| Endurteil | | I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle - im Falle der
Uneinbringlichkeit - eine Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen bei der Beklagten zu 1) am
jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden
einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, folgende
Fotografien im Internet öffentlich zu-gänglich zu machen und/oder zugänglich
machen zu lassen, insbesondere wie unter "www.t ....de" geschehen: | JurPC Web-Dok. 95/2008, Abs. 1 | II. Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden
abgewiesen. | Abs. 2 | III. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen
Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 69 % und der Beklagte zu 2) 31 %.
Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. | Abs. 3 | IV. Das Urteil ist für den Kläger in Ziffer I. gegen
Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten
dürfen die Vollstreckung durch den Kläger in Ziffer III. jeweils durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken-den Betrags abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. | Abs. 4 | sowie folgenden | Abs. 5 | Beschluss | | Der Streitwert der Klage wird auf 20.000,00 €, der Streitwert der
Widerklage auf 10.000,00 € und der Streitwert der Hilfswiderklage auf 2.726,18
€ festgesetzt.
| Abs. 6 | Tatbestand | | Der Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen eines
Hauptsacheverfahrens zu einem vor dem Landgericht Berlin durchgeführten
einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung des öffentlichen
Zugänglichmachens von bestimmten Fotos in Anspruch, während die Beklagte zu 1)
mittels Widerklage u.a. die Feststellung begehrt, dass der Kläger nicht Urheber
näher bezeichneter Fotos ist; hilfsweise macht sie den Ersatz des Schadens
geltend, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden
sei. | Abs. 7 | Der Kläger ist freischaffener Fotograf und beschäftigt sich
insbesondere mit Land-schaftsfotografie. Die Beklagte zu 1) betreibt eine
Golfanlage in E. und ist Inhaberin ei-ner Homepage unter der Domain
www.t....de, mit welcher sie sich bundesweit an inte-ressierte Golfspieler
wendet. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der persönlich haftenden
Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und außerdem der administrative
Ansprechpartner für die gerade genannte Domain. | Abs. 8 | Der Kläger erwirkte unter dem 12.10.2006 beim Landgericht Berlin
gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung (Az. 16 O 905/06; Anlage K 4),
mit der ihnen die künftige öffentliche Wiedergabe von insgesamt elf Fotografien
(Anlage K 1) untersagt wurde, welche nach Vortrag des Klägers durch diesen
angefertigt worden seien und welche die Beklagte zu 1) ohne Zustimmung des
Klägers auf der Startseite ("Home") sowie den Unterseiten (Rubriken "Resort",
"Platz", "Akademie", "Sport", "Termine & Turniere" und "Download") ihrer
Homepage verwendet hatte (vgl. Screenshots Anlage K 7).
| Abs. 9 | Die streitgegenständliche Homepage wurde zum damaligen Zeitpunkt
automatisch mit den elf streitgegenständlichen Fotos sowie mit ca. fünf bis
sechs weiteren Fotos dergestalt bebildert, dass bei jedem neuen Seitenaufruf
(sei es dieselbe Seite, sei es eine neue Seite z.B. in einer anderen Rubrik)
nach einem bestimmten Algorithmus ein Foto einer Bilddatenbank vom Server
abgerufen und auf den hierfür vorgesehenen, gleichbleibenden Platz auf den
Seiten (vgl. Screenshots in Anlage K 7) eingespeist wurde; wollte also ein
Homepagebesucher ein bestimmtes Foto sehen, musste er entweder immer wieder
dieselbe Seite neu oder aber neue Seiten aufrufen, bis dieses Foto (wieder)
erschien. | Abs. 10 | Die Beklagten legten gegen die einstweilige Verfügung, die ihrem
Prozessbevollmächtigten am 20.10.2006 zugestellt wurde, Widerspruch ein.
Nachdem der Kläger seinen Verfügungsantrag hinsichtlich sieben Fotografien
(Anlage WK 1 bis WK 7) teilweise zurücknahm, den Verbotsantrag im Umfang von
vier der ursprünglich geltend gemachten elf Fotografien aufrecht erhielt und
die Beklagten die Urheberschaft des Klägers an die-sen vier Fotografien in
ihrem Widerspruchsschriftsatz vom 02.11.2006 (Anlage K 16) unstreitig gestellt
hatten, bestätigte das Landgericht Berlin aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 30.01.2007 mit Urteil vom gleichen Tage (Anlage K 5) die einstweilige
Verfügung im Umfang des durch den Kläger aufrecht erhaltenen Verfügungsantrags.
Die vier Fotografien, deren öffentliches Zugänglichmachen durch die Beklagten
weiter-hin verboten wurde, sind im folgenden abgebildet (Anlage K I 1 bis K I
4): … | Abs. 11 | In Reaktion auf die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 ließen
die Beklagten die von der einstweiligen Verfügung erfassten Fotos (bis auf eine
Abbildung in einem pdf-Dokument, so dass das LG Berlin auf Antrag des Klägers
am 12.02.2007 einen Bestrafungs-beschluss i.H.v. 250 € erließ, vgl. Anlage K
12) von ihrer Homepage entfernen. | Abs. 12 | Die Beklagten sind im Besitz einer CD mit der nicht vom Kläger
stammenden Aufschrift "A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf", auf welcher sich
die Bilddateien gemäß Anlagen K I 1 und K I 3 mit jeweiligem
Abspeicherungsdatum 15.11.2004 befinden, sowie einer CD mit der Aufschrift "pix
V. f. C. Golf Cup 16/10/04", auf welcher sich die Bilddateien gemäß Anlagen K I
2 und K I 4 mit jeweiligem Abspeicherungsdatum 17.10.2004 befinden. Im Rahmen
des einstweiligen Verfügungsverfahrens trugen die Beklagten in ihrem
Widerspruchsschriftsatz vom 02.11.2006 (Anlage K 16) vor, dass der Kläger dem
Beklagten zu 2) einige Tage nach dem Golfturnier "v. f. c." auf der Anlage der
Beklagten zu 1) vom 16.10.2004, spätestens aber bis Ende Oktober 2004, zwei CDs
mit Fotomaterial, welches er am Turniertag gefertigt habe, übergeben habe.
Weiterhin trugen die Beklagten dort vor, dass der Kläger, nachdem der Beklagte
zu 2) nach weiteren Landschaftsaufnahmen fragte, da solche auf den zunächst
übergebenen zwei CDs fehlen würden, wiederum einige Tage später - mutmaßlich
Anfang bis Mitte November 2004 - eine weitere CD mit Fotomaterial, welches er
ebenfalls am Turniertag gefertigt habe, übergeben habe. Ferner legte der
Beklagte zu 2) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine eigene eidesstattliche
Erklärung vom 31.10.2006 (Anlage K 17) vor, wonach die vom Kläger übergebenen
CDs von seiner damaligen Mitarbeiterin Frau M. R., geb. J. beschriftet worden
seien. Diese bestätigte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2006
(Anlage K 9), dass sie (lediglich) die CD "pix V. f. C. Golf Cup 16/10/04"
eigenhändig beschriftet habe. Der Kläger legte im Hauptsacheverfahren außerdem
in Anlagenkonvolut K 26/1 bis K26/4 sowie in Anlagenkonvolut K 27 Screenshots
einiger Fotos samt Metadaten einer Fotoserie vor, darunter für die Fotos gemäß
Anlage K I 2 (Dateiname: _MG_0134.jpg) und K I 3 (Dateiname: _MG_0160.jpg).
| Abs. 13 | Mit außergerichtlichem Schreiben vom 31.01.2007 (Anlage K 11)
erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber den Beklagten, dass
der Kläger - ohne seinen bisherigen Standpunkt aufzugeben und ohne Anerkenntnis
einer diesbezüglichen Rechtspflicht sowie ohne jedes Präjudiz für die Sach- und
Rechtslage - seine Ansprüche im Hinblick auf die Fotografien im Umfang der
teilweisen Rücknahme seines Verfügungsantrages nicht weiterverfolge. | Abs. 14 | Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom
07.02.2007 (Anlage K 20) in Reaktion auf das Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31.01.2007 darauf hinwies, dass "davon
auszugehen [sei], dass Ihr Mandant sich weiterhin einer Urheberschaft und der
damit verbundenen Rechte an den in Ihrem Schreiben genannten Fotografien
geriert" und die Beklagten "deswegen ein besonderes Interesse an einer
Feststellung der tatsächlichen Urheberschaft an diesen Bilddateien" hätten, und
zwar "unabhängig davon, ob Ihr Mandant aus seinen vermeintlichen Rech-ten
Ansprüche geltend macht oder nicht", stellte der Kläger mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 09.02.2007 (Anlage K 21) klar, dass es sich bei
seinem Schreiben vom 31.01.2007 um "ernsthafte Erklärungen" gehandelt habe. | Abs. 15 | Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 (Anlage K 6) beantragten die
Beklagten beim Landgericht Berlin, dem Kläger die Erhebung der Hauptsacheklage
aufzugeben. | Abs. 16 | Der Kläger behauptet, dass er Urheber der elf in Anlage K 1
vorgelegten und ursprünglich auf der Homepage der Beklagten zu 1)
veröffentlichten Fotografien ist; diese seien Bestandteil mehrerer Serien von
Landschaftsfotografien sowie von Fotografien von Golfplätzen und
Golfspielszenen, die er ohne Auftrag durch Dritte bzw. durch die Beklagten in
den Jahren 2003/2004 hergestellt habe. Die in Anlage K 1 abgebildeten
Fotografien habe er dem Beklagten zu 2) in Form von Dias bzw. als auf CD
abgespeicherte Dateien im Jahr 2004 übergeben, verbunden mit der Anfrage, ob
die Beklagten Interesse an einer Nutzung hätten. Das Foto in Anlage K I 1 habe
er am 17.11.2004, in Anlage K I 2 am 15.11.2004, in Anlage K I 3 am 17.11.2004
und in Anlage K I 4 am 16.10.2004 mit seiner Digitalkamera aufgenommen; dies
ergebe sich hinsichtlich der Fotos Anlage K I 2 und K I 3 bereits aus den
dazugehörigen, nicht fälschbaren Metadaten (Anlagen K 18 und K 19 bzw. Anlage K
26/1 und K 26/2) sowie aus den jeweiligen sog. "Hot Pixel" als individueller
"Fingerabdruck" eines jeden Fotos, durch die eine eindeutige Zuordnung zur
Kamera des Klägers hergestellt werden könne. Die Fotografie in Anlage K I 4
habe er ohne jeden Auftrag durch die Beklagten angefertigt und ihnen hieran
kei-nerlei Rechte eingeräumt sowie hierfür keinerlei Zahlung erhalten.
