Tatbestand | |
Die Verfügungsklägerin ist Lehrerin an der X-Schule, N-Allee in I.
Die Homepage "www.spickmich.de" wird von der "Spickmich GmbH i. G." betrieben,
deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten sind. Die
Parteien streiten über die Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten
hinsichtlich der Veröffentlichung von Vor- und Zunamen, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, und der von ihr unterrichteten Fächer auf der
Internetseite "www.spickmich.de". | JurPC Web-Dok. 199/2007, Abs. 1 |
Diese als Schülerportal konzipierte Homepage verfügt derzeit über
ca. 150.000 angemeldete Mitglieder. Hier können angemeldete Nutzer
Informationen über sich selbst zur Verfügung stellen, über das Portal
Nachrichten an andere Nutzer senden oder eigene soziale Netze (bestehend aus
"Freunden", "Mitgliedern einer Stufe", Clubs") aufbauen und so Netzwerke
bilden. Bestandteil des jeweiligen Schülerprofils ist u.a. die Rubrik "Meine
Schule", in der er allgemein Meinungen über die Schule in vielerlei Aspekten in
Form einer Notengebung äußern kann. Hier werden die Ausstattung, das
Schulgebäude und auch Faktoren wie der "Flirt-Faktor" und der "Party-Faktor"
und ähnliches bewertet. Auf der Schulseite gibt es auch das "Lehrerzimmer";
unter dieser Rubrik sind die Namen von einzelnen Lehrern verzeichnet, die an
der Schule unterrichten. Diese Namen werden von den Schülern eingetragen, was
nur dann möglich ist, wenn man als Schüler der betreffenden Schule bei
spickmich.de eingetragen ist. Das bedeutet, ein bei spickmich als Schüler
Registrierter kann nur seine eigene Schule und die Lehrer seiner Schule
bewerten. | Abs. 2 |
Im "Lehrerzimmer" ist der Nachname der Lehrerin oder des Lehrers
aufgeführt. Klickt man die zu einem Lehrer gehörende Schaltfläche an, so
gelangt man zu einer Unterseite, aus der Zuname, die unterrichteten Fächer und
die Schule an der er unterrichtet hervorgeht. Darüber hinaus werden auch die
Schulnoten entsprechenden Bewertungskriterien entsprechend den Kategorien
"sexy", "cool und witzig", "beliebt", "motiviert", "menschlich", "gelassen",
"guter Unterricht", "leichte Prüfungen" und "faire Noten" angezeigt. Dabei
ergibt sich aus den Erläuterungen für die Kategorie "sexy" folgende nähere
Beschreibung: | Abs. 3 |
"gemeint ist das Auftreten im Unterricht. Also hat er/sie sei 5
Jahren den gleichen, ungewaschenen Pullover an? Ist die Anwesenheit eine reine
Geruchsbelästigung? Oder gibt es/sie sich Mühe auch vom Outfit ein gutes
Vorbild zu sein?" | Abs. 4 |
Aus den vorstehenden Benotungen ergibt sich eine Gesamtnote für
den jeweiligen Lehrer in Bezug auf die genannte Anzahl der Bewertungen. Auch
können hier die als Schüler der Schule angemeldeten Nutzer angebliche Zitate
von Lehrern auf die Homepage einstellen, die sodann ebenfalls auf der Homepage
abgerufen werden können. | Abs. 5 |
Um als Nutzer Zugang zu der eigentlichen Homepage zu bekommen,
muss man "Mitglied" des Portals werden, also entweder als Schüler unter Angabe
der Schule, die man besucht oder als "Interessierter", worunter die
Verfügungsbeklagten Lehrer oder Eltern verstehen. Für die Registrierung als
"Interessierter" muss man seine EMail-Adresse angeben, an die ein Passwort
versandt wird, mit dem sich der Nutzer jeweils anmelden kann. In dem Bereich,
zu dem nur registrierte Schüler oder Interessierte Zugang haben, befinden sich
die Seiten mit den Angaben über Lehrer. | Abs. 6 |
Die Verfügungsklägerin erfuhr kurz vor dem 13.06.2007 davon, dass
sie auch mit Namen, Schule und den Fächern Deutsch, Französisch und Religion
auf der Domain www.spickmich.de genannt wurde und die entsprechenden
Informationen über ihre Person abrufbar waren (vgl. Bl. 12 d.A.). Sie war zudem
mit zehn Bewertungen in den verschiedenen oben genannten Einzelkategorien auf
eine Gesamtnote von 5.7 gekommen; Zitate über sie gab es noch nicht. Name,
Schule und Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin (Deutsch, Französisch und
Religion) waren bereits vorher über die Homepage der Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, abrufbar, wurden jedoch sodann von der
Homepage der Schule gelöscht. Die entsprechenden Daten sind danach weiterhin
über die entsprechenden Speicherungen von Suchmaschinen abrufbar gewesen. | Abs. 7 |
Die Benotung der Verfügungsklägerin verbesserte sich sodann in der
Folgezeit. So wurde sie zwischenzeitlich mit 3.5 und zuletzt mit 2.4 bewertet. | Abs. 8 |
Aufgrund der Bewertung mit der Note 5.7 wurde die
