um Belange des Verbraucherschutzes, der einfachgesetzlich ausgestaltet sei. Abs. 15
Hinzu komme, dass § 3 Nr.1 Buchstabe g) IFG den begehrten Informationszugang insgesamt ausschließe. Denn der begehrte Informationszugang könne negative Auswirkungen auf die Beweisführung der beigeladenen Bausparkasse (Beigeladene zu 2) in anhängigen Gerichtsverfahren haben. Komme die Beklagte diesem Begehren nach, könne dies als Hinweis von sachkundiger Stelle verstanden werden, die von der beklagten Bausparkasse finanzierten Immobilien mit Mietpool seien tatsächlich fragwürdig. Abs. 16
Dem begehrten Informationszugang stehe auch § 3 Nr. 2 IFG entgegen. Das Bekanntwerden der Information könne die öffentliche Sicherheit gefährden, da hierunter auch die Unversehrtheit der Rechtsordnung zu verstehen sei. In finanz- und gesellschaftsrechtlichen Gesetzen seien die Publizitätspflichten von Unternehmen abschließend geregelt, die vorliegend mit dem Informationszugang unverhältnismäßig erweitert würden. Abs. 17
Der Kläger könne auch nicht eine weiter bestehende Verschwiegenheitspflicht der Beklagten nach § 3 Nr.4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 S.1 KWG in Abrede stellen. Das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen zu 2) entfiele nicht ohne weiteres bei möglicherweise rechtwidrigem Verhalten. Es werde in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.6.2005 (4 LB 30/04) zum Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheitsgesetz Abs. 18
Der begehrte Informationszugang habe im Übrigen insgesamt zurückgewiesen werden müssen, da jede Auskunft, auch zu Teilfragen, Rückschlüsse auf gegebenenfalls vorhandene vertrauliche Informationen) zulassen würde, was jedoch geeignet sei, schutzwürdige Belange zu verletzen. Abs. 19
Die Beigeladene zu 2) beantragt, Abs. 20
die Klage abzuweisen. Abs. 21
Die Beigeladene zu 2) hält die Klage für unzulässig. Der Klageantrag weiche von dem Antrag im Verwaltungsverfahren wesentlich ab. Der Antrag auf Informationszugang sei auch wegen der Fragestellung in Bezug auf "wirtschaftlich fragwürdige" Mietpools zu unbestimmt. Im Übrigen teilt die Beigeladene zu 2) die Auffassung der Beklagten. Ergänzend trägt sie vor, dass nach § 6 S. 2 IFG die Mitteilung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Betroffenen stehe. Hierfür gebe es aber schon deswegen kein Bedürfnis, weil diejenigen Immobilienprojekte, in denen die Beigeladene zu 2) eine Erwerberfinanzierung vom Beitritt in einen bestehenden Mietpool abhängig gemacht habe, durch ein im Auftrag der Beklagten erstattetes Gutachten längst öffentlich bekannt seien. Abs. 22
Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Er trägt vor, dass grundsätzlich die Ausnahmen vom Informationszugang eng auszulegen seien. Insbesondere handele es sich bei § 3 Nr. 1 d) IFG um keine Bereichsausnahme wie etwa in Bezug auf Informationen geheimdienstlicher Tätigkeit. Es widerspreche zudem der Lebenserfahrung, dass seitens der beaufsichtigten Institute grundsätzlich mehr Informationen weitergegeben werden würden, als gesetzlich gefordert. Hinsichtlich § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 KWG sei auszuführen, dass das Informationsfreiheitsgesetz ins Leere ginge, erkenne man in der Verschwiegenheitspflicht einen generellen Ablehnungsgrund. In dem Umfang, in dem ein Anspruch auf Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe, greife die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht. Insoweit stecke das Informationsfreiheitsgesetz die Grenzen der Amtsverschwiegenheit neu ab. Inwieweit im Einzelfall Belange Dritter zu schützen seien, beurteile sich nach § 5 und 6 IFG. Bei Informationen über ein rechtswidriges Verhalten eines Unternehmens könne jedoch grundsätzlich kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse erkannt werden. Abs. 23
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte der Beklagten zum Antragsverfahren (2 Hefter) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008 Bezug genommen. Abs. 24

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage ist zulässig. Sie ist fristgemäß erhoben worden. Der Kläger ist ein eingetragener Verein und mithin als juristische Person des Privatrechts auch unabhängig von der Verfolgung seiner dargelegten Satzungsbestimmungen beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO. Er ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn im Streit ist der Zugang zu Informationen, über welche die Beklagte -- eine Behörde des Bundes -- verfügt und zu denen der Kläger als grundsätzlich Anspruchsberechtigter nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (BGBl. I, S. 2722 - IFG) unter Berufung auf dieses Gesetz Zugang verlangt. Abs. 25