| Abs. 17 | Zu dem Tag des Golf-Turniers "v. f. c." am 16.10.2004 auf der
Anlage der Beklagten zu 1) habe der Kläger vom Beklagten zu 2) lediglich den
Auftrag entgegengenommen, ausschließlich die abendliche Preisverleihung und
somit nur die an der Preisverleihung teilnehmenden Personen zu fotografieren;
hierfür habe er 100 € erhalten. Über die Herstellung von Landschaftsfotografien
oder von Fotografien der Personen auf dem Golfplatz am 16.10.2004 habe der
Kläger dagegen mit dem Beklagten zu 2) niemals ver-handelt. | Abs. 18 | Die CD mit der Aufschrift "A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf"
sei am oder nach dem 17.11.2004, die CD mit der Aufschrift "pix V. f. C. Golf
Cup 16/10/04" sei am oder nach dem 15.11.2004 gebrannt worden. | Abs. 19 | Der Kläger ist der Ansicht, dass mangels Nutzungsrechtseinräumung
aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der vier klagegegenständlichen
Fotos auf der Homepage der Beklagten zu 1) ein Unterlassungsanspruch gem. § 97
Abs. 1 Satz 1 UrhG be-steht. Das einfache Bestreiten seiner Urheberschaft durch
die Beklagten sei insbesondere im Hinblick auf ihren Vortrag im einstweiligen
Verfügungsverfahren unbeachtlich. Ob und wann der Kläger die vier
klagegegenständlichen Fotos an den Beklagten zu 2) übergeben hatte, könne
dahinstehen. Gleiches gelte für den genauen Zeitpunkt der Herstellung der
Fotos; maßgeblich sei lediglich, dass er sie hergestellt habe. | Abs. 20 | Der Kläger b e a n t r a g t: Die Beklagten werden
verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,00 bis zu € 250.000,00,
an dessen Stelle - im Falle der Uneinbringlichkeit - eine Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu
vollziehen bei der Beklagten zu 1) am jeweiligen Geschäftsführer der persönlich
haftenden Gesellschafterin, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß
§ 890 ZPO zu unterlassen, die in Anlage K I wiedergegebenen Fotografien im
Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu las-sen,
insbesondere wie unter "www.t....de" geschehen. | Abs. 21 | Die Beklagten b e a n t r a g e n Klageabweisung | Abs. 22 | sowie die Beklagte zu 1) im Rahmen einer W i d e r k l a g e: Es
wird festgestellt, dass der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7 beigefügten
Fotografien weder selbst gefertigt, noch diese in Form von Dias, Abzügen, in
Dateiform oder in sonstiger Weise dem Beklagten zu 2) übergeben hat. | Abs. 23 | hilfsweise: | Abs. 24 | Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in
Höhe von 2.726,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab
Zustellung der Widerklage zu zahlen. | Abs. 25 | Der Kläger b e a n t r a g t (Hilfs-)Widerklageabweisung. | Abs. 26 | Die Beklagten behaupten, dass das Unstreitigstellen der
Urheberschaft des Klägers an den vier streitgegenständlichen Fotografien im
einstweiligen Verfügungsverfahren irrtümlich erfolgt ist, weil sie zunächst
davon ausgegangen seien, dass sämtliche Fotos anlässlich des Golf-Turniers "v.
f. c." auf ihrer Anlage am 16.10.2004 angefertigt worden seien; da der Kläger
erst im Schriftsatz vom 24.01.2007 vorgetragen habe, dass die Fotos in den
Anlagen K I 2 und K I 3 erst später gemacht worden seien, hätten die Beklagten
bis zum Verhandlungstermin am 30.01.2007 vor dem Landgericht Berlin nicht mehr
sachgerecht reagieren können.
| Abs. 27 | Weiterhin könne der Kläger die Fotos in Anlage K I 1 bis K I 3
nicht am 15.11.2004 bzw. am 17.11.2004 gemacht haben, weil nach mündlicher
Auskunft des Deutschen Wetterdienstes an diesen beiden Tagen jeweils trübes
Regenwetter ohne Sonnenschein geherrscht habe; nach Auskunft der Wetterberatung
"Lacunosa" (Anlage WK 9) habe außerdem am 17.11.2004 für den Raum S., zu
welchem das Gut T. gehört, eine geschlossene Wolkendecke mit vereinzeltem Regen
geherrscht. Es dränge sich daher die Vermutung auf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Fotos ausschließlich um solche handele, die aus dem
Archiv bzw. Bilderpool der Beklagten stammten und mög-licherweise von der
Homepage der Beklagten heruntergeladen worden seien. Die Beklagten hätten die
Bilddateien Anlagen K I 1 und K I 3 schon am 15.11.2004 in Besitz gehabt. Bei
dem Foto in Anlage K I 2 handele es sich um eine Aufnahme, die am 16.10.2004
anlässlich des Turniers "v. f. c." erstellt worden sei, und die die Beklagten
schon seit 17.10.2004 im Besitz gehabt hätten. Das Foto in Anlage K I 4 sei
tatsächlich am 16.10.2004 anlässlich des genannten Turniers gemacht worden und
zeige Turnierteilnehmer; es sei aber davon auszugehen, dass sich dieses Foto im
Fundus der Be-klagten befunden habe, nachdem bei jedem Turnier Mitarbeiter der
Beklagten selbst Fotos fertigen und auf den entsprechenden Festplatten der
Beklagten abspeichern würden. Dass das Foto K I 2 nicht, wie der Kläger
behauptet, am 15.11.2004 aufgenommen worden sein kann, zeige auch das Foto mit
gleichem Datum aus der vom Kläger vorgelegten Fotoserie in Anlagenkonvolut K 27
mit dem Dateinamen _MG_0136.jpg, auf welchem ein Werbeträger mit der Aufschrift
"GOLFCOM" zu sehen sei; dieser sei nur anlässlich des Turniers am 16.10.2004
aufgestellt und am selben Abend wieder entfernt worden. Die angeblichen
Aufnahmedaten 15.11.2004 und 17.11.2004 kämen auch deswegen nicht in Frage,
weil an diesen Tagen die sog. "Sommer-Grüns" nicht mehr bespielbar, sondern
ohne Löcher und Fahnen aufgrund von Absperrungen nicht mehr betretbar gewesen
seien; die Fotos Anlagen K I 1 bis K I 3 würden aber eben solche noch betret-
und bespielbaren "Sommer-Grüns" zeigen. | Abs. 28 | Als das Turnier vom 16.10.2004 anstand, habe der Beklagte zu 2)
mit dem Kläger Verhandlungen geführt über Fotografiearbeiten; der Kläger habe
ursprünglich 350 € als Honorar für die Tätigkeit nebst anschließender
Einräumung aller Nutzungsrechte an den Bildern gefordert, sei aber vom
Beklagten zu 2) auf ein Honorar i.H.v. 100 € - wie sich aus der
Turnierabrechnung (Anlage WK 12) ergebe - heruntergehandelt worden. Gegen
Zahlung dieses Betrags sei vereinbart worden, dass der Kläger am Turniertag
Fotos von der Golfanlage, den Turnierteilnehmern und dem Personal der Beklagten
zu 1) fertige und diese Fotos anschließend zur Nutzung überlasse; zusätzlich
habe der Kläger an der Abendveranstaltung mit reichhaltiger Bewirtung gratis
teilnehmen können. Nachdem der Kläger vereinbarungsgemäß am 16.10.2004 auf der
Golfanlage fotogra-fiert habe, sei er einige Tage später im Büro des Beklagten
zu 2) erschienen und habe dort Fotomaterial, darunter das in Anlage K I 4
vorgelegte und am Turniertag angefertig-te Foto, übergeben. Bei der Übergabe
habe der Kläger erklärt, dass er die darauf be-findlichen Dateien der Beklagten
zu 1) zur freien Verfügung, insbesondere zur werblichen Nutzung, überlasse. | Abs. 29 | Aufgrund der einstweiligen Verfügung sei die Beklagte zu 1)
gezwungen gewesen, sämtliche Geschäftsunterlagen einzuziehen und alle
Hinweistafeln, Werbeschilder etc. auf der Golfanlage zu entfernen, auf denen
die elf von der einstweiligen Verfügung er-fassten Fotos abgebildet waren.
