LG Leipzig |
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Leitsätze (der Redaktion) |
1. Parteien sind Mitbewerber i.S.d. § 8 UWG, wenn sie im selben Marktsegment tätig sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn beide Parteien Außenbeleuchtung anbieten. Es kann in diesem Fall nicht eingewandt werden, eine Partei vertreibe nur Bodenstrahler mit Solarfunktion. 2. Der Gegenstandswert bei einer Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Unterlassung, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien sowie nach der Verletzungshandlung und ihren Auswirkungen. Bei einer wie vorliegend nur geringen Wertigkeit des Verstoßes sind 4000 Euro als Gegenstandswert angemessen. |
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[online seit: 09.09.2008] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Leipzig, LG, Gegenstandswert bei Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung - JurPC-Web-Dok. 0137/2008 |