| Tatbestand | | Die Klägerin, Betreiberin eines Mobilfunknetzes und
Teilnehmernetzbetreiber des Beklagten, begehrt von diesem die Bezahlung von
Mehrwertdiensten. | JurPC Web-Dok. 203/2007, Abs. 1 | Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Jahr 2004 einen
Mobilfunkvertrag. Unter dem 16.10.2005 berechnete sie ihm 1.269,41 €, davon
entfallend 101,29 € auf einen "Rechnungsbetrag T-...", 1.158,18 € auf einen
"Rechnungsbetrag M... AG" und 9,94 € auf einen "Rechnungsbetrag Z... G...
GmbH". Unter dem 14.11.2005 berechnete sie ihm 406,72 €, davon entfallend 65,46
€ auf einen "Rechnungsbetrag T-...", 328,35 € auf einen "Rechnungsbetrag M...
AG" und 12,91 € auf einen "Rechnungsbetrag Z... G... GmbH". In den Rechnungen
heißt es jeweils: "Anfragen zu den Inhalten und Entgelten der anderen Anbieter
richten Sie bitte direkt an die unten stehenden Adressen…", unter Angabe der
Adressen der M... AG bzw. der Z... G... GmbH. Der Be-klagte zahlte auf die
Rechnungen lediglich den "Rechnungsbetrag T-...", das heißt 101,29 € auf die
Rechnung vom 16.10.2005 und 65,46 € auf die Rechnung vom 14.11.2005. | Abs. 2 | Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die restlichen
Rechnungsposten geltend. Sie ist der Auffassung, dies bereits aus eigenem Recht
zu können. Sie behauptet darüber hinaus, die Drittanbieter hätten Ansprüche
gegen den Beklagten an sie abgetreten. Die Ansprüche der M... AG seien dadurch
entstanden, dass der Beklagte einen "SMS-Chat" der M... AG genutzt habe. Er
habe hierfür am 22.09.2005 auf der Internetseite der M... AG einen
Freischaltcode angefordert, sei in der ersten SMS auf die Möglichkeiten der
Beendigung durch Senden einer SMS "STOP" an die Nummer 76633 und darauf
hingewiesen worden, dass jede SMS an diese Nummer 1,99 € zuzüglich normaler
SMS-Kosten von 12 Cent kostete, und habe schließlich zwischen dem 22.09.2005
und dem 21.10.2005 mehr als 700 SMS an die Kurzwahlnummer xxx verschickt,
zuletzt mit dem Inhalt "STOP". Ihr seien vorgerichtliche nicht anrechenbare
Anwaltskosten von 106,45 € entstanden, Auskunftskosten von 0,15 € und
Mahnkosten von 12,50 €. Zudem nehme sie stets Bankkredit zu 8,40 % Zinsen in
einer die Klagesumme übersteigenden Höhe in Anspruch. | Abs. 3 | Die Klägerin beantragt nach teilweise Klagerücknahme, den Beklagten
zu verurteilen, an sie 1.509,38 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8,40 %
seit dem 29.11.2005 nebst 106,45 € Verzugsschaden, Auskunftskosten von 0,15 €
und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 €. | Abs. 4 | Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Abs. 5 | Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiter behauptet
er, er habe erst mit der Rechnungsstellung im Oktober 2005 erfahren, dass er
mit seinem Handy beim "SMS-Chat" der M... AG angemeldet gewesen sei. Er habe
sich unmittelbar um Klärung wie um die Vertragsbeendigung bemüht. Dabei habe er
aus den Internetseiten der M... AG erfahren, mit welcher SMS an welche Nummer
er den Dienst stoppen könne; dies habe er sofort getan.
| Abs. 6 | Entscheidungsgründe | | I. | | Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend
gemachten Ansprüche nicht zu.
| Abs. 7 | 1. | | In Höhe von 22,85 € kann dahinstehen, ob die berechneten
Leistungen der Z... G... GmbH tatsächlich erbracht wurden, eine
vertragliche Grundlage hatten und wirksam an die Klägerin abgetreten wurden
oder nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden können.