Ferner hätten deswegen neue Materialien wie Briefpapier, Visitenkarten, Flyer,
Mitgliedsanträge, Abschlagtafeln, Wegweiser etc. neu erstellt werden müssen, so
dass hierfür ein Aufwand i.H.v. mindestens ca. 18.000,00 € entstanden sei. | Abs. 30 | Hinsichtlich der Widerklage behauptet die Beklagte zu 1), dass die
Fotos in den Anlagen WK 1 bis WK 4 von Herrn G. B., in den Anlagen WK 5 und WK
6 von Herrn M. L. und in Anlage WK 7 von Herrn R. L. gefertigt wurden, wobei
der Beklagten zu 1) an allen Fotografien sämtliche Nutzungsrechte übertragen
worden seien. | Abs. 31 | Im Rahmen der Hilfswiderklage behauptet die Beklagte zu 1), dass
die von der einstweiligen Verfügung vom 12.10.2006 umfassten elf Bilder der
Homepage - die sich nicht auf einem Server der Beklagten zu 1), sondern auf dem
Server der Fa. K. befunden hätten - von der Agentur m. gegen elf neue Bilder
(Anlage WK 15) ausgetauscht wor-den seien. Zuvor habe Herr L. von der Agentur
L., welche zum damaligen Zeitpunkt die Homepage betreut habe, die Seiten, auf
welchen die gegenständlichen Bilder der einstweiligen Verfügung zu sehen waren,
gesperrt, da ein Löschen der Fotos auch für Fachleute kurzfristig nicht
umsetzbar gewesen sei; hierdurch habe die Homepage nur bruchstückhaft
aufgerufen werden können und sei zeitweilig überhaupt nicht erreichbar gewesen,
so dass sich ein "schäbiges", unprofessionelles Erscheinungsbild der Homepage
ergeben habe. Änderungen auf der Homepage hätten aufgrund ihrer Beschaffen-heit
nur durch speziell qualifizierte EDV-Fachleute durchgeführt werden können. Für
Abwicklung und Handling, Sichtung und Retusche sowie Archivierung und Upload
der neuen elf Bilder habe die Agentur m. der Beklagten zu 1) am 19.03.2007
(Anlage WK 13) einen angemessenen, ortsüblichen und von der Beklagten zu 1)
auch beglichenen Betrag i.H.v. 4.284,00 € brutto berechnet, welcher
(entsprechend der Anzahl der Fotos, hinsichtlich derer der Kläger den
Verfügungsantrag zurücknahm) in Höhe von 7/11 = 2.726,18 € den ersatzfähigen
Vollstreckungsschaden darstelle. Hinsichtlich der behaupteten konkreten
Tätigkeiten der Agentur sowie der Zusammensetzung der einzelnen in Rechnung
gestellten Beträge wird auf die Ausführungen der Beklagten zu 1) in ihrem
Schriftsatz vom 15.04.2008 sowie das Schreiben der Geschäftsführerin der
Agentur m., Frau E., vom 14.04.2008 (Anlage WK 14) Bezug genommen. | Abs. 32 | Die Beklagten sind der Auffassung, dass Metadaten und Screenshots
keine tauglichen Beweismittel sind, da diese Daten frei manipulierbar seien.
Dagegen handele es sich bei den beiden von ihr vorgelegten CDs um Datenträger,
welche im Nachhinein nicht manipuliert werden könnten; der Kläger könne daher
nicht Urheber der streitgegenständlichen Fotos Anlage K I 1 bis K I 3 sein, da
die jeweiligen Abspeicherungsdaten zeitlich vor den angeblichen
Aufnahmezeitpunkten lägen.
| Abs. 33 | Die Beklagte zu 1) ist hinsichtlich der Widerklage der Ansicht,
dass sich das Feststel-lungsinteresse aus dem fortwährenden Berühmen der
Urheberschaft an den Fotos WK 1 bis WK 7 durch den Kläger und damit aus der
gegenwärtigen Gefahr ergibt, dass der Kläger weiterhin gegen die Beklagten
vorgehe und in einem separaten Verfahren z.B. Schadensersatz wegen der
Verwertung der Bilder durch die Beklagten geltend mache oder z.B. an diesen
Fotografien Dritten Rechte einräume, die ihm überhaupt nicht zustünden und
diese Dritte wiederum die Beklagten in Anspruch nehmen könnten. Diese Gefahr
werde auch nicht durch die Schreiben des Klägers vom 31.01.2007 und 09.02.2007
beseitigt, so dass die Beklagte zu 1) die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7 nichts
rechtssicher nutzen könnte. Außerdem sei feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
die Frage, ob die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 hinsichtlich der sieben
Fotos, die Gegenstand der Widerklage sind, gerechtfertigt war, denn hierdurch
würde geklärt werden, ob eine Basis für Schadensersatzansprüche der Beklagten
zu 1) wegen des Aufwands für den Austausch der Materialien, die die
streitgegenständlichen Bilder enthielten, besteht. Durch die Widerklage, durch
die zumindest über den Schuldgrund mitentschieden werden würde, würde somit ein
weiterer Rechtsstreit vermieden werden, denn ansonsten müsste die Durchsetzung
der Schadensersatzforderungen isoliert erfolgen. Die Beklagte zu 1) auf eine
Leistungsklage zu verweisen, sei unverhältnismäßig und damit unzumutbar, zumal
sie den letztendlich entstandenen Schaden erst dann abschließend beziffern
könne, wenn das gegenständliche Klageverfahren abgeschlossen sei. | Abs. 34 | Die Schadensersatzpflicht des Klägers hinsichtlich des mit der
Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags ergebe sich aus § 945 ZPO, da der
Kläger nicht Urheber der Fotografien in Anlage WK 1 bis WK 7 und damit die
einstweilige Verfügung zu Unrecht er-gangen sei. Ferner sei auch ein
Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB we-gen Eigentumsverletzung
gegeben. | Abs. 35 | Der Kläger entgegnet der Widerklage, dass bereits das notwendige
besondere Feststel-lungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO fehle, da sich der Kläger
ausweislich seiner Schreiben vom 31.01.2007 und 09.02.2007 keinerlei Rechte
berühme, welche sich auf die Rechtsstellung der Beklagten auswirken würden,
sondern darin auf sämtliche Rechte aus den in den Anlagen WK 1 bis WK 7
verzichtet habe. | Abs. 36 | Hinsichtlich der Hilfswiderklage behauptet der Kläger, den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Fotos in Anlage WK 1 bis
WK 7 nur aufgrund eines entsprechenden Hinweises der hierüber entscheidenden
Kammer des Landgerichts Berlin, welche insoweit aufgrund der im
Verfügungsverfahren begrenzten Möglichkeiten der Wahrheitsfindung die
Zurückweisung des Verfügungsantrags erwogen habe, sowie aus Beweisnotgründen
zurückgenommen zu haben, weil er aufgrund eines technischen Defekts seiner
externen Festplatte, auf der u.a. die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7
abgespeichert gewesen seien, nicht mehr darauf habe zugreifen können.
| Abs. 37 | Ferner ist der Kläger im Rahmen der Hilfswiderklage der Ansicht,
dass die Beklagte zu 1) den Bilderaustausch im Rahmen ihrer
Schadensminderungspflicht kostenfrei selbst - etwa durch ihre hierfür
zuständige Mitarbeiterin Frau D. - unter Verwendung von Fotos aus dem eigenen
Bilderpool hätte vornehmen können und müssen. Der von der Agentur m. in
Rechnung gestellte Betrag, so er tatsächlich für die von der Beklagten zu 1)
behaupteten Arbeiten und Bilder angefallen wäre, sei völlig unverhältnismäßig
hoch und keinesfalls ortsüblich. Im übrigen träfe die Beklagte zu 1) ein
anspruchsausschließendes Mitverschulden, sofern ihr ein Schaden entstanden sei. | Abs. 38 | Mit Schriftsatz vom 15.04.2008 hat die Beklagte zu 1) ihren
Hilfswiderklageantrag i.H.v. 435,27 € zurückgenommen (Bl. 171). Der Schriftsatz
vom 15.04.2008 wurde dem Kläger ohne Zustellung und ohne Hinweis i.S.v. § 269
Abs. 2 Satz 4 ZPO übermittelt und ist ihm gemäß seiner Mitteilung im
Schriftsatz vom 25.04.2008 am 22.04.2008 zugegangen. | Abs. 39 | Am 22.10.2007 (Bl. 47/48) erließ das Gericht eine Hinweisverfügung
sowie am 15.02.2008 einen Hinweis- und Beweisbeschluss (Bl. 128-130), auf die
jeweils ergänzend verwiesen wird. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch
Einvernahme der Zeugin D. und des Klägers als Partei sowie durch
Inaugenscheinnahme der von den Beklagten vorgelegten CDs mit der Aufschrift
"pix V. f. C. Golf Cup 16/10/04" und "A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf" samt
der jeweils auf diesen CDs vorhandenen Bilddateien. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme sowie zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Protokolle der
mündlichen Verhandlungen vom 21.12.2007 (Bl. 93-99) und 19.03.2008 (Bl.