Die Klage ist allerdings unbegründet. Abs. 26
Die angegriffenen Bescheide sind im Ergebnis rechtmäßig. Der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt, (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte kann demnach nicht antragsgemäß zu der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Akteneinsicht und zu der mit dem Hilfsantrag verfolgten Auskunft verpflichtet werden, (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Abs. 27
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei amtlichen Informationen handelt es sich nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 IFG um jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Den Informationszugang kann die Behörde auf dem Wege der Auskunftserteilung, der Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen, (§ 1 Abs. 2 S. 1 IFG). Abs. 28
Diesem auf Zugang zu amtlichen Informationen gesetzlich bestimmten Anspruch genügen weder die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge noch die mit der Klage verfolgten und zumindest sprachlich mit den Anträgen im Verwaltungsverfahren nicht identischen Begehren. Abs. 29
Gegenstand des Zugangs können nämlich nur zu amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen in ihren verschiedenen Formen sein, die von der zur Information verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten Informationsbegehren identifizierbar sind. Denn der Informationsanspruch richtet sich auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Dabei wird der Anspruch auf Informationszugang nicht auf schon vorhandene abgegrenzte oder abgrenzbare Aufzeichnungen beschränkt. Zur Gewährleistung des Informationszugangs hat die Behörde grundsätzlich die Informationen auch in unterschiedlicher Form und durch Zusammenführung örtlich und sachlich getrennt aufbewahrter Aufzeichnungen zugänglich zu machen. Diese Pflicht bezieht sich aber auf vorhandene Bestände von amtlichen Aufzeichnungen, für die sich die Zuordnungsmerkmale aus dem gestellten Antrag unabhängig vom Aufwand der Zusammenstellung der amtlichen Aufzeichnungen ohne weitere Auslegung erschließen lassen. Mit anderen Worten: Mit dem Antrag muss sich die Art, der Umfang und das Ziel der begehrten Information bestimmen lassen. Anträge, aufgrund derer auf Seiten der Behörde erst eine Rechtsanwendung oder die Klärung einer Rechtsfrage durchgeführt werden muss, damit die begehrte Information bestimmt werden kann, richten sich nicht mehr auf bei einer Behörde vorhandene Informationen (vgl. dazu: VG Schleswig, Urteil vom 11.10.2002 -21 A 391/02 -- NordÖR 2004, S. 24). Abs. 30
Dieser Anforderung an einen bestimmten Antrag auf Informationszugang genügen die im Verwaltungsverfahren und auch im Verwaltungsstreitverfahren gestellten Anträge des Klägers nicht. Der Antrag zu 2) richtet sich auf Informationszugang zu amtlichen Aufzeichnungen der Beklagten über alle ihr bekannten Immobilienprojekte, welche die Beigeladene zu 2) oder andere Anbieter unter die Bedingung eines Beitritts von Anlegern zu einem Mietpool gestellt haben, welcher von Anfang an zum Schaden der Anleger konzipiert war oder aus anderen Gründen "wirtschaftlich fragwürdig" war. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 4) richtet sich auf Auskunft zu dem gleichen Kreis von Anbietern dieser Immobilienprojekte nebst der Benennung der Gründe, aus denen aus Sicht der Behörde Bedenken gegen das Ob und Wie der Finanzierung im Hinblick auf die Abhängigkeit der Finanzierung vom Beitritt zu einem Mietpool ergeben. Abs. 31
Nach dem bereits zuvor Ausgeführten erschließt sich, dass die von der Beklagten begehrten Informationen eine ins Einzelne gehende Rechtsprüfung und Rechtsanwendung voraussetzen. Es wird von dem Kläger nicht nur eine Information über die Anbieter von Immobilienprojekten, deren Finanzierung mit Mietpools erfolgt, verlangt, sondern eine Auswahl dieser Anbieter aus allen der Beklagten bekannten Anbietern in Bezug auf Finanzierungen, die zum Schaden der Anleger konzipiert wurden oder wirtschaftlich fragwürdig sind. Abs. 32
Auch im hilfsweise gestellten Antrag wird das Informationsbegehren über die Bennennung der Anbieter dahingehend erweitert, dass Auskunft über rechtliche Bedenken der Beklagten hinsichtlich derartiger Finanzierungen verlangt wird. Schließlich ist das Auskunftsbegehren zu derartigen Finanzierungen von Immobilienprojekten des Beigeladenen 2) von einer rechtlichen Vorprüfung in gleicher Weise erfasst. Mithin setzt der Informationszugang vorliegend voraus, dass er nur nach Rechtsprüfung und dann Aussonderung der rechtlich und wirtschaftlich fragwürdigen Finanzierungen erfolgen kann. Diese Informationen sind jedoch im Rechtssinne bei der Behörde nicht vorhanden. Abs. 33