Denn der klägerische Vortrag hierzu ist gänzlich unsubstantiiert. Auf den
gerichtlichen Hinweis im Termin vom 23.02.2007 hat die Klägerin nicht reagiert. | Abs. 8 | 2. | | Im Übrigen, das heißt in Bezug auf die berechneten Leistungen der
M... AG, kann dahinstehen, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden und
eine wirksame vertragliche Grundlage hatten. Denn die Klägerin hat schon nicht
ihre Aktivlegitimation dartun können. | Abs. 9 | a) | | Der Klägerin steht kein Anspruch aus fremdem Recht zu. Die
behauptete Abtretung der vermeintlichen Forderungen ist durch den Beklagten
bestritten und trotz wiederholter gerichtlicher Aufforderung weder näher
substantiiert noch gar unter Beweis gestellt worden. Die vorgelegte Bestätigung
der M... AG genügt dem nicht, worauf die Klägerin ebenfalls bereits hingewiesen
wurde. Die "Bestätigung" wiederholt nur die Behauptung der Klägerin zu einer
vom Gericht festzustellenden Rechtsfolge, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen
mitzuteilen. Rechtsfolgen aber kann man weder behaupten noch beweisen (vgl.
Schellhammer, Zivilprozess, Rdnr. 373 sowie 342, 346 und 366). | Abs. 10 | b) | | Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu. | Abs. 11 | Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen unstreitig nicht
selbst erbracht. Soweit sie Leistungen erbracht hat, sind die Rechnungen durch
den Beklagten bezahlt worden. Das betrifft insbesondere den so genannten
Verbindungsentgelt-Teil in Höhe von 12 Cent pro SMS.
| Abs. 12 | Hinsichtlich der abgerechneten Leistungen der M... AG besteht
dagegen kein Entgeltanspruch der Klägerin. Er ergibt sich weder aus einem
zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag noch aus den allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin. | Abs. 13 | Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die
Erbringung der abgerechneten Leistungen der M... AG besteht auch nach dem
Vortrag der Klägerin nicht. Ein solcher Vertrag kann vielmehr allenfalls
zwischen dem Beklagten und der M... AG geschlossen worden sein. Davon geht
ersichtlich auch die Klägerin aus, soweit sie die Abtretung einer
entsprechenden Forderung durch die M... AG behauptet. Hierbei kann offen
bleiben, ob durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme eines
Telefon-Mehrwertdiensts ein einheitliches Rechtsverhältnis unter Beteiligung
des Anrufers bzw. SMS-Versenders (einheitlich: Kunde) auf der einen und dem
Drittanbieter (Content-Provider) auf der anderen Seite vorliegt (vgl. die
Nachweise bei Vander, Mehrwertdienste, 2005, S. 47, sowie Schmitz/Eckhardt, CR
2006, 323), oder ob vielmehr von zwei getrennten Rechtsverhältnissen auszugehen
ist mit einerseits dem Verbindungsnetzbetreiber wie hier der Klägerin und
andererseits dem Drittanbieter, jeweils als Vertragspartner des Kunden (vgl. J.
Hoffmann, ZIP 2002, 1705; Vander ebd. S. 46, sowie ders., K&R 2006,
566/567, jew. m. z. N). Denn in beiden Fällen wäre der Drittanbieter, hier die
Minick AG, Vertragspartner und Inhaber der (auf den Mehrwertdienst
entfallenden) Vergütungsforderung, nicht der Teilnehmernetzbetreiber. Die
gleichfalls vertretene Auffassung, es liege nur ein Vertragsverhältnis vor, und
zwar auch im Hinblick auf die Mehrwertdienste zwischen dem Kunden und dem
Teilnehmernetzbetreiber (vgl. Breyer, K&R 2006, 30/31), vermag hingegen
nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr im Ausgangspunkt zuzustimmen darin, dass
grundsätzlich nicht für eine Forderung zwei originäre Inhaber existieren
können. Unzutreffend ist jedoch die Erwägung, der Kunde erwarte eine Rechnung
allein seines Teilnehmernetzbetreibers und gehe daher davon aus, dass auch
dieser Inhaber der Vergütungsforderung sei. Denn eine solche Erwartung kann
schon deshalb nicht allgemein angenommen werden, weil nicht nur der Inhaber der
Forderung zur Rechnungsstellung befugt ist (zur Einziehungsermächtigung vgl.