152-157) sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen Bezug genommen. | Abs. 40 | Entscheidungsgründe | | Die zulässige Klage ist begründet, da dem Kläger als Urheber der
streitgegenständlichen Fotografien in Anlage K I 1 bis K I 4 gem. § 97 Abs. 1
Satz 1 UrhG ein Unterlassungsanspruch zusteht (A.). | Abs. 41 | Die Widerklage ist teilweise mangels eines feststellungsfähiges
Rechtsverhältnisses sowie mangels Feststellungsinteresses i.S.v. § 256 ZPO
unzulässig (B.).
| Abs. 42 | Die Hilfswiderklage ist unbegründet, weil der geltend gemachte
Schaden kein Vollziehungsschaden i.S.v. § 945 ZPO und damit nicht
erstattungsfähig ist, eine Schadensersatzpflicht außerdem am Verstoß der
Beklagten zu 1) gegen ihre Schadensminderungspflicht scheitern würde und auch
ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet (C.). | Abs. 43 | A | | I Die Beklagte zu 1) hat (über die von ihr hierzu beauftragten
Personen) die klagegegenständlichen Fotos auf ihrer Homepage gem. § 19a UrhG
öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass der Kläger als Urheber der Fotos ihr
ein Nutzungsrecht einge-räumt hat, so dass sie gem. §§ 100, 97 Abs. 1 Satz 1
UrhG auf Unterlassung haftet. | Abs. 44 | 1. Das Gericht ist gem. § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund folgender
Umstände davon überzeugt, dass der Kläger Urheber der Fotos in Anlage K I 1 bis
K I 4 ist: | Abs. 45 | a. Erstes und wesentliches Anzeichen hierfür ist der Umstand,
dass die Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren - in dem, wie im
Hauptsacheverfahren, die Wahrheitspflicht gem. § 138 Abs. 1 ZPO gilt -
unstreitig gestellt haben, dass der Kläger Urheber dieser Fotos sei: Er habe
kurz nach dem Turnier vom 16.10.2004, spätestens aber Ende Oktober 2004, zwei
CDs mit Fotomaterial übergeben, sowie kurze Zeit später, also Anfang bis Mitte
November 2004, eine weitere CD mit Landschaftsfotografien; auf zwei dieser CDs,
nämlich diejenigen mit der Beschriftung "A. B. 15/11/04 Landschaften T. Golf"
sowie "pix V. f. C. Golf Cup 16/10/04", hätten sich die streitgegenständlichen
Fotos befunden. | Abs. 46 | Die Beklagten können in diesem Zusammenhang auch
nicht damit gehört werden, dass ihr Vortrag im einstweiligen
Verfügungsverfahren irrtümlich erfolgt sei, weil sie zunächst davon ausgegangen
seien, dass sämtliche Fotos anlässlich des Golf-Turniers am 16.10.2004
angefertigt worden seien und der Kläger erst im Schriftsatz vom 24.01.2007
vorgetragen habe, dass die Fotos in den Anlagen K I 2 und K I 3 erst später
gemacht worden seien, so dass die Beklagten bis zum Verhandlungstermin am
30.01.2007 vor dem Landgericht Berlin nicht mehr sachgerecht hätten reagieren
können: Zum einen wäre es den Beklagten entweder durch vorbereitenden
Schriftsatz noch vor dem Verhandlungstermin, oder aber durch Erklärung zu
Protokoll im Verhandlungstermin ohne weiteres möglich gewesen, einen etwaigen
Irrtum aufzudecken und den Sachvortrag klarzustellen bzw. zu ändern. Zum
anderen würde der angebliche Irrtum über das Erstellungsda-tum der Fotos nichts
am Vortrag der Beklagten ändern, dass der Kläger mehrere CDs übergeben habe und
sich auf zwei dieser CDs die klagege-genständlichen Fotos befunden hätten. | Abs. 47 | War der Kläger aber im Besitz der Fotodateien
und hat er sie auf CDs gespeichert dem Beklagten zu 2) übergeben, spricht ein
erster Anschein da-für, dass er diese Fotos auch hergestellt hat. | Abs. 48 | b. Die Inaugenscheinnahme der beiden gerade genannten CDs im
Termin vom 19.03.2008 hat außerdem bestätigt, dass sich darauf tatsächlich
sämtliche vier streitgegenständlichen Fotodateien befanden. Unstreitig ist
zudem, dass die ehemalige Mitarbeiterin der Beklagten zu 1, Frau Red-mann geb.
Jäger, eine vom Kläger übergebene CD beschriftet hat, nämlich diejenige mit der
Aufschrift "pix V. f. C. Golf Cup 16/10/04". Auf dieser CD befindet sich gemäß
der Inaugenscheinnahme das Foto in Anlage K I 4 sowie vom Kläger unbestritten
(und vom Gericht nachkontrolliert) das Foto in Anlage K I 2. Auch die Zeugin D.
hat in ihrer Einvernahme (wenn auch nicht mit hundertprozentiger Sicherheit)
bestätigt, dass diese Fotos auf der vom Kläger kurz nach dem Turnier
übergebenen CD gespeichert waren. | Abs. 49 | c. Ein weiteres Anzeichen für die Urheberschaft des Klägers
ergibt sich aus der konkreten Beschriftung der (nach Aussage der Zeugin D. bei
der Übergabe noch unbeschrifteten) weiteren CD "A. B. 15/11/04 Landschaften T.
Golf" gerade mit seinem Namen: Es liegt nahe, dass durch die Nennung eines
Namens auf einer CD gerade diejenige Person bezeichnet werden soll, von der die
darauf enthaltenen Dateien stammen. | Abs. 50 | d. Schließlich spricht für die Urheberschaft des Klägers auch
der Besitz und die Vorlage von Screenshots einzelner Fotos samt dazugehöriger
Fotodateien auf einer CD in Anlagenkonvolut K 27, welches - wie sich aus den
ähnlichen Motiven, den jeweiligen Lichtverhältnissen und der fortlaufenden
Dateibenennung ergibt - neben den beiden streitgegenständlichen Fotos K I 2 und
K I 3 weitere Fotos einer zusammengehörigen Fotoserie enthält. Kann ein
Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht
ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von
ihm stammen. | Abs. 51 | Die Behauptung des Klägers in diesem
Zusammenhang, dass er nicht sämtliche Fotos dieser Fotoserie habe vorlegen
können, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos gelöscht habe, ist
durchaus nachvollzieh-bar. Entscheidend ist jedenfalls, dass die vorgelegten
Fotos als Teil einer Fotoserie erkannt werden können. | Abs. 52 | e. Demgegenüber haben die Beklagten keine Angaben darüber machen
können, wer anstelle des Klägers der Urheber der klagegegenständlichen
Fotografien gewesen sein soll. Sie beschränkten sich vielmehr lediglich auf die
"sich aufdrängende Vermutung", dass die Fotos aus dem Bilderpool der Beklagten
zu 1) stammten. | Abs. 53 | Wie dann aber die Fotodateien in den Besitz des
Klägers gekommen sein sollen, haben die Beklagten nicht plausibel darlegen
können; angesichts der Maßänderung (die Fotos auf der Homepage der Beklagten
sind im Unterschied zu den auf den CDs enthaltenen Fotodateien entsprechend dem
hierfür vorgesehenen Platz auf den Seiten allesamt länglich, vgl. Screenshots
in Anlage K 7) und der zur vernünftigen Handhabbarkeit notwendigen
Dateikomprimierung für Fotos auf Internetseiten (die auf den CDs enthaltenen
Fotodateien haben dagegen allesamt eine Dateigröße von mehreren Megabyte) ist
hierfür jedenfalls die von den Beklagten ins Feld geführte bloße "Möglichkeit",
dass die Bilder von ihrer Homepage geladen wurden, ungenügend. | Abs. 54 | f. Die Annahme der Urheberschaft des Klägers wird auch nicht
dadurch erschüttert, dass möglicherweise die vom Kläger angegebenen nicht mit
den tatsächlichen Aufnahmedaten der Fotos übereinstimmen bzw. die angeblichen
Aufnahmedaten nicht zu den jeweiligen Bildabspeicherungsdaten auf den beiden
genannten CDs zusammenpassen. | Abs. 55 | aa. Es stellt eine gerichtsbekannte Tatsache dar, dass entgegen
der Behauptung des Klägers die für eine Fotodatei gespeicherten Meta- bzw.
