AG München |
UrhG § 97 |
Leitsatz (der Redaktion) |
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Eingriffs in Nutzungsrechte durch Verwendung von Karten im Internet ist, dass nachgewiesen wird, dass im Zeitpunkt der Verletzungshandlung dem Kläger die Nutzungsrechte an der Karte zustanden. Hierfür kann es ausreichen, dass eine sog. Rechtekette, ausgehend vom Urheber, nachvollziehbar dargelegt wird. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn zum einen vorgetragen wird, die Rechte seien durch den Vorstand einer Gesellschaft übertragen worden, andererseits aber vorgetragen wird, die Rechte seien über eine Firma A auf eine Firma B und danach auf den Kläger übertragen worden. In diesem Falle kann auch kein Beweis über die entsprechenden Behauptungen erhoben werden, da der Vortrag widersprüchlich ist und eine Beweisaufnahme einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde. |
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[online seit: 05.08.2008] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: München, AG, Voraussetzungen für Schadensersatz wegen Nutzung von Karten im Internet - JurPC-Web-Dok. 0118/2008 |