Tatbestand | |
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Löschung der sie
betreffenden Daten auf der Internetseite www.spickmich.de sowie es zu
unterlassen, zukünftig ihre Person betreffende Daten zu veröffentlichen. | JurPC Web-Dok. 97/2008, Abs. 1 |
Die Klägerin ist Lehrerin an der Realschule in V. Die Homepage
"www.spickmich.de" wird von der Beklagten zu 4.) betrieben, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 1.) bis 3.) sind. | Abs. 2 |
Die Internetseite www.spickmich.de verfügt derzeit über 450.000
angemeldete Mitglieder. Die angemeldeten Nutzer können u. a. Informationen über
sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal Nachrichten an andere Nutzer
senden oder eigene soziale Kontaktnetze, bestehend aus "Freunden", "Mitgliedern
einer Stufe" und "Clubs" aufbauen. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils
ist neben den Rubriken "Meine Seite", "Meine Freunde", "Nachrichten", "Meine
Stadt" und ähnliches auch die Rubrik "Meine Schule". In letzterer können
Schüler allgemein Meinungen über die Schule äußern. Dies erfolgt in Form von
Schulnoten. | Abs. 3 |
Neben der Benotung der einzelnen Lehrer ist auch eine Benotung in
Bezug auf die Ausstattung der Schule, das Schulgebäude sowie in Bezug auf
Faktoren wie den "Flirt-Faktor" möglich. Auf der Seite "Meine Schule" gibt es
eine Rubrik "Lehrerzimmer", in welcher die Namen einzelner Lehrer, die an der
Schule unterrichten, verzeichnet sind. Das Eintragen der einzelnen Namen der
Lehrer kann nur durch die angemeldete Personen erfolgen, dies sich zumindest
als solche der konkreten Schule ausgeben. | Abs. 4 |
Die Anmeldung der Schüler erfolgt bei www.spickmich.de. Hierzu
muss der exakte Na-men der Schule, ein Benutzername und eine E-Mail-Adresse
angegeben werden. An die angegebene Emailadresse wird ein Passwort versandt,
mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. | Abs. 5 |
Als "Interessierte" können sich auf dem Schüler-Portal der
Beklagten Lehrer und Eltern anmelden. Hierfür muss die jeweilige Person einen
Benutzernamen und eine Emailadresse angeben. "Interessierte" können keine
eigenen Inhalte im Dienst hinterlegen. Die ent-sprechenden Schaltflächen sind
bei ihnen nicht aktiviert. | Abs. 6 |
Die Abgabe von Bewertungen der Lehrer können von "Interessierten"
nicht abgeben werden. Diese Bewertungen der Lehrer können nur durch als Schüler
der jeweiligen Schule Angemeldete abgegeben werden. Eine Überprüfung, ob der
jeweilige Schüler tatsächlich Schüler an der des zu bewertenden Lehrers ist,
erfolgt nicht. Einsehbar ist die Bewer-tungsseite für alle als Schüler oder
Interessierte registrierten Benutzer. | Abs. 7 |
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der der Zuname, die unterrichteten Fächer
und die Schule, an der der Lehrer oder die Lehrerin unterrichtet, hervorgehen. | Abs. 8 |
Darüber hinaus werden auch die mit Schulnoten von 1 bis 6 zu
bewertenden Kriterien "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich",
"guter Unterricht", "faire Prüfungen", "faire Noten", "vorbildliches Auftreten"
und "fachlich kompetent" angezeigt. Aus dem Durchschnitt der für den jeweiligen
Lehrer abgegebenen Bewertungen wird auf der Be-wertungsseite eine
Gesamtbewertung errechnet, wobei auch die Zahl der abgegebenen Bewertungen
aufgeführt wird. Bewertungsergebnisse werden auf dem Bewertungsmodul erst
angezeigt, wenn mindestens vier Schüler einen Lehrer bewertet haben.