EXIF-Daten im Feld "Datum Uhrzeit des Originals" (abgesehen davon, dass diese
ohne weiteres gerichtsbekannt mit entsprechender Software, z.B. mit der im
Internet kostenlos erhältlichen Software "Exifer", nachträglich verändert
werden könnten) nicht zwingend den tatsächlichen Aufnahmezeitpunkt wiedergeben
müssen: Durchaus denkbar ist nämlich, dass die interne Datumseinstellung der
Digitalkamera - z.B. aufgrund falscher manueller Datumseinstellung, aufgrund
zeitweiligen Herausnehmens der internen Pufferbatterie bzw. auf-grund deren
Entladung oder aber aufgrund Aufspielens einer neuen Firmware - nicht mit dem
tatsächlichen Datum übereinstimmt. | Abs. 56 | bb. Gleiches gilt für das Abspeicherungsdatum einer Datei auf
einer CD, da dieses Datum lediglich den Brennzeitpunkt gemäß dem Rechnerdatum
darstellt, dieses aber - wiederum z.B. aufgrund einer falschen manuellen
Einstellung - nicht zwingend mit dem wahren Datum übereinstimmen muss. | Abs. 57 | cc. Die konkreten Datumsangaben des Klägers, wann er die vier
klagegegenständlichen Fotos gemacht haben will, schließt er außerdem
offensichtlich aus den entsprechenden, ihm vorliegenden Metadaten und nicht aus
seiner Erinnerung oder sonstigen Umständen. Die Metadaten sind aber eben kein
zuverlässiger Anhaltspunkt für das Erstellungsdatum. In seiner Vernehmung gab
er außerdem nachvollziehbar an, dass er nicht genau sagen könne, wann er die
Bilder aufgenommen habe; er wüsste lediglich, dass es bei drei verschiedenen
Gelegenheiten im Herbst 2004 gewesen sei. | Abs. 58 | dd. Entscheidend für die Frage der Urheberschaft ist der Umstand,
dass der Kläger die Fotos angefertigt hat und nicht der Zeitpunkt, wann genau
dies war. Für die Tatsache, dass der Kläger die Fotos aufgenommen hat, spricht
aber sein vorheriger Besitz und die Übergabe der Fotodateien an den Beklagten
zu 2) (s.o. Ziff. A. I. 1. a. bis d.). | Abs. 59 | ee. Damit bestand für das Gericht keine Veranlassung, den vom
Kläger angebotenen Zeugen P. zu hören, da dieser lediglich hätte bezeugen
sollen, dass ihm der Kläger im November 2004 die Fotografien gemäß Anlagen K I
1 bis K I 3 gezeigt habe. Hierdurch könnte also lediglich der Beweis geführt
werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt im Besitz dieser Fotos gewesen ist;
dieser Umstand ist aber bereits dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen (s.o.
Ziff. A. I. 1. a.). | Abs. 60 | Weil es darüber hinaus, wie ausgeführt, nicht
auf den exakten Zeitpunkt der Fotoaufnahmen ankommt und die Metadaten hierfür
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte bieten, war das von den Beklag-ten
eingeholte Wettergutachten ebenso unerheblich wie ihre Beweisangebote
hinsichtlich des Zeitraums der Aufstellung des auf dem Fo-to mit dem Dateinamen
_MG_0136.jpg im Anlagenkonvolut K 27 zu sehenden Werbeträgers mit der
Aufschrift "GOLFCOM" sowie hinsichtlich der Bespiel- und Betretbarkeit des
Golfplatzes der Beklagten zu 1) am 15./17.11.2004. | Abs. 61 | g. Verbleibende Restzweifel an der Urheberschaft des Klägers
wurden durch seine Vernehmung als Partei von Amts wegen gem. § 448 ZPO
ausgeräumt. | Abs. 62 | aa. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Termin vom 19.03.2008
bestand - wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. A. I. 1. a. bis f.
entnehmen lässt - für die zu beweisende Tatsache seiner Urheberschaft eine
gewisse Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 1992, 920, 921; NJW 1998,
814, 815; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 2; Greger in
Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 448 Rn. 4). | Abs. 63 | bb. Ferner ist die weitere Voraussetzung der Parteieinvernahme
von Amts wegen, dass die Vernehmung erst nach Erhebung aller angebotenen,
zulässigen und erheblichen Beweise erfolgen kann (vgl. BGH VersR 1984, 665,
666; Greger, a.a.O., § 448 Rn. 3; Huber in Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 448 Rn.
2), erfüllt. | Abs. 64 | Während das Beweisangebot zur Einvernahme des
Zeugen Pesendor-fer unerheblich war (s.o. Ziff. A. I. 1. a. ee.), war das
Beweisangebot des Klägers, hinsichtlich der "Hot Pixel" als Fingerabdruck
seiner Di-gitalkamera ein Sachverständigengutachten einzuholen, als sog.
Aus-forschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (vgl. Greger, a.a.O.,
Vor § 284 Rn. 5): Wie der Kläger selbst vortrug und was auch gerichtsbekannt
ist (vgl. insofern den Eintrag bei Wikipedia unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Hotpixel), können diese Hot Pixel durch einen
Beschnitt der Fotografie oder "sonstige Manipulation" (also durch entsprechende
Software oder aber bereits durch kamerainterne, automatische Korrekturen)
entfernt werden; darüber hinaus enthält nicht jede Fotodatei zwingend solche
Hot Pixel. Es ist also nicht gesagt - und diese Möglichkeit räumt auch der
Kläger im Rahmen seines Beweisantrags ein -, dass die auf den beiden CDs
enthaltenen streitgegenständlichen Fotodateien überhaupt solche Hot Pixel
enthalten, so dass der Vortrag des Klägers "ins Blaue hinein" erfolgte bzw.
sich auf eine bloß vermutete Tatsache ohne greifbare Anhaltspunkte (vgl. BGH
NJW 1995, 2111, 2112) bezog. | Abs. 65 | cc. Der Kläger hat in seiner Vernehmung glaubhaft erläutert, dass
er die klagegegenständlichen vier Fotografien selbst erstellt hat. So konnte er
sich noch an Einzelheiten wie den Föneinbruch an zwei Tagen ge-gen Abend, die
tiefstehende Sonne beim Erstellen des Fotos in Anla-ge K I 2 sowie seine
Absicht, das Foto in Anlage K I 3 bei einem Wettbewerb einzureichen, erinnern;
gleichzeitig räumte er aber auch nachvollziehbar ein, dass er die genauen
Daten, an denen er die Fo-tos gemacht habe, nicht mehr wisse, dass es aber zu
drei verschiedenen Anlässen und im Herbst 2004 gewesen sei. Bei seiner
Einver-nahme hinterließ er einen ruhigen, sicheren Eindruck und machte seine
Angaben, ohne in besonderem Maße sein naturgemäßes Interesse am entsprechenden
Inhalt der Aussage erkennen zu lassen; er er-schien dem Gericht daher auch
glaubwürdig. Anhaltspunkte, dass er das Gericht mit der Unwahrheit bedient hat,
waren nicht ersichtlich. | Abs. 66 | 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1) die vier klagegegenständlichen Fotos
nutzen durfte. Die Einvernahme der Zeugin D. hat nämlich nicht zur Überzeugung
des Ge-richts ergeben, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 2) im Vorfeld des
Golfturniers vom 16.10.2004 eine Vereinbarung getroffen hat, derzufolge der
Beklagten zu 1) gegen ein Honorar i.H.v. 100 € Nutzungsrechte zur freien
Verfügung für sämtliche an diesem Tag angefertigten Fotos eingeräumt wurden und
damit diese Nutzungsrechte auch das öffentliche Zugänglichmachen auf der
Homepage der Beklagten zu 1) umfassten. | Abs. 67 | a. Dass die von den Beklagten behauptete, gerade genannte
Vereinbarung tatsächlich so getroffen wurde, konnte die Zeugin D. nicht
unmittelbar bestätigen, weil sie bei dem Gespräch zwischen dem Kläger und dem
Beklag-ten zu 2) nicht anwesend gewesen sei; sie habe lediglich im Anschluss an
das Gespräch durch den Beklagten zu 2) von dessen Inhalt erfahren. Der Beklagte
zu 2) habe ihr auch gesagt, dass sie vom Kläger eine CD mit Bil-dern bekommen
würden, die sie dann verwenden dürften, wobei sich die Zeugin nicht sicher war,
ob der Beklagte zu 2) sagte, dass sie eine CD be-kommen würden oder nur Bilder.
