| 1. Es ist unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bei einem Verkauf von Waren über die
Plattform eBay darauf hinzuweisen, dass die Ware im Falle des Widerrufs 2
Wochen nach Erhalt zurückgegeben werden müsse. Die Widerrufsfrist beträgt
nämlich einen Monat, weil die Belehrung im Internet nicht das Erfordernis der
Textform erfüllt.
2. Die Klausel, dass bis zu einem Warenwert von 40 Euro die Rücksendung auf
Gefahr und Kosten des Kunden geschieht, ist ebenfalls unlauter nach §§ 3, 4 Nr.
11 UWG, da nur im Falle des Widerrufsrechts gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB die
Kosten der Rücksendung dem Verbraucher aufgebürdet werden können, nicht aber
bei dem Rückgaberecht.
3. Es ist ferner unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, wenn bei eBay-Angeboten eine
E-Mail Adresse und eine weitere Möglichleit der elektronischen Kontaktaufnahme
nicht angegeben sind. Die Verpflichtungen hierzu folgen aus § 5 TMG, da es sich
bei eBay-Angeboten um geschäftsmäßige Telemedien handelt. Das Merkmal "in der
Regel gegen Entgelt" bezieht sich zwar nicht nach dem Wortlaut, aber nach dem
Willen des Gesetzgebers als Einschränkung auf die "Geschäftsmäßigkeit", weil
rein private Homepages von der Impressumspflicht ausgenommen werden sollen, so
dass nach § 5 TMG alle kommerziellen Webseiten von der Impresssumspflicht
betroffen sind. | |