Bewertun-gen, die ausschließlich aus dem Wert "1" oder dem Wert "6" bestehen,
fließen nicht in das Bewertungsergebnis ein. | Abs. 9 |
Das Bewertungsergebnis kann als "Zeugnis" ausgedruckt werden. In
diesem Zusammen-hang werden der Name des zu bewertenden Lehrers, die Schule, an
der er unterrichtet, die Noten in den einzelnen Bewertungskategorien und die
Gesamtnote ausgedruckt. Fer-ner können die als Schüler der Schule angemeldeten
Nutzer in einer Zitatsektion angebli-che Zitate der bewerteten Lehrer auf die
Homepage einstellen, die sodann ebenfalls von angemeldeten Nutzern auf der
Homepage abgerufen werden können. Zum Schutz der Lehrer ist auf der Lehrerseite
eine Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vorgesehen, über diese können
Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung an die Beklagten gemeldet werden. | Abs. 10 |
Die Inhalte der Angaben in Bezug auf Lehrer in dem Portal
www.spickmich.de können durch nicht registrierte Nutzer nicht abgerufen werden.
Dies hat unmittelbar zur Folge, dass die in www.spickmich.de eingestellten
Inhalte nicht über Suchmaschinen wie zum Beispiel www.google.de aufgefunden
werden können. Innerhalb des Portals können re-gistrierte Interessierte Lehrer
nicht über deren Namen suchen. Hierfür muss zunächst der richtige Name des
Ortes und der richtige Name der Schule angegeben werden. | Abs. 11 |
Die Klägerin wird auf der Domain www.spickmich.de mit Namen, der
Schule an der sie unterrichtet und den Unterrichtsfächern Englisch, Geschichte,
Wirtschaft / Recht und Poli-tik genannt und mit einer Gesamtnote von 4,2
bewertet. Zitate betreffend Aussagen der Klägerin sind nicht veröffentlicht. | Abs. 12 |
Auf der Hompage der Schule, an der die Klägerin unterrichtet, sind
deren personenbezo-gene Daten nämlich Name und unterrichteten Fächern
enthalten. Diese Daten lassen sind über die Suchmaschine www.google.de für
jedermann auffindbar. | Abs. 13 |
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie gemäß § 35 Abs. 2 BDSG
einen Anspruch auf Lö-schung der über sie veröffentlichten Daten und
Bewertungen habe. | Abs. 14 |
Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf Unterlassung gemäß der
§§ 1004 i. V. m. 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i. V. m. 4 BDSG. | Abs. 15 |
Sie meint, sie werde durch die Veröffentlichung ihrer Daten in
ihrem Recht auf Selbstbe-stimmung verletzt. Danach sei das Recht geschützt,
selbst über Angelgenheiten zu bestimmen, die der eigenen Persönlichkeitssphäre
zugeordnet sind. Hierzu gehöre auch, darüber bestimmen zu können, ob und
inwieweit Informationen über persönliche Angele-genheiten zum Gegenstand
öffentlicher Aufmerksamkeit gemacht würden. | Abs. 16 |
Durch die vorgesehene Veröffentlichung von Zitaten drohe zudem die
Verletzung am ge-sprochenem Wort. Die Schule und insbesondere das Klassenzimmer
seien keine öffentli-chen Orte und die dort getätigten Äußerungen nicht für die
Öffentlichkeit bestimmt. | Abs. 17 |
Ein weiterer schwerer Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht liege in den von den Beklagten entworfenen
"Bewertungskriterien". Diese seien im Wesentlichen un-sachlich und
diskriminierend. | Abs. 18 |
Insgesamt liege eine Verletzung der Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG,
8 EMRK sowie der | Abs. 19 |
§§ 1 und 2 BeschSchG vor. Dem gegenüber könnten sich die Beklagten
nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen. Eine anonyme
Meinungsäußerung verdiene keinen Schutz. Im übrigen liege für eine solche
Meinungsäußerung kein berechtigtes öf-fentliches Interesse vor. Vielmehr
handele es sich lediglich um ein Unterhaltungsinteresse auf Kosten der
Klägerin. | Abs. 20 |
Nach der Rechtsprechung reiche gemäß Artikel 8 EMRK ein bloßes
Unterhaltungsinte-resse an einer Information gegenüber dem
Selbstbestimmungsinteresse nicht aus, viel-mehr sei danach ein darüber
hinausgehendes öffentliches Interesse erforderlich. | Abs. 21 |
Letztlich seien die Kriterien "Beliebt", "gut vorbereitet" und
"fachlich kompetent" nicht als Meinungsäußerung zu qualifizieren. | Abs. 22 |
Die Klägerin beantragt, | Abs. 23 |
1. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite
"spick-mich.de" veröffentlichten Daten betreffend die Klägerin bestehend aus
Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten Fächer
im Zusammenhang mit der Gesamt- und Einzel-bewertung der Klägerin durch
Notengebung von 1 bis 6, ob sie cool und witzig, beliebt, motiviert,
menschlich, fachlich kompetent und gut vorbereitetet sei, ob sie guten
Unterricht mache, faire Prü-fungen und faire Noten erteile und ein
vorbildliches Auftreten ha-be, auf der Internetseite "spickmich.de" zu löschen. | Abs. 24 |
2. Die Beklagten werden verurteilt, die auf der Internetseite
"spick-mich.de" veröffentlichten Daten betreffend der Klägerin bestehend aus
Name, Schule, an der die Klägerin unterrichtet und ihre unter-richteten Fächer
im Zusammenhang mit der Rubrik Zitate: "Alles was Frau ... schon so vom Stapel
gelassen hat (Lustiges, Fie-ses....) auf der Internetseite "spickmich.de" zu
löschen. | Abs. 25 |
3. Den Beklagten wird aufgegeben es zu unterlassen, die
persönli-chen Daten betreffend die Klägerin bestehend aus Name, Schule, an der
die Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit
der Gesamt- und Einzelbewertung der Kläge-rin durch Notengebung von 1 bis 6, ob
sie cool und witzig, beliebt, motiviert, menschlich, fachlich kompetent und gut
vorbereitetet sei, ob sie guten Unterricht mache, faire Prüfungen und faire
Noten er-teile und ein vorbildliches Auftreten habe, auf der Internetseite
www.spickmich.de zu veröffentlichen. | Abs. 26 |
4. Den Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, die
persönli-chen Daten der Klägerin, bestehend aus Name, Schule, an der die
Klägerin unterrichtet und ihre unterrichteten Fächer im Zusam-menhang mit der
Rubrik Zitate: "Alles was Frau ... schon so vom Stapel gelassen hat (Lustiges,
Fieses...) auf der Internetseite www.spickmich.de zu veröffentlichen. | Abs. 27 |
5. Den Beklagten wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, die
personenbezogenen Daten der Klägerin Name, Schule, an der sie unterrichtet und
unterrichtete Fächer in Zusammenhang mit Be-wertungen ihrer persönlichen
Eigenschaften und Fähigkeiten als Lehrerin durch Schüler und sonstige Dritte im
Internet zu veröf-fentlichen. | Abs. 28 |
6. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die vorstehenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €
und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben wer-den kann, eine Ordnungshaft
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. | Abs. 29 |
7. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den
Rechtsan-waltskosten gegenüber den Rechtsanwälten ... in Höhe von 961,28 €
freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit. | Abs. 30 |
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. | Abs. 31 |
Sie sind der Ansicht, dass der Antrag zu 5.) zu unbestimmt sei, da
nicht ersichtlich sei, welches Unterlassen von den Beklagten gefordert werde. | Abs. 32 |
Den Anträgen zu 1.) und zu 2.) fehle jeweils das
Rechtsschutzbedürfnis, da die Löschung der Daten bereits durch die von der
Klägerin begehrte Unterlassen mit umfasst sei. | Abs. 33 |
Sie gehen davon aus, mit betreiben der Internetseite verletzten
sie das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht der Klägerin nicht. Ihre Tätigkeit sei
vollumfänglich vom Schutz der Mei-nungsfreiheit umfasst. | Abs. 34 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. | Abs. 35 |
Entscheidungsgründe | |
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. | Abs. 36 |
I. | |
Die Klage ist zulässig. | Abs. 37 |
Den Anträgen zu 1. und 2. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. | Abs. 38 |
Soweit mit diesen Anträgen die Löschung der bereits
veröffentlichten Daten verfolgt wird, enthalten die Anträge zu 3. und 4. dieses
Begehren gerade nicht. Mit diesen verfolgt die Klägerin die zukünftige
Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Daten. | Abs. 39 |
Der Klageantrag zu 5. genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO. | Abs. 40 |
Bei einem Unterlassungsantrag ist erforderlich aber auch
ausreichend, wenn er möglichst konkret gefasst und damit in der Vollstreckung
klar ist, worauf sich das Verbot bezieht. Dass der Antrag auslegungsfähige
begriffe enthält schadet dem nicht (vgl. Zöller, ZPO zu § 253 RN 13 b). | Abs. 41 |