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass sich die Auswahl derartiger Finanzierungen aus der Rechtsprechung leicht erschließt mit der Folge, dass dem Informationsbegehren ohne vorherige Rechtsprüfung Genüge getan werden kann. Soweit hierzu der Kläger auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und insbesondere auf das Urteil vom 21.06.2006 (Az:15 U 64/04) Bezug nimmt, ist anzuführen, dass auf die Revision der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.03.2007 (Az: XI ZR 414/04) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Soweit es vorliegend darauf ankommt, wird in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ausgeführt, dass der zivilrechtlich geltend gemachte Rückabwicklungs- und Schadensersatzanspruch nicht generell in Fällen eines Beitritts eines Darlehensnehmers zu einem Mietpool in Frage komme. Nur unter bestimmten Voraussetzungen des Zusammenwirkens und zurechenbaren Verhaltens der mit der Planung, Durchführung, Vertrieb und Kreditvergabe befassten Beteiligten komme er zum Zuge. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass der Beitritt zu einem Mietpool für einen Darlehensnehmer nicht notwendigerweise nachteilig sei, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führe (BGH, a.a.O., Rdnr.19, dokumentiert in Juris). Es liegt auf der Hand, dass die Abhängigkeit der Gewährleistung des Informationszugangs von einer vorgeschalteten Rechtsprüfung dieses Umfangs nicht mehr von dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gedeckt wird. Abs. 34
Dies gilt auch unbeschadet des Umstandes, dass seitens der Beklagten mit Prüfungsanordnung vom 31.05.2001 die D-Treuhand GmbH mit der Prüfung des Geschäftbetriebs der Beigeladenen zu 2) wegen derartiger Finanzierungen beauftragt worden ist und das Gutachten ausweislich der Entscheidungsgründe in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, in denen es auszugsweise zitiert wird, auch vorliegt (a.a.O., Rdnr. 46, dokumentiert in Juris). Hierauf beziehen sich -- erstens -- die Anträge des Klägers nicht, obgleich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren das Gutachten bereits erstellt, in das Verfahren eingeführt und das Urteil ergangen war und -- zweitens -- würde nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Rechtsprüfung vor Informationszugang im dargelegten Umfang nicht entbehrlich sein. Es kommt daher gar nicht darauf an, dass dieses Gutachten -- wie der Beigeladene zu 2) vorgetragen hat -- in interessierten Kreisen längst kursiert und dem klägerischen Anspruch insoweit § 9 Abs. 3 IFG entgegenstehen könnte, sofern man annimmt, dass er sich dieses Gutachten aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnte. Abs. 35
Der Antrag war auch insgesamt abzuweisen. Zwar ist gemäß § 7 Abs. 2 S.1 IFG einem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem ein Anspruch zum Teil besteht, jedoch ist aus der Gestaltung des Anträge nicht ersichtlich, wie sie so aufgeteilt werden könnten, dass sie dem mit der Klage geltend gemachten Informationsinteresse zumindest teilweise noch entsprechen könnten. Dies wird unterstrichen durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ablehnung des Klägerbevollmächtigten, die Klageanträge auf einen Teil zu beschränken. Abs. 36
Nach alledem war die Klage abzuweisen, weil das Klagebegehren an dem gesetzlich ausgestalteten Informationsanspruch mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Anträge scheitert. Insoweit kommt es auf die von der Beklagten und dem Beigeladenen zu 2) in dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ausnahmen vom Informationszugang gemäß §§ 3 bis 6 IFG wegen überwiegender einerseits im öffentlichen Interesse liegender öffentlicher Belange und andererseits schutzwürdiger privater Interessen wegen kollidierender subjektiver Rechtsgüter und Interessen Dritter nicht mehr an. Abs. 37
Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen, weil sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung dem Risiko des Unterliegens ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Abs. 38
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Abs. 39
Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V. mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Abs. 40
RECHTSMITTELBELEHRUNG
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JurPC Web-Dok.
6/2009, Abs. 41
[ online seit: 13.01.2009 ]
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., VG, Zugang zu Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes - JurPC-Web-Dok. 0006/2009