Ebenso wenig konnte die Zeugin Aussagen über den genauen Umfang der angeblich
eingeräumten Nutzungsrechte machen; sie könne sich nicht erinnern, ob der
Kläger bei der Übergabe der CDs etwas hinsichtlich der Verwendung der Fotos
gesagt habe. | Abs. 68 | b. Somit bestehen Zweifel, ob im Rahmen dieses Gesprächs
tatsächlich die behauptete Nutzungsrechtsübertragung an sämtlichen am
16.10.2004 angefertigten Fotos erfolgte. Der Kläger trug nämlich vor, dass er
zwar einen mit 100 € vergüteten Auftrag vom Beklagten zu 2) erhalten habe,
dieser Auftrag aber ausschließlich das Fotografieren der abendlichen
Preisverleihung und der hieran teilnehmenden Personen zum Inhalt gehabt habe,
während man über die Herstellung von Landschaftsfotografien oder von
Fotografien der Personen auf dem Golfplatz am 16.10.2004 niemals verhandelt
habe. Was nun wirklich Gegenstand des Gesprächs gewesen ist, bleibt auch nach
Vernehmung der Zeugin D. - welche lediglich Zeugin vom Hörensagen ist, so dass
ihrer Aussage ein geringerer Beweiswert als bei unmittelbaren Wahrnehmungen
zukommt - im Unklaren; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Variante
des Klägers zutrifft und z.B. der Beklagte zu 2) den Inhalt der Vereinbarung
gegenüber der Zeugin D. falsch wiedergegeben oder diese das Gesagte
missverstanden hat. Ebenso ist es nach der Einlassung der Zeugin möglich, dass
sich die Aussage des Beklagten zu 1) ihr gegenüber lediglich auf die Bilder
(ggf. auf einer CD) der Abendveranstaltung bezog. Weiterhin ist es mangels
näherer Aussagen bzw. Erinnerungen der Zeugin denkbar, dass zwar tatsächlich
eine Nutzungsrechtseinräumung vereinbart wurde, diese jedoch nicht die
Veröffentlichung der Fotos auf der Homepage (sondern z.B. nur die Nutzung auf
dem Golfplatzgelände) umfasste. Schließlich spricht auch das verhältnismäßig
geringe Entgelt gegen die von der Beklagten zu 1) behauptete umfassende
Nutzungsrechtseinräumung. | Abs. 69 | Verbleiben aber vernünftige Zweifel hinsichtlich
der zu beweisenden Tatsache, gehen diese zulasten der Beklagten zu 1) als
beweisbelasteten Partei. | Abs. 70 | c. Auch aus der als Anlage WK 12 vorgelegten Turnierabrechnung
mit dem Posten "Fotograf Pauschal" i.H.v. 100 € folgt nicht die behauptete
Nutzungsrechtseinräumung, weil diesem Posten genauso gut die vom Kläger
behauptete Einigung lediglich hinsichtlich der bei der Abendveranstaltung des
Turniers gefertigten Fotos zugrunde liegen könnte. | Abs. 71 | d. Es kann daher dahinstehen, welche der streitgegenständlichen
Fotos überhaupt unter die behauptete Nutzungsrechtseinräumung gefallen wären,
bzw. ob sämtliche klagegegenständlichen Fotos tatsächlich am 16.10.2004
hergestellt wurden oder nur das Foto in Anlage K I 4. | Abs. 72 | 3. Die für den Unterlassungsanspruch notwendige
Wiederholungsgefahr wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert
und wurde nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch
die Beklagte zu 1) ausgeräumt. | Abs. 73 | II. Der Beklagte zu 2) ist neben der Beklagten zu 1) als
Betreiberin der streitgegenständlichen Homepage selbst als Geschäftsführer der
persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) aufgrund der unter
Ziff. A. I. genannten Vorschriften zur Unterlassung verpflichtet, weil er das
öffentliche Zugänglichmachen der Fotos veranlasst hat oder jedenfalls das ihm
bekannte öffentliche Zugänglichmachen hätte unterbinden können (vgl. zur
Eigenhaftung des gesetzlichen Vertreters einer Ge-sellschaft BGH GRUR 1986,
248, 251 - Sporthosen; GRUR 2005, 1061, 1064 - Telefonische Gewinnauskunft). Es
kann somit offenbleiben, ob bereits seine Eigenschaft als administrativer
Ansprechpartner der Homepage zu einer Haftung führt. | Abs. 74 | B | | Die Widerklage ist unzulässig. Zum einen betrifft die von der
Beklagten zu 1) begehrte Feststellung teilweise kein Rechtsverhältnis i.S.v. §
256 Abs. 1 ZPO, zum anderen besteht nicht das nach dieser Vorschrift notwendige
Feststellungsinteresse. | Abs. 75 | I. Während für die begehrte Feststellung, dass der Kläger die
als Anlagen WK 1 bis WK 7 vorgelegten Fotos nicht selbst gefertigt habe,
mittels interessengerechter Auslegung die Frage seiner Urheberschaft als
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ermittelt werden
kann, ist die Frage, ob der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7 vorgelegten
Fotos in Form von Dias, Abzügen, in Dateiform oder in sonstiger Weise dem
Beklagten zu 2) übergeben hat oder nicht, kein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis. | Abs. 76 | 1. "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist die Beziehung
einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein mit materieller
Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche
Rechte entsprin-gen können; bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können
daher nicht Gegenstand von Feststellungsklagen sein (vgl. Greger, a.a.O., § 256
Rn. 3; Reichold, a.a.O., § 256 Rn. 5 f.). | Abs. 77 | Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden
(NJW 1979, 269, 270 f.), dass eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft
nach § 256 ZPO zulässig ist, da es sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich
um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs handelt, sondern der Begriff der
Erfinderschaft vielmehr auch rechtliche Beziehungen umfasst, deren Bestehen
oder Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden
können. | Abs. 78 | 2. Für die Frage der Urheberschaft kann nichts anderes gelten;
dieser Begriff umfasst wie bei dem der Erfindung nicht nur einen tatsächlichen
Vorgang (nämlich den der Schöpfung des Werks), sondern auch rechtliche
Beziehungen, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach der Urheber bestimmen
kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (vgl. § 12 Abs. 1 UrhG), oder
z.B. das Recht des Urhebers, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten oder
in unkörperli-cher Form wiederzugeben (vgl. §§ 15 ff. UrhG). | Abs. 79 | 3. Dagegen ist es eine reine und damit nicht i.S.v. § 256 Abs. 1
ZPO feststellungsfähige Tatfrage, ob der Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7
vorgelegten Fotos in Form von Dias, Abzügen, in Dateiform oder in sonstiger
Weise dem Beklagten zu 2) übergeben hat oder nicht. | Abs. 80 | II. Soweit die Beklagte zu 1) die Feststellung begehrt, dass der
Kläger die als Anlagen WK 1 bis WK 7 vorgelegten Fotos nicht selbst gefertigt
habe (bzw. nicht deren Urheber ist), fehlt es am notwendigen
Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. | Abs. 81 | 1. Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger
Feststellung des Rechtsverhältnisses haben. Dieses Interesse besteht
grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige
Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich
bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das
erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu
beseitigen; ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt regelmäßig im
Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das
abstrakte Feststellungsinteresse (vgl. Greger, a.a.O., § 256 Rn. 7 f.;
Reichold, a.a.O., § 256 Rn. 13, 18). | Abs. 82 | 2. Der Umstand allein, dass der Kläger behauptet, Urheber der
Fotos gemäß Anlagen WK 1 bis WK 7 zu sein, ist angesichts seiner Erklärungen in
Schreiben vom 31.01.2007 (Anlage K 11) und vom 09.02.2007 (Anlage K 21) nicht
ausreichend, die für eine alsbaldige Feststellung des Rechtsverhältnisses
notwendige gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit zu begründen. | Abs. 83 | a. Eine Gefahr der Unsicherheit besteht gerade nicht, da der
Kläger in diesen Schreiben gegenüber der Beklagten zu 1) - wenn auch ohne
Anerkennung einer Rechtspflicht - ernsthaft erklärte, "seine Ansprüche" im
Hinblick auf die genannten Fotos nicht mehr weiterzuverfolgen. Diese Erklärung
ist als Angebot auf Abschluss eines Verzichtsvertrags i.S.v. § 397 Abs. 1 BGB
hinsichtlich der Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in Bezug auf die Fotos -
also vor allem Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- oder
Fest-stellungsansprüche - auszulegen; für die Annahme dieses für die Beklagte
zu 1) lediglich vorteilhaften Angebots reichte es gem. § 151 Satz 1 BGB aus,
dass es ihr zuging und sie es nicht durch eine nach außen erkennbare
Willensäußerung ablehnte (vgl. BGH NJW 2000, 276, 277). In der Antwort der
Beklagten zu 1) im Schreiben vom 07.02.2007 (Anlage K 20) ist eine solche
Ablehnung nicht zu sehen, da es ihr ausdrücklich (nur) auf die Feststellung der
tatsächlichen Urheberschaft an den Fotos ankam, und zwar "unabhängig davon, ob
[der Kläger] aus seinen vermeintlichen Rechten Ansprüche geltend macht oder
nicht". Somit wurde die Gefahr, dass sich der Kläger hinsichtlich der Fotos WK
1 bis WK 7 etwaiger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) berühmt, ausgeräumt. Die
Feststellung, dass der Kläger nicht Urheber dieser Fotos ist, bringt der
Beklagten zu 1) insoweit keine weitere Sicherheit für ihre Rechte, so dass das
Feststellungsinteresse fehlt. | Abs. 84 | Selbst wenn man im übrigen das Zustandekommen
eines Verzichtsver-trags ablehnte, bestünde keine Gefahr der Unsicherheit für
die Beklagte zu 1): Beriefe sich der Kläger nämlich ihr gegenüber plötzlich
doch auf An-sprüche in Bezug auf die genannten Fotos, würde er sich in
Widerspruch zu seinen Erklärungen vom 31.01.2007 und 09.02.2007 setzen, so dass
der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB ("venire contra
factum proprium") begründet wäre. | Abs. 85 | b. Soweit die Beklagte zu 1) sich auf die Gefahr beruft, dass
der Kläger etwaige Rechte in Bezug auf die Fotos in Anlage WK 1 bis WK 7
Dritten ein-räumen könnte und diese dann Ansprüche gegenüber der Beklagten zu
1) geltend machen könnten, ist eine gegenwärtige Gefahr, die eine Feststellung
"alsbald" i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO rechtfertigt, nicht ersichtlich: Abgesehen
davon, dass bereits fraglich ist, ob die begehrte Feststellung der Beklagten zu
1) überhaupt die erstrebte Rechtssicherheit hinsichtlich der von ihr gesehenen
Gefährdung durch Rechteeinräumung des Klägers an Dritte bieten kann, hat sie
konkrete Tatsachen, die eine solche Rechteeinräumung samt darauffolgende
Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (etwa
entsprechende Ankündigungen durch den Kläger oder Rechteeinräumungen in der
Vergangenheit), nicht vorgetragen (vgl. Foerste in Musielak, a.a.O., § 256 Rn.