II. | |
Die Klage ist nicht begründet. | Abs. 42 |
Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu. | Abs. 43 |
Ein Löschungs - oder Unterlassungsanspruch ergibt sich weder unter
dem Gesichtspunkt einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch
wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. | Abs. 44 |
1. | |
Die Bewertung der Klägerin auf der Internetseite www.spickmich.de
stellt keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2
Abs. 1 , Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 823, 1004 BGB analog dar. | Abs. 45 |
Bei dem Namen der Klägerin, ihrer beruflichen Tätigkeit und der
von ihr unterrichteten Fächer, handelt es sich um wahre Tatsachen. Die
vorgenommenen beziehungsweise vorzunehmenden Bewertungen der Klägerin sind als
Meinungsäußerung beziehungsweise Werturteil zu qualifizieren. Die Einordnung
einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung, ist nach dem Inhalt
der jeweiligen Äußerung, so wie sie in ihrem Gesamtzusammenhang von den
angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, vorzunehmen (vgl. BGH NJW 1988,
1589). Der tatsächliche Charakter der Äußerung überwiegt, wenn die Wertung sich
als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit
eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der behaupteten tatsächlichen Umstände
möglich ist (vgl. BVerfG in AfP 2003, 43 ff.). Ist die Äußerung hingegen durch
die Elemente der Stellungnahme, der Beurteilung und der Wertung geprägt, ist
von einer Meinungsäußerung auszugehen (vgl. BVerfG, NJW 1985, 3303; OLG
Hamburg, AfP 1992, 165). Ebenso ist von einer Meinungsäußerung auszugehen, wenn
der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem
Wertungscharakter in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, NJW 1992, 1439 ff.; BGH,
NJW-RR 2001, 411). | Abs. 46 |
Danach stellen alle Kriterien des Bewertungsmoduls und
auch der Zeugnisfunktion Werturteile dar. | Abs. 47 |
An dieser Bewertung ändert sich nichts, wenn in diesem
Zusammenhang personenbezogenen Daten der Klägerin genannt werden und auf diese
Bezug genommen wird. Die personenbezogenen Daten bilden nur Bezugspunkte für
die Abgabe der Bewertungen. Keine der Bewertungen wäre einem Beweis bei
Durchführung einer Beweisaufnahme zugänglich (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2008, 26
ff. m. w. N.). | Abs. 48 |
Das Bewertungsforum des Portals www.spickmich.de fällt daher in
den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. | Abs. 49 |
Allerdings steht dieses Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unter
einem Gesetzesvorbehalt. Schranken sind die allgemeinen Gesetze und das Recht
der persönlichen Ehre. Bei Kollission des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes
nach Artikel 2 Abs. 1 GG beziehungsweise einem auf dieser Grundlage in Betracht
kommenden Unterlassungsbegehren gem. §§ 823, 1004 BGB mit dem Recht der
Freiheit auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG, ist zwischen den
beiderseitigen Grundrechtspositionen im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der
einschlägigen zivilrechtlichen Normen eine Abwägung vorzunehmen (vgl. OLG Köln
a. a. O.). In diese Abwägung ist, unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls, die Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung
einerseits und die Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der
Äußerung andererseits einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.). Eine
wertende Kritik findet ihre Grenze dort, wo es sich um eine reine Schmähkritik
oder eine Formalbeleidigung handelt oder sich die Äußerung als Angriff auf die
Menschenwürde darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2358 f.). | Abs. 50 |
Nach der von der Kammer vorgenommenen Abwägung sind die
Bewertungsmöglichkeiten im Portal der Beklagten nicht als einen unzulässigen
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu qualifizieren. | Abs. 51 |
Die vorgenommenen Bewertungen betreffen ihre Sozialsphäre. Soweit
die Bewertung unter den Kriterien "guter Unterricht", "fachlich kompetent",
"motiviert", "faire Noten", "faire Prüfungen" und "gut vorbereitet" sowohl im
Bewertungsmodul als auch im Zeugnis statt-findet, sind nicht das
