JurPC Web-Dok. 139/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/2008239136

Joerg Andres / Carlo H. Borggreve *

Die tatsächliche Verständigung ("der Deal") im Steuerrecht - zur Vermeidung steuerrechtlicher Nachteile bei Datencrashs

JurPC Web-Dok. 139/2008, Abs. 1 - 10


I. Ausgangslage

Auch im Internet-Zeitalter herrscht beim Bürger noch oft die Meinung vor, mit dem Finanzamt könne es nur zwei mögliche Verfahrensweisen geben:
Entweder die Angaben des Steuerpflichtigen würden akzeptiert oder man müsse mit dem Finanzamt streiten, womöglich bis vor Gericht. Hierbei wird allerdings eine unter Fachleuten schon lange bekannte und auch praktizierte "gestalterische" Möglichkeit des konstruktiven Austauschs zwischen Bürger und Finanzverwaltung übersehen.
Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juli 2008 (GZ: IV A 3 - S 0223/07/10002, DOK 2008/0411043) behandelt u.a. die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der sog. tatsächlichen Verständigung, in der Steuerpraxis oft auch "Kompromiss" und inzwischen zunehmend auch "Deal" genannt.
JurPC Web-Dok.
139/2008,  Abs. 1
Das Erfordernis, einen solchen Deal mit dem Finanzamt auszuhandeln, kann sich schon dann ergeben, wenn z.B. webbasierte Daten, die steuerlich relevante Informationen enthalten (z.B. geschäftlich veranlasste E-Mails), aufgrund eines Datencrashs plötzlich nicht mehr zur Verfügung stehen und - mangels Datensicherung - auch nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand wieder rekonstruiert werden können. Das kann gerade bei kleineren Betrieben schnell passieren.
Und in solchen Fällen, in denen Teile des für die Besteuerung erforderlichen Sachverhalts praktisch nicht mehr dokumentierbar sind, kann das Instrument der tatsächlichen Verständigung eminent nachteilige Folgen für den Steuerpflichtigen abmildern helfen und - zumindest teilweise - spürbare und schnelle Abhilfe schaffen.
Abs. 2

II. Voraussetzungen/Risiken bei tatsächlicher Verständigung

Das vorerwähnte BMF-Schreiben fasst u.a. die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung aus Sicht der Finanzverwaltung zusammen.
Eine solche Einigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ("BFH") in jedem Verfahrensstadium - also z.B. auch noch während eines bereits laufenden Klageverfahrens - möglich. Sie ist streng begrenzt auf den Bereich der Sachverhaltsermittlung; eine Vereinbarung über sich daraus ergebende zweifelhafte Rechtsfragen oder zur Vermeidung bestimmter Rechtsfolgen ist nicht zulässig.
Abs. 3
Um mit dem Finanzamt überhaupt über einen bestimmten Sachverhalt verhandeln zu können, ist wesentliche Voraussetzung, dass dieser nur unter erschwerten Umständen (also mit einem nicht mehr vertretbaren Arbeits- oder Zeitaufwand) ermittelt werden kann oder die Ermittlung zwar prinzipiell möglich erscheint, aber angesichts des zu erwartenden Steueraufkommens völlig unverhältnismäßig wäre. Abs. 4
Daraus ist abzulesen, dass die tatsächliche Verständigung der Herstellung des Rechtsfriedens und der Vermeidung von Rechtsbehelfen dienen soll. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist auch nicht mit Verwaltungskosten verbunden, wie es etwa bei einer allgemeinen verbindlichen Auskunft des Finanzamts seit Neuestem der Fall ist. Abs. 5
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die an dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung Beteiligten zu einer verbindlichen Regelung befugt sind. Auf Seiten des Steuerpflichtigen dürfte das in aller Regel kein besonderes Problem darstellen: entweder ist er selbst anwesend, oder ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter (z.B. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder Steuerberater/in). Auf Seiten der Finanzbehörde ist das mitunter nicht so einfach. Sie muss vertreten sein durch einen zeichnungsberechtigten Amtsträger der zuständigen Behörde. Regelmäßig sind das der Vorsteher/in des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts oder sein Vertreter bzw. der zuständige Sachgebietsleiter. ) sein. Die Rechtsprechungspraxis belegt, dass man sich schon häufiger in der "richtigen" Person geirrt hat. Außerdem darf sich die Einigung grundsätzlich nur auf einen einzelnen individualisierbaren Sachverhalt beziehen, um den Einwand des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" zu vermeiden. Schließlich soll die tatsächliche Verständigung in beweissicherer Form schriftlich festgehalten und von den Beteiligten auch unterzeichnet werden.
Ist alles das zutreffend beachtet worden, sind beide Seiten an die Verständigung gebunden.
Abs. 6
Selbst wenn eine solche Einigung beweisbar zustande gekommen ist, kann sie unwirksam sein, wenn Einigungsmängel (Scheingeschäft, Vertretungsmängel oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen) bei Abschluss bestanden. Abs. 7
Um auch hier Schwierigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, mögliche Mängel der tatsächlichen Verständigung unmittelbar vor Abschluss noch einmal im Detail zu prüfen, um unliebsame Überraschungen auszuschließen. Eine professionell vorbereitete und abgefasste Dokumentation ist herbei ganz wesentlich. Abs. 8

