1) Auch im Arbeitsgerichtsprozess darf eine einstweilige Verfügung nur zur
Sicherung des Verfügungsanspruchs dienen, nicht aber zu dessen Erfüllung.
2) Die einstweilige Verfügung darf nur dann erlassen werden, wenn der
Verfügungsanspruch offensichtlich gegeben ist, liegt diese Offensichtlichkeit
nicht vor, muss über die bloße Nichterfüllung hinaus eine wesentliche
Beeinträchtigung des Anspruchsinhabers dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
3) Ein Entzug der Schreibberechtigung für ein Internetforum ist nicht wegen
Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung offensichtlich
unwirksam und rechtswidrig, selbst wenn der Betrieb eine "Netiquette"
aufgestellt hat, die von den Betriebsangehörigen eingehalten werden muss und
die u.a. regelt, dass Verunglimpfungen von Kollegen über die Internetforen
untersagt sind. Diese Netiquette hat nämlich keinen Regelungscharakter, da sie
nur deklaratorisch das wiederholt, was sich aufgrund arbeitsvertraglicher
Regelungen ohnehin ergibt.
4) Die Abwägung, ob bei Nichtvorliegen einer Formalbeleidigung oder einer
Schmähkritik unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände das Grundrecht
der Meinungsfreiheit gegenüber den Interessen des Betroffenen höher zu bewerten
ist, ist nicht im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung
vorzunehmen, sondern ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
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