10, 29, wonach künftige Schäden, obschon nach Art, Umfang oder Eintritt
ungewiss, hinreichend wahrscheinlich sein müssen, sowie die Entscheidung des
BGH in NJW 1977, 1637 ff., bei der - im Unterschied zur vorliegenden
Konstellation - eine Forderung bereits abgetreten und im Rahmen einer
Drittwiderklage die Feststellung gegenüber dem Zessionar begehrt wurde, dass
die Forderung nicht beste-he). Die bloße hypothetische Möglichkeit ist
jedenfalls nicht ausreichend. | Abs. 86 | c. Schließlich ist auch das Argument der Beklagten zu 1)
unbehelflich, dass durch ihr Feststellungsbegehren die Basis für eigene
Schadensersatzansprüche geschaffen werden könne, zumal diese noch nicht
abschließend bezifferbar seien: In diesem Fall wäre es ihr nämlich - wie im
übrigen auch ihre Hilfswiderklage zeigt - möglich und zumutbar gewesen,
unmittelbar Leistungsklage zu erheben. Hätte sie dagegen ihren Schaden noch
nicht oder nur teilweise beziffern können, wäre ihr die Möglichkeit einer
Scha-densersatzfeststellungsklage offen gestanden. | Abs. 87 | C | | Der hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des
Feststellungsbegehrens geltend gemachte Widerklageantrag ist unbegründet, da
ein Erstattungsanspruch für den behaupteten Schaden bei der Beklagten zu 1)
nicht gegeben ist.
| Abs. 88 | I. Zwar besteht zugunsten der Beklagten zu 1) dem Grunde nach
gem. § 945 ZPO ein - verschuldensunabhängiger - Schadensersatzanspruch, da sich
die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 hinsichtlich der Fotos in Anlagen WK
1 bis WK 7 als von Anfang an unberechtigt erwies; die geltend gemachten Kosten
hinsichtlich der neu in die Homepage integrierten Bilder sind jedoch kein
adäquat kausal verursachter, zurechenbarer Vollziehungsschaden im Sinne der
genannten Vorschrift und damit nicht erstattungsfähig. | Abs. 89 | 1. Die haftungsbegründende Voraussetzung des
Schadensersatzanspruchs gem. § 945 Alt. 1 ZPO, nämlich eine von Anfang
unberechtigte einstweilige Verfügung, liegt vor. | Abs. 90 | a. Nachdem der Kläger seinen Verfügungsantrag hinsichtlich der
widerklagegegenständlichen Fotos in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht Berlin vom 30.01.2007 zurückgenommen hat, muss er als Gläubiger im
einstweiligen Verfügungsverfahren und Beklagter im Schadensersatzprozess
beweisen, dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (in vollem
Umfang) von Anfang an berechtigt war (vgl. BGH NJW-RR 1992, 998, 1001). | Abs. 91 | b. Der Kläger hätte also beweisen müssen, Urheber auch der
sieben weiteren Fotos zu sein. Seinem (einzigen) Beweisangebot, nämlich seine
Vernehmung als Partei, war jedoch nicht nachzugehen, da die Beklagte zu 1)
nicht ausdrücklich ihr Einverständnis i.S.v. § 447 ZPO erklärt hat. Das
Ge-richt war dabei nicht verpflichtet, auf eine ausdrückliche Erklärung der
Beklagten zu 1) zum Antrag des Klägers hinzuwirken (vgl. Greger in Zöller,
a.a.O., § 447 Rn. 2), zumal die Beklagten bereits in ihrer Klageerwiderung vom
30.07.2007 unter Ziff. A. II. 3. der Parteieinvernahme des Klägers (dort im
Hinblick auf seine Urheberschaft an den Fotos gem. Anlagen K I 1 bis K I 4)
widersprochen haben. Eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO
kam ebenfalls nicht in Betracht, da - im Gegensatz zur Frage seiner
Urheberschaft hinsichtlich der Fotos gem. Anlagen K I 1 bis K I 4 (s.o. Ziff.
A. I. 1. g. aa.) - keine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die vom Kläger
zu beweisende Behauptung seiner Urheberschaft besteht: Umstände, die für seine
Urheberschaft an den Fotos in An-lagen WK 1 bis WK 7 sprechen, sind von ihm
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. | Abs. 92 | 2. Der von der Beklagten zu 1) behauptete Schaden i.H.v.
2.726,18 € durch die behauptete Beauftragung der Agentur m. ist jedoch kein
adäquat kausal verur-sachter, zurechenbarer Vollziehungsschaden i.S.v. § 945
ZPO. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) - wie vom Kläger
bestritten - tatsächlich die genannte Agentur beauftragt und diese die in
Rechnung gestellten Arbeiten erbracht hat sowie ob die entsprechenden
Rechnungsbeträge angemessen und ortsüblich waren. | Abs. 93 | a. Zu ersetzen ist der durch die Vollziehung der einstweiligen
Verfügung adä-quat kausal verursachte, zurechenbare unmittelbare und mittelbare
Vermögensschaden gem. §§ 249 ff. ZPO (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 945
Rn. 14). Vollzogen wurde die einstweilige Verfügung vom 12.10.2006 vorliegend
durch Zustellung an die Beklagten am 20.10.2006. | Abs. 94 | b. Somit ist grundsätzlich ersatzfähig zunächst (nur) derjenige
Schaden, der aus der erzwungenen Befolgung des Unterlassungstenors (also das
Verbot des öffentlichen Zugänglichmachens der elf Fotos) entstanden ist. | Abs. 95 | Dies bedeutet, dass prinzipiell lediglich
diejenigen Kosten erstattungsfähig waren, die der Beklagten zu 1) durch die
(bloße) Herausnahme der streitgegenständlichen Fotos aus ihrer Homepage
entstanden sind, denn bereits hierdurch hat sie dem Unterlassungstenor Genüge
getan. Nach eige-nem Vortrag sind der Beklagten zu 1) aber durch die
Herausnahme der Fotos (bzw. die Sperrung der Seiten), ausgeführt durch den
Betreuer der Homepage Herrn L., noch keine Kosten entstanden; zumindest hat sie
solche nicht geltend gemacht. | Abs. 96 | c. Darüber hinaus wird man aber auch dann die von der Beklagten
zu 1) gel-tend gemachten Kosten für einen Austausch der Fotos als vom
Schutzzweck der Norm und damit als erstattungsfähigen mittelbaren Schaden
an-sehen müssen, wenn ohne einen solchen Austausch die Homepage eine
fehlerhafte oder unprofessionelle Gestalt bekommen würde; in diesem Fall können
die Austauschkosten als Aufwendungen verstanden werden, die aus verständiger
Sicht erforderlich waren, um die Schadensfolgen der zu Unrecht erlassenen
einstweiligen Verfügung (also vorliegend etwa den - wenngleich nur in einem
geringen Umfang vorstellbaren - Imageschaden mit einhergehenden etwaigen
Umsatzeinbußen durch die abschreckende Wirkung einer unprofessionellen
Homepage) abzuwenden oder zu mindern. | Abs. 97 | Kommt der Geschädigte also seiner aus § 254 Abs.