Erscheinungsbild oder die allgemeine Persönlichkeit der Klägerin betroffen,
sondern die konkrete Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Auch die
Erklärun-gen und Kommentare, die auf der Homepage als Orientierung zu den
einzelnen Kriterien des Bewertungsmoduls vorgegeben werden, stellen rein sach-
und unterrichtsbezogene Kriterien dar. So werden "fairen Prüfungen", "fairen
Noten" und "gut vorbereitet", die als Bestnote mit einer "1" zu bewerten sind,
die Kriterien "unfaire Prüfungen", "unfaire Noten" und "schlecht vorbereitet"
entgegengesetzt. Das Gegenteil von "gutem Unterricht" wird als "schlechter
Unterricht" und das Gegenteil von "motiviert" als "unmotiviert" definiert. | Abs. 52 |
Eine Schmähkritik oder auch ein An-den-Pranger-Stellen der
Klägerin ist durch die Möglichkeit dieser Schülerbewertung und den Umstand,
dass ihr Name im Zusammenhang mit den Bewertungskriterien genannt wird, nicht
gegeben (vgl. OLG Köln, a.a.O.). | Abs. 53 |
Im Rahmen der vorgenommenen Abwägung hat die Kammer weiter
berücksichtigt, dass eine Bewertung unter Zuhilfenahme der vorgenannten
Kriterien auch eine Orientierung für Schüler und Eltern darstellen kann und zu
erhöhter Transparenz sowie Kommunikation und Interaktion führen kann. Die
Bewertungen betreffen ausschließlich den schulischen Bereich und damit die
berufliche Tätigkeit der Klägerin, so dass sie durch diese ein Feedback
bekommt. | Abs. 54 |
Eine Vergleichbarkeit mit den Zeugnisbewertungen der Schülerinnen
und Schüler der Schüler, welche auf kontinuierlich erfolgende mündliche und
schriftliche Leistungskontrol-len beruhen und unter bestimmten Voraussetzungen
einer Nachprüfbarkeit zugänglich sind, besteht mit den hier zu beurteilenden
Bewertungen gerade nicht. Bei ihnen handelt es sich um subjektive
Einschätzungen und Wertungen, die allerdings geeignet sein kön-nen, sowohl den
Lehrern als auch Schülern eine gewissen Orientierung in Bezug auf die
Einschätzung der bewertenden Kriterien zu ermöglichen. | Abs. 55 |
Hier verhält es sich ähnlich wie bei Bewertungen in
Schülerzeitungen, die als solche ebenfalls vermehrt ins Internet gestellt
werden. | Abs. 56 |
Einzubeziehen in die Abwägung ist auch der Umstand, dass die
Bewertung nicht er-scheint, wenn der Name der Klägerin in
Internet-Suchmaschinen eingegeben wird, son-dern lediglich nach erfolgter
Anmeldung auf der Homepage www.spickmich.de. | Abs. 57 |
Selbst auf dem Portal www.spickmich.de ist es nicht möglich, nach
dem Namen eines einzelnen Lehrers zu suchen. Eingegeben werden kann lediglich
die konkrete, exakt zu bezeichnende Schule. Erst nach diesem Eingabeschritt
kann das Lehrerzimmer mit den dort genannten Lehrern angeklickt werden. Dies
zeigt, dass gerade kein uneingeschränk-tes "öffentliches" Bewerten der
Lehrerinnen und Lehrer und es keinen uneingeschränkten Zugang im Internet zu
diesen Bewertungen gegeben, sondern diese werden lediglich un-ter den einzelnen
Schulen aufgeführt, die im Wesentlichen von interessierten Schülern oder Eltern
eingegeben und aufgesucht werden dürften. | Abs. 58 |
Die bloße Möglichkeit des Missbrauchs ist nicht geeignet, eine
andere Bewertung herbeizuführen. Aufgrund dessen ist eine Beschränkung der
Meinungsfreiheit nicht durch die hier gegebene Schwere einer eventuellen
Persönlichkeitsbeeinträchtigung der Klägerin gerechtfertigt. Eine Untersagung
der Bewertung kommt daher nicht in Betracht. | Abs. 59 |
Letzteres gilt auch für die Bewertungskriterien "cool und witzig",
"menschlich", "beliebt" und "vorbildliches Auftreten". Hier ist zwar jeweils
Anknüpfungspunkt das Auftreten des jeweiligen Lehrers. Beurteilt und bewertet
werden soll aber neben dem schulischen Wirkungskreis auch die allgemeine
Persönlichkeit, so dass jedenfalls auch die Privatsphäre des Beurteilten
betroffen ist. In einem solchen Fall, wo nicht nur berufliches Wirken, sondern
auch die allgemeine Persönlichkeit betroffen ist, welche im Rahmen dieses
beruflichen Wirkens eine Rolle spielt, muss geprüft werden, welche
Rückwirkungen eine Äußerung auf die persönliche Integrität des Betroffenen hat
und ob vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2
Abs. 1 GG tatsächlich eine Pflicht zur Dul-dung der Äußerung besteht (vgl.