MünchKomm/Roth, § 398 BGB Rdnr. 46). Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV
deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung
auch für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter
Vander, K&R 2006, 566/569 f.). | Abs. 14 | Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich
entgegen ihrer Auffassung nichts anderes. Denn diese können nicht dahin
ausgelegt werden, dass die Klägerin auch originäre Inhaberin der
Vergütungsforderungen Dritter sein soll. Die entsprechende Auffassung ist in
der Literatur nicht zu Unrecht als "schwer nachvollziehbar und in fragwürdiger
Weise ergebnisorientiert" bezeichnet worden (Härting, Recht der
Mehrwertdienste, 2004, S. 43). Sie widerspricht dem Grundsatz der Relativität
der Schuldverhältnisse ebenso wie der gesetzlichen Regelung in § 15 TKV und der
nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Kunden. Das von der Klägerin
angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine
andere Betrachtung. | Abs. 15 | Der BGH geht im angeführten Urteil allerdings in zutreffender
Weise davon aus, dass eine solche eigene, in AGB des Teilnehmernetzbetreibers
begründete Forderung mit dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse
nicht zu vereinbaren ist (BGH ebd., unter Verweis auf J. Hoffmann, ebd.). Denn
diese AGB liegen lediglich dem Vertrag zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und
dem Kunden zugrunde, und können keine Regelungen zu Verträgen enthalten, die
der Kunde mit Personen schließt, die jedenfalls in rechtlicher Hinsicht
gänzlich unabhängig von der Person des Teilnehmernetzbetreibers sind (J.
Hoffmann ebd.; Vander, Mehrwertdienste, S. 56).
| Abs. 16 | "Besonderheiten des Telekommunikationsrechts", die eine andere
Bewertung zulassen würden, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich der Regelung
des § 15 TKV insoweit nichts entnehmen. Die Vorschrift geht ausdrücklich von
einer Forderung des Dritten aus, die zu berechnen der Teilnehmernetzbetreibers
verpflichtet ist. Läge eine originäre Forderung des Teilnehmernetzbetreibers
vor, wäre eine solche Verpflichtung bereits unnötig. Auch aus Sicht des § 15
TKV liegen, sobald der Kunde Leistungen von mehreren Anbietern von
Telekommunikationsleistungen in Anspruch nimmt, mehrere Vertragsverhältnisse
mit gesonderten Leistungs- und Rechnungsstellungspflichten vor (vgl.
BeckKommTKG/Kerkhoff, Anh. § 41 § 15 TKV Rdnr. 2). Ein "Entgeltanspruch des
Rechnungserstellers" besteht insoweit nur gegenüber den Wettbewerbern
(Manssen/Nießen, C § 41/§ 15 TKG Rdnr. 37). Die Inkassoberechtigung und
-verpflichtung setzt wirksam begründete Forderungen der Drittanbieter voraus
(Härting, S. 43; Skrobotz, CR 2006, 100). Eine zusätzliche Belastung des Kunden
mit einer weiteren Forderung des Teilnehmernetzbetreibers ist auch nicht Ziel
der dem Kundenschutz dienenden Vorschrift (Vander, Mehrwertdienste, S. 77).
| Abs. 17 | Auch die von der Klägerin gestellten Rechnungen weisen auf
Forderungen Dritter hin und stehen schon deshalb einer Auslegung der AGB im
erwähnten Sinne entgegen (§ 305c BGB). Sie sprechen von Fremdleistungen und
davon, dass etwaige Einwendungen beim jeweiligen Anbieter zu erheben sind. Das
macht eindeutig, dass die Klägerin einen Zusammenhang zwischen ihren originären
Forderungen und denen von Fremdanbietern gerade nicht herstellen will und auch
nicht bereit ist, sich Einwendungen gegen diese Forderungen entgegen halten zu
lassen.