2 Satz 1 BGB zu entnehmenden Abwendungs- und Minderungspflicht nach, so sind
die Aufwendungen hierfür adäquat kausal durch die Vollziehung der einstweiligen
Verfügung verursacht und demgemäß zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1993, 2685, 2687,
wonach als erstattungsfähig Kosten von Werbemaßnahmen angesehen wurden, die
notwendig geworden sind, um gewinnschmälernde Folgen des Verbots einer
bestimmten, besonders attraktiven Werbung zu mindern). | Abs. 98 | d. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch
vorliegend, dass unstreitig zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung (und im
übrigen auch heute noch - freilich mit anderen Fotos -, wie ein Test auf ihrer
Homepage unter www.t....de ergibt) sämtliche Seiten des Internetauftritts der
Beklagten zu 1) mittels eines bestimmten Algorithmus' mit den elf
streitgegenständlichen Fotos sowie ca. fünf bis sechs weiteren Fotos in
alternierender Weise auf dem hierfür vorgesehenen, gleichbleibenden Platz
bebildert wurden (vgl. die Screenshots in Anlage K 7). Bei jedem neuen Aufruf
entweder derselben oder einer anderen Seite erschien also ein neues Foto, wobei
die insgesamt ca. 16 bis 17 Fotos aufgrund der alternierenden
Erschei-nungsweise naturgemäß keinen zwingenden Sachzusammenhang zum jeweiligen
Inhalt der Seiten aufwiesen (vgl. auch insofern die Screenshots in Anlage K 7). | Abs. 99 | Um nun aber eine funktionierende Bebilderung und
damit eine professionelle Homepage aufrecht zu erhalten, wäre im Hinblick auf
die Schadensminderungspflicht der Beklagten zu 1) nicht der Austausch
sämtlicher streitgegenständlicher Fotos gegen neu auszuwählende, zu
bearbeitende und in die Datenbank einzustellende Fotos notwendig gewesen,
sondern bereits die bloße Herausnahme der von der einstweiligen Verfügung
be-troffenen Fotos aus der Datenbank, aus der heraus die Fotos in die jeweilige
Internetseite eingespeist wurden, damit die Homepage nunmehr ledig-lich mit den
verbleibenden ca. fünf bis sechs Fotos aus der Datenbank alternierend bebildert
worden wäre. Notwendig wäre hierfür ggf. zusätzlich noch die entsprechende
(geringfügige) Umprogrammierung der Befehlszeilen gewesen, die das automatische
alternierende Einfügen der Bilddateien an den hierfür vorgesehenen Platz
bewirken (etwa das Ändern der Parameter, dass nur noch fünf oder sechs der
ursprünglich 16 oder 17 Bilder in der Datenbank enthalten sind, oder aber das
Löschen der ggf. angeführten Dateinamen der nicht mehr vorhandenen
Bilddateien). | Abs. 100 | Eine solche Vorgehensweise wäre für die Beklagte
zu 1) auch zumutbar gewesen: Zum einen konnte sie den nicht übermäßig lang
andauernden Zeitraum bis zur rechtskräftigen Klärung der Verwendungsmöglichkeit
der Fotos im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens abwarten; zum
anderen waren die herausgenommenen Fotos ebenso wie die nicht von der
einstweiligen Verfügung betroffenen Fotos nicht zwingend bestimmten Seiten
zugeordnet, sondern konnten auf sämtlichen Seiten erscheinen, so dass die
Bebilderung in diesem überschaubaren Zeitraum auch durch die verbleibenden fünf
bis sechs Fotos erfolgen hätte können, ohne dass dies entscheidend den
professionellen Gesamteindruck der Homepage geschmälert hätte. | Abs. 101 | Nicht entscheidungserheblich ist daher der
Vortrag der Beklagten zu 1), dass ein Löschen der gegenständlichen elf Fotos
auch für Fachleute kurz-fristig nicht umsetzbar gewesen sei und dass sich durch
das komplette Sperren derjenigen Seiten, auf denen die gegenständlichen Bilder
der einstweiligen Verfügung zu sehen waren, ein schäbiges, unprofessionelles
Erscheinungsbild der Homepage ergeben habe: Abgesehen davon, dass
gerichtsbekannt ein EDV-Fachmann einzelne Bilddateien ohne nennenswerten
Aufwand aus einem Verzeichnis, aus dem heraus die Fotos in die jeweilige
Internetseite eingespeist werden (vgl. etwa das Bilderverzeichnis unter
www.t....de/2007/images/Fruehling/ auf der aktuellen Homepage der Beklagten zu
1)), löschen und die oben geschilderte Umprogrammierung der Befehlszeilen
vornehmen kann, und abgesehen davon, dass bei alternierender Bebilderung
sämtlicher Seiten einer Homepage nicht nachvollziehbar ist, wie einzelne Seiten
mit bestimmten Bildern vorhanden sein sollen (ohne Herausnahme einzelner Bilder
käme nur die Sperrung der kompletten Homepage in Betracht), hätte eben zur
Wiederherstellung eines akzeptablen Erscheinungsbilds der Homepage aufgrund der
alternierenden Bebilderung lediglich die Herausnahme der elf betroffenen Fotos
genügt. | Abs. 102 | e. Im Ergebnis wären daher vorliegend lediglich diejenigen
Kosten dem Klä-ger zurechenbar und damit erstattungsfähig gewesen, die für das
Löschen der streitgegenständlichen Bilder sowie ggf. für das Umprogrammieren
der Homepage angefallen wären. Solche Kosten hat die Beklagte zu 1) aber nicht
vorgetragen; die angeblich durch die Beauftragung der Agentur m. angefallenen
Kosten sollen nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) sowie der Zusammenstellung
der Agentur in ihrem Schreiben vom 14.04.2008 (Anlage WK 14) ausschließlich im
Zusammenhang mit Auswahl, Bearbeitung und Upload der neuen Bilder entstanden
sein und haben somit außer Betracht zu bleiben. | Abs. 103 | 3. Zu dem gleichen Resultat käme man im übrigen, wenn man den
Begriff des Vollziehungsschadens i.S.v. § 945 ZPO weiter fassen und vorliegend
die adäquat kausale und zurechenbare Verursachung der von der Beklagten zu 1)
gel-tend gemachten Kosten durch den Kläger bejahen würde. In diesem Fall müsste
nämlich im Rahmen des haftungsausfüllenden Tatbestands die der Beklagten zu 1)
obliegende Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. zur
Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. §
945 ZPO z.B. BGH NJW 1993, 2685, 2687 m.w.N.; NJW 2006, 2557, 2559; Vollkommer,
a.a.O., § 945 Rn. 13) berücksichtigt werden; diese Schadensminderungspflicht
hat die Beklagte zu 1) vorliegend verletzt, so dass eine Erstattungspflicht des
Klägers ausscheidet. | Abs. 104 | a Aufgrund der Schadensminderungspflicht i.S.v. § 254 Abs. 2
Satz 1 BGB wäre die Beklagte zu 1) gehalten gewesen, die von der einstweiligen
Verfügung betroffenen Fotos nicht durch neu auszuwählende und zu bearbeitende
Fotos auszutauschen, sondern lediglich aus der Homepage zu nehmen und die
alternierende Bebilderung mit den verbleibenden Fotos zu bestreiten. Insofern
ist auf die Ausführungen in Ziff. C. I. 2. d. zu verweisen. | Abs. 105 | b. Auch bei Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den
Geschädigten hängt der Umfang der Ersatzpflicht von einer Würdigung der
Umstände des Einzelfalls ab, insbesondere vom Maß der beiderseitigen
Ver-ursachung und in zweiter Linie vom Maß des beiderseitigen Verschuldens
(vgl. BGH NJW 2001, 3257, 3258; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 254 Rn.
59 f., 65). | Abs. 106 | Hier ist ausschlaggebend zu berücksichtigen,
dass der von der Beklagten zu 1) geltend gemachte (Mehr-)Schaden ausschließlich
auf ihre behauptete Beauftragung der Agentur m. zurückzuführen ist, so dass es
angemes-sen ist, diesen Mehrschaden allein der Beklagten zu 1) aufzuerlegen
(vgl. Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 65 m.w.N.). Eine andere Beurteilung ergibt
sich auch nicht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Verschuldens, nachdem
etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers, welches eine Quotelung des
behaupteten Schadens rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich ist. | Abs. 107 | II. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB scheidet
ebenfalls aus. | Abs. 108 | 1. Vorliegend ist nicht das Eigentum der Beklagten zu 1),
sondern ihr - von § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht erfasstes - Vermögen
betroffen.
| Abs. 109 | 2. Ein rechtswidriger Eingriff in den deliktisch geschützten
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1) ist
gleichfalls abzulehnen. | Abs. 110 | a. Dieser Anspruch scheitert an der fehlenden unmittelbaren
Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs als solchen und damit an der fehlenden
Be-triebsbezogenheit des Eingriffs: Letztere ist nämlich zu verneinen, sofern
lediglich ein gesetzlich geregeltes Verfahren (wie hier das einstweilige
Verfügungsverfahren gem. §§ 935 ff., 916 ff. ZPO) in Gang gesetzt und betrieben
wird und die betreibende Person dabei einer fahrlässigen Fehleinschätzung der
Sach- und Rechtslage unterliegt (vgl. BGH NJW 1979, 1351, 1352 für das
Insolvenzverfahren; Sprau in Palandt, a.a.O., § 823 Rn. 128). Das
Verfahrensrecht sieht dabei selbst genügende Korrektive - vorliegend
insbesondere den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO
- vor, so dass es gerade keines Rückgriffs auf eine deliktische Haftung bedarf
(vgl. BGH NJW 1979, 1351, 1352). | Abs. 111 | b. Die hiervon zu machende Ausnahme, nämlich eine sittenwidrige
und vorsätzliche Schädigung - bei der freilich bereits der
Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB eingreift -, ist vorliegend nicht
gegeben; Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in positiver Kenntnis seiner
fehlenden Urheberschaft hinsichtlich der sieben Fotos, die Gegenstand der
Widerklage sind, das einstweilige Verfügungsverfahren in verwerflicher Art und
Weise angestrengt hat, sind nicht ersichtlich. | Abs. 112 | c. Im übrigen würde der Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre
Schadensminderungspflicht (s.o. Ziff. C. I. 2. d., 3.) selbst bei Bejahung
einer deliktischen Haftung dem Grunde nach zu einem Haftungsausschluss führen. | Abs. 113 | 3. Somit musste nicht dem Beweisangebot der insofern
beweisbelasteten Beklagten zu 1) nachgegangen werden, dass die von ihr
benannten Personen Urheber der Fotos in den Anlagen WK 1 bis WK 7 sind. | Abs. 114 | III. Da der Hilfswiderklageantrag unbegründet ist, ist seine
teilweise Rücknahme i.H.v. 435,27 € mit Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom
15.04.2008 bzw. die Frage der Wirksamkeit der Teilrücknahme gem. § 269 Abs. 1
ZPO (an dieser Stelle) ohne Belang. | Abs. 115 | D | | I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 100 Abs.
1 ZPO. | Abs. 116 | Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war
nicht anzuwenden, da der Kläger nicht gem. § 269 Abs. 1 ZPO in die teilweise
Hilfswiderklagerücknahme der Beklagten zu 1) eingewilligt hat. Die fehlende
Zustellung gem. § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO des Teilrücknahmeschriftsatzes vom
15.04.2008 wurde gem. § 189 ZPO bzw. durch offenbare Zweckerreichung mit Zugang
dieses Schriftsatzes beim Kläger am 22.04.2008 geheilt. | Abs. 117 | II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus §§ 709 Satz 1 und Satz 2, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1
ZPO. | Abs. 118 | Die Höhe der Sicherheitsleistung orientierte
sich dabei in Bezug auf den Unterlassungsanspruch an dem Sicherungsinteresse
hinsichtlich etwaiger Vollstreckungsschäden i.S.v. § 717 Abs. 2 ZPO. | Abs. 119 | III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3, 39 Abs. 1,
45 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO. | JurPC Web-Dok. 95/2008, Abs. 120 |
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