| 1. Ein fremdes Kennzeichen kann als Suchwort (z.B. in den Meta-Tags) verwendet
werden, um auf eine kennzeichenrechtlich zulässige Benutzung des fremden
Zeichens hinzuweisen, wie dies etwa der Fall ist, wenn ein Unternehmen sein
Angebot mit dem anderer in zulässiger Weise vergleicht. Anerkannt ist auch,
dass eine Benutzung dann zulässig ist, wenn aus einem Hinweis auf der Homepage
oder in dem Werbetext deutlich wird, dass es sich nicht um die Homepage des
Namensträgers, sondern um eine Internetseite über den Namensträger handelt.
2. Wirbt eine Rechtsanwaltskanzlei in einer Google-AdWords-Werbung mit dem
gekauften ersten Werbelistenplatz, ohne dass aus der Information deutlich wird,
dass es sich um Werbung für eine Anwaltskanzlei handelt, bewegt sich diese
Werbung nicht mehr im Rahmen der sachlichen Unterrichtung im Sinne des § 43 b
BRAO, sondern verfolgt eine übertriebene reklamehafte Herausstellung gegenüber
einer Interessengruppe, die sich im Grunde nicht über anwaltliche
Dienstleistungen informieren will, sondern über die in der Werbung mittels der
genannten Schlagworte angesprochenen Themen (hier: Finanzdienstleistungen).
Eine solche Werbung ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 43 b BRAO unzulässig.
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