| Abs. 18 | Dieser Punkt steht auch dem einzig dogmatisch begründbaren Ansatz
entgegen, dem der Gesamtgläubigerschaft des Teilnehmernetzbetreibers und des
Drittanbieters. Solche liegt nach § 428 BGB vor, wenn mehrere eine Leistung in
der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern
kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
Letzteres ist zwar der Fall, soll der Kunde die Vergütung für Mehrwertdienste
doch nur einmal zahlen. Ein Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem
eigenen Forderungsrecht ist jedoch - bezogen auf die Forderung selbst - nicht
erkennbar. Der Teilnehmernetzbetreiber soll weder ganz noch in erheblichem Maße
(§ 430 BGB) Begünstigter der Zahlung werden, sondern diese nahezu vollständig
an den Drittanbieter durchreichen (vgl. Vander, Mehrwertdienste, S. 92: der
Drittanbieter erhält schätzungsweise 90 % des Gesamtentgelts). Er möchte sich
auch wie gezeigt nicht Einwendungen gegen die Drittforderungen entgegenhalten
lassen, schon weil er oftmals nicht in der Lage sein wird, die für den Vertrag
mit dem Drittanbieter maßgeblichen Umstände anzugeben oder zu beweisen. Die
entsprechenden Unterlagen oder Datenbanken stehen nicht ihm, sondern allein dem
Drittanbieter zur Verfügung. Bei einem - wie immer dogmatisch begründeten -
Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das
Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den
schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf
gesetzliche Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter
Umständen vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen
zu legen (BGH NJW 2007 438/439; Dittscheid, MMR 2007, 210/212). | Abs. 19 | Hierin kommt indes keine Besonderheit des Telekommunikationsrechts
zum Ausdruck. Zwar mag nachzuvollziehen ist, dass die Teilnehmernetzbetreiber
eine inhaltliche Verantwortung für einige Mehrwertdienste ablehnen und sie
teilweise auch eine wirtschaftliche Verantwortung für diesen Marktbereich nicht
anerkennen wollen, die bei Offenlegung der Verträge deutlich würde. Es ist
allerdings bereits fraglich, ob dieses besondere Interesse auf das
Telekommunikationsrecht beschränkt ist. Auch in anderen Branchen wird es den
Wunsch geben, Abtretungen nicht offen legen zu müssen und gleichwohl
Forderungen durchsetzen zu können, wie auch noch weitere Erleichterungen beim
Forderungseinzug zu erhalten. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass der
Gesetzgeber dieses Interesse anerkannt hätte. Im Gegenteil spricht die
Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 TKV gegen eine Gesamtgläubigerschaft. Die
Regelung, dass die Zahlung an den Rechnungsersteller befreiende Wirkung auch
gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern hat, wäre als
bloße Wiederholung des § 428 Satz 1 BGB unnötig. | Abs. 20 | Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Interesse einiger
marktmächtiger Akteure die Grundsätze des Zivilrechts aufzugeben und sich über
gesetzliche Regelungen hinwegzusetzen. Die Verpflichtung der
Teilnehmernetzbetreiber zu einer Darlegung ihrer An-spruchsberechtigung und
damit der Abtretungsvereinbarungen kann kaum als unzumutbar betrachtet werden,
ebenso wenig wie es die Marktgängigkeit der Mehrwertdienste erfordert, den
Kunden jegliche Einwendungen abzuschneiden. Wie in jeder anderen Branche kann
die Darlegung des Vertragsschlusses und der ordnungsgemäßen Leistungserbringung
ebenso gefordert werden wie die der anderen anspruchsbegründenden Tatsachen,
etwa einer Abtretung. Die "Notwendigkeit …, in jedem Einzelfall zunächst zu
überprüfen, ob er über entsprechende Einziehungsermächtigungen, Vollmachten
oder Abtretungserklärungen verfügt, und diese gegebenenfalls ein-zuholen"
trifft jeden, der fremde Forderungen geltend macht. Sie ist bislang nicht als
unerträglich aufgefallen. Erneut ergibt sich aus dem Telekommunikationsrecht
nichts anderes. Insbesondere trifft nicht zu, dass die Teilnehmernetzbetreiber
zum massenhaften Inkasso fremder Forderungen vor allem geringeren Wertes
verpflichtet wären. Schon § 15 TKV 1997 verlangte von den Anbieter nur die
Rechnungserstellung, nicht auch das Inkasso für die Wettbewerber (vgl. Nießen
ebd. Rdnr. 20, unter Verweis u. a. auf BR-Drs. 551/97, 34). Noch weniger weit
geht der nunmehrige § 45h TKG, der sogar die Verpflichtung zur
Rechnungserstellung beschränkt (vgl. Dittscheid ebd.).
| Abs. 21 | Die Bindung auch der Anbieter von Telekommunikationsleistungen an
die geltenden Gesetze diente den Belangen seriöser Anbieter auch mehr als das
Schaffen eines auch von unseriösen Akteuren ausgenutzten Sonderrechtes praeter
legem unter Beschwörung vermeintlicher Besonderheiten des
Telekommunikationsrechts. | Abs. 22 | II. | | Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11,
709 Satz 1 und 2 sowie 711 ZPO. | Abs. 23 | Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.509,38 €, § 43 Abs. 1 GKG. | JurPC Web-Dok. 203/2007, Abs. 24 |
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