III. Resümee und Ausblick

Wenn sich im Einzelfall also herausstellt, dass steuerlich erforderliche Angaben nicht mehr durch entsprechende Unterlagen, Dokumente oder sonstige Daten belegbar sind, sollte - bevor die Finanzverwaltung einseitig eine für den Steuerpflichtigen meist sehr nachteilige Schätzung ausbringt - an das Instrument der tatsächlichen Verständigung gedacht werden. Angesichts der Fülle zu beachtender notwendiger Voraussetzungen empfiehlt sich die frühzeitige Hinzuziehung eines hierbei erfahrenen Steuerjuristen, um Fehler und Nachteile zu vermeiden. Abs. 9
Angesichts des enormen Geschwindigkeitszuwachses in der beruflichen Kommunikation und der zunehmend komplexer werdenden Lebenssachverhalte (insbesondere durch die E-Mail-Kommunikation) werden sich in Zukunft tendenziell immer häufiger Bedürfnisse für den Abschluss tatsächlicher Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung ergeben, da in vielen Fällen ein nahezu vollständiger Sachverhalt nicht mehr rekonstruierbar ist. Umso wichtiger ist es, in diesen Situationen den Ernst der Lage frühzeitig zu erkennen, um langwieriges und teures Streiten über Schätzungsbescheide und den dann oft folgenden Gang vors Gericht zu vermeiden und stattdessen für alle Seiten schnell Rechtssicherheit zu schaffen.
JurPC Web-Dok.
139/2008,  Abs. 10
* Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Düsseldorf (www.andresrecht.de). Er war zudem langjährig als Justiziar und Personalchef beim größten in Deutschland ansässigen Werbe- und Kommunikationsagenturkonzern an gleicher Stätte tätig und engagiert sich ehrenamtlich im Vorstand des Marketing Club Düsseldorf (www.marketing-club.net). Er ist spezialisiert auf die Beratung von Agenturen, Profisportlern und Künstlern sowie im Bereich steuerlich veranlasster Streitigkeiten und deren Vermeidung. Zudem ist er Dozent für Vertragsgestaltung und Verhandlungsführung an der RFH Köln.
Dr. Carlo H. Borggreve begann seine berufliche Laufbahn als Finanzbeamter und war anschließend Referent im Bundeswirtschafsministerium. Ende 1983 wurde er Syndikusanwalt und verantwortete als Zentralbereichsleiter die Steuer- und Bilanzfragen eines Montankonzerns und danach eines Versicherungskonzerns. Seit 2007 ist er Partner einer Wirtschaftskanzlei in Dortmund und Dozent für internationales Steuerrecht an der RFH Köln.
[ online seit: 09.09.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Andres, Joerg, Die tatsächliche Verständigung ("der Deal") im Steuerrecht - zur Vermeidung steuerrechtlicher Nachteile bei Datencrashs - JurPC-Web-Dok. 0139/2008