BVerfG, NJW 1999, 2358 f.). | Abs. 60 |
In Heranziehung dieses Maßstabes bestehen in Bezug auf die hier in
streitstehenden Be-wertungen keine Bedenken. Die Bewertungen lassen sich nicht
als Angriff auf die Menschenwürde der Klägerin oder als Schmähung
qualifizieren. Ziel der Bewertungen ist nicht die Herabsetzung einer Person,
sondern die Bewertung ihrer Fähigkeiten, welche in dem schulischen
Wirkungskreis eine Rolle spielen. Soweit dem Begriff "cool" der Begriff
"peinlich" gegenüber gestellt wird, ist dies insbesondere auf den zwischen
Jugendlichen und Schülern herrschenden Sprachgebrauch zurückzuführen. Diese
Begriffe bewirken gerade vor diesem Hintergrund aber keine
An-den-Pranger-Stellen oder eine Diffamierung, die eine Beschränkung der
Meinungsfreiheit rechtfertigen würden. | Abs. 61 |
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt die Meinungskundgabe
unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder
grundlos ist und ob sie von an-deren für nützlich oder schädlich, wertvoll oder
wertlos gehalten wird (vgl. BVerfG, NJW 2001, 3613 f.; BVerfG, NJW 1972, 811).
Auch eine polemische oder verletzende Formu-lierung der Aussage entzieht sie
nicht seinem Schutzbereich (vgl. BVerfG, NJW 2001, 2613; BVerfG, NJW 2002, 1192
f.). Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I GG reicht
hingegen nicht so weit, dass er dem Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht,
in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht
oder von anderen gesehen werden möchte (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 f.). | Abs. 62 |
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung schon
deshalb unzulässig sei, weil sie anonym erfolge. | Abs. 63 |
Dass im Medium des Internets Nutzer nicht mit ihrem vollen Namen
und Adresse auftreten, ist dem Internet immanent. Auch Meinungen, die lediglich
unter einer Emailadresse oder auch anonym im Internet abgegeben werden,
genießen jedoch den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG (vgl. BGH, GRUR
2007, 724). So erfolgen zum Beispiel Evaluationen im Hochschul- oder
Schulbereich regelmäßig auch nicht mit voll namentlicher Nennung der Studenten
oder Schüler. Dies bewahrt die Bewertenden gerade auch vor Sanktionen oder
Strafen, soweit die Beurteilungen dem Beurteilten nicht in welcher Hin-sicht
auch immer nicht gefallen. | Abs. 64 |
Soweit sich die Klägerin sich darauf stützt, dass sich im Forum
der Beklagten Manipulationsmöglichkeiten dadurch ergeben könnten, dass sich
Dritte oder auch ein Schüler mehrfach unter verschiedenen Namen anmelden, um
eine Bewertung zu manipulieren, oder sich jemand als Schüler ausgibt, bei dem
es sich tatsächlich nicht um einen solchen han-delt, führt dies im Ergebnis
nicht zu einer anderen Bewertung. | Abs. 65 |
Zwar können die Beklagte dies nicht ausschließen, da eine
Überprüfbarkeit der tatsächlichen Identität der angemeldeten Schüler nicht
möglich ist. Dieser Umstand ist aber für jeden Nutzer des Portals erkennbar.
Letztlich trägt dem auch der Umstand Rechnung, dass bei den Bewertungen jeweils
angegeben ist, wie viele Bewertungen bis dahin erfolgt sind. Der jeweilige
Nutzer kann sich aufgrund dessen ein Bild machen. Bewertungen wer-den erst ab
einer Zahl von vier Bewertenden in die Seite eingestellt und Bewertungen, die
vorwiegend oder ausschließlich die Noten 1 und 6 enthalten, werden
herausgenommen, um Manipulationen zu vermeiden. Schließlich ergibt sich ein
Korrektiv möglicher Manipu-lationen dadurch, dass die Schüler einer Schule die
Bewertungsseite im Allgemeinen gut verfolgen. Hierfür ist auf der Lehrerseite
eine Schaltfläche "Hier stimmt was nicht" vorge-sehen, welche jeder Nutzer
anklicken und den Betreiber auf Unstimmigkeiten einer Lehrerbewertung
aufmerksam machen kann. | Abs. 66 |
2. | |
Auch in der im Bewertungsmodul enthaltenen Zitatfunktion liegt
keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nach Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. | Abs. 67 |
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsrecht schützt zwar auch
davor, dass jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht
getätigt hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen
Geltungsanspruch beeinträchtigen (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2070 f.). Ein
fal-sches Zitat kann daher gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG verstoßen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). | Abs. 68 |
Hier ist indes bisher überhaupt kein Zitat der Klägerin
eingestellt worden. Eine Wiederholungsgefahr für ein falsches Zitat ist daher
nicht gegeben. | Abs. 69 |
Auch eine Erstbegehungsgefahr kann die Kammer nicht erkennen.
Soweit die Klägerin eine solche mit dem Umstand begründet, dass es sich bei den
Äußerungen im Unterricht, um solche handele, die nur für den jeweiligen
Klassenverband getätigt worden seien und das Klassenzimmer gerade kein
öffentlicher Ort sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die einzustellenden Zitate
betreffen den jeweiligen Lehrer in seiner dienstlichen Funktion gegenüber
Dritten. Diese Äußerungen unterfallen daher nicht dem Privatbereich, sondern
sind im Rahmen des beruflichen Wirkungskreises der Sozialsphäre zuzuordnen.
Werden dienstliche Äußerungen eines Lehrers korrekt wieder gegeben, ist ein
solches Zitieren erlaubt. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Zitaten von
Lehrern in Schülerzeitungen oder auch in der Tagespresse, die ebenfalls einem
großen Publikum zur Kenntnis gebracht werden können, was zulässig ist (vgl. OLG
Köln, a.a.O.) | Abs. 70 |
3. | |
Die Nennung von persönlichen Daten der Klägerin in Form des
Nachnamens, der Schule, an der sie unterrichtet und der unterrichteten Fächer
verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. | Abs. 71 |
Das in Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis jedes
Einzelnen, die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu
bestimmen (vgl. BVerfG, NJW 1984, 419 ff.; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW
1991, 1532 f.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist jedoch nicht
schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte
Herrschaft über "seine" Daten, denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb
der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt aber die Information, auch soweit
sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht
ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über
die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der
Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb
muss der Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche
Beschränkungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und
dem Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OLG
Köln, a.a.O., BVerfG, NJW 1984, 419 ff; BVerfG, NJW 1988, 2031; BGH, NJW 1991,
1532 f.). | Abs. 72 |
Der Name der Klägerin, ihre berufliche Tätigkeit und die von ihr
unterrichteten Fächer sind mit ihrem Einverständnis auf der Homepage ihrer
Schule bereits ins Internet eingestellt worden. Sie sind daher ohne Mühe aus
einer allgemein zugänglichen Quelle zu entneh-men und im Portal
www.spickmich.de unstreitig korrekt wiedergegeben worden. Es han-delt es sich
auch nicht um sensible Informationen. | Abs. 73 |
Werden jedoch personenbezogene Daten wie der Name und die
berufliche Tätigkeit einer Person aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
und im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben, liegt auf Grund der
freiwilligen Einstellung der Daten in ein Medium keine nicht hinzunehmende
Belastung vor und eine Verletzung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung ist nicht gegeben (OLG Köln a.a.O., BGH, NJW 1991, 1532 f.). | Abs. 74 |
Auch der Umstand, dass die Nennung der personenbezogenen Daten im
Hinblick auf eine Bewertung auf www.spickmich.de erfolgt, ändert hieran nichts.
Bei den Bewertungskrite-rien handelt es sich um reine Wertungen, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit ge-deckt sind, weil weder von der Form noch vom
Inhalt der Meinungsäußerung eine Pran-gerwirkung ausgeht, die die Grenze zur
Schmähkritik überschreitet. | Abs. 75 |
4. | |
Schließlich ergibt sich der von der Kl. geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 BDSG. | Abs. 76 |
Bei den veröffentlichten Daten der Klägerin handelt es sich um
Daten im Sinne des § 3 BDSG, deren Veröffentlichung die Klägerin nicht gemäß §
4 Abs. 1 BDSG zugestimmt hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist
aber die Erhebung, Verbreitung und Nutzung personenbezogener Daten jedoch
unabhängig von einer Einwilligung des Betrof-fenen zulässig, wenn diese durch
das BDSG oder eine andere Vorschrift erlaubt ist. | Abs. 77 |
Nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Übermittlung und Speicherung
von Daten zur Erfül-lung eines Geschäftszwecks aus allgemein zugänglichen
Quellen zulässig, es sei denn, dass ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Verbreitung oder Nutzung ü-berwiegt. | Abs. 78 |
Die Beklagten verfolgen mit der von ihnen betriebenen Homepage ein
geschäftliches Inte-resse, nämlich das durch Werbung u.ä. wirtschaftliche
Betreiben eines Internetportals. Hierzu verwenden sie auch die Daten der
Klägerin, welche einer allgemein zugänglichen Quelle im Sinne von § 28 BDSG
entnommen werden können. Ein überwiegendes schutz-würdiges Interesse der
Klägerin an dem Ausschluss der Verbreitung oder der Nutzung besteht nicht. | Abs. 79 |
Hier ist auch unter Berücksichtigung der Bewertungen der Klägerin,
die als Werturteile durchaus selbst personenbezogene Daten im Sinne des § 3
BDSG darstellen mögen (vgl. OLG Köln, a.a.O.), eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwä-gung sind die oben unter Nr. 1 genannten
Kriterien einzustellen und das allgemeine Per-sönlichkeitsrecht dem Grundrecht
auf Meinungsfreiheit gegenüber zustellen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Bei § 28 BDSG
handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Zwar
findet das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG seine
Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Doch müssen diese
Schranken im Lichte der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gesehen
werden, sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der weitreichenden Bedeutung des
Grund-rechts auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung
selbst wieder einzuschränken (vgl. OLG Köln a.a.O., BVerfG, NJW 1976, 1680 f.). | Abs. 80 |
Danach führt die hier vorzunehmende Abwägung zu dem gleichen
Ergebnis wie die unter Nr. 1 vorgenommene. Der Meinungsfreiheit nach Art. 5
Abs. 1 GG der Vorrang zu geben. | Abs. 81 |
Diesem Ergebnis steht auch die "Lindquist"-Entscheidung des EuGH
vom 06. 11. 2003 | Abs. 82 |
(vgl. EuZW 2004, 245) nicht entgegen. | Abs. 83 |
In dieser Entscheidung, die die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Par-laments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personen-bezogener Daten zum Gegenstand hat, stellt der EuGH
ausdrücklich darauf ab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG als
solche keine Beschränkungen enthalten, die im Widerspruch zu allgemeinen
Grundsätzen der Meinungsfreiheit stehen und es Aufgabe der Behörden und
Gerichte der Mitgliedstaaten sei, die Richtlinie nicht in einer mit durch die
Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidierenden Weise
auszu-legen (OLG Köln a.a.O., EuGH, EuZW 2004, 245). | Abs. 84 |
5. | |
Aufgrund dessen hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen
Anspruch auf Freistel-lung von den außergerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltskosten. | Abs. 85 |
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. | Abs. 86 |
Streitwert: 28.000,00 € | JurPC Web-Dok. 97/2008, Abs. 87 |
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