Verfügungsklägerin in eine durch die Antragsgegner erstellte Liste "Spickmich
Top 10, Flop Lehrer" aufgenommen und dort auf Platz XXX geführt. Diese Liste
ist lediglich einem als Schüler angemeldeten Nutzer der Homepage zugänglich. | Abs. 9 |
Aufgrund dieser Nennung traten der Fernsehsender Sat1 und die
Redaktion der Bildzeitung an die Verfügungsklägerin heran und baten sie um eine
Stellungnahme. | Abs. 10 |
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch
im Hinblick auf die Angabe ihres Vor- und Zunamens, der Schule, an der sie
unterrichtet und der von ihr unterrichteten Fächer zu. Dies ergebe sich aus dem
Bundesdatenschutzgesetz. Auch werde sie in ihrem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht verletzt, so dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823,
1004 BGB analog bestehe. | Abs. 11 |
Soweit die Verfügungsbeklagten die Funktionsweise des Portals
dargelegt hätten, werde dies mit Nichtwissen bestritten. | Abs. 12 |
Die Verfügungsklägerin beantragt, | Abs. 13 |
den Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis
250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,
der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu verbieten, auf der Internetseite "www.spickmich.de" Daten
betreffend die Verfügungsklägerin - bestehend aus Name, Schule, an der die
Verfügungsklägerin unterrichtet, und ihre unterrichteten Fächer zu
veröffentlichen; | Abs. 14 |
den Verfügungsbeklagten darüber hinaus auch zu verbieten, von
Schülern abgegebene "Bewertungen" der Leistungen der Verfügungsklägerin zu
veröffentlichen. | Abs. 15 |
Die Verfügungsbeklagten beantragen, | Abs. 16 |
den Antrag der Verfügungsklägerin vom 22.06.2007 auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung zurück zu weisen. | Abs. 17 |
Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, es bestehe kein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagten. So sei weder ein Eingriff
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin gegeben, noch
liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. | Abs. 18 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und
die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen. | Abs. 19 |
Entscheidungsgründe | |
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
unbegründet, da der Verfügungsklägerin nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung kein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog auf Erlass der
einstweiligen Verfügung zusteht. Dieser ergibt sich weder aus dem Gesichtspunkt
einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts im Hinblick auf die
Veröffentlichung, noch aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorschriften. Im Einzelnen: | Abs. 20 |
1. In der Veröffentlichung liegt keine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, über die die
Verfügungsklägerin gemäß §§ 823, 1004 BGB Schutz vor Eingriffen Dritter in
Anspruch nehmen könnte. Ob eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vorliegt, lässt sich immer nur anhand des zu
beurteilenden Einzelfalles feststellen, insbesondere ist auch eine
Güterabwägung der schutzwürdigen Interessen der anderen Seite erforderlich. Die
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des
Bundesgerichtshofs aufgestellten Abwägungskriterien differenzieren unter
anderem nach Maßgabe einer abgestuften Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in
denen sich die Persönlichkeit verwirklicht (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 54,
148, 153 f.; BGHZ 24, 72, 79 f.; 73, 120, 124). Neben der besonders hohen
Schutz genießenden Intim- und Geheimsphäre ist auch die Individual- und die
Privatsphäre anerkannt. | Abs. 21 |
Schutzgut innerhalb der Individualsphäre der Verfügungsklägerin
ist u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen
Lebenssachverhalten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich
als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu
entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten an
die Öffentlichkeit gebracht werden (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78,
77, 84). Dieses Recht ist indes nicht schrankenlos gewährleistet; die
Information über persönliche Daten ist Teil der sozialen Realität, die nicht
ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Deshalb muss der
Einzelne grundsätzlich auch Einschränkungen seines Rechts auf informelle
Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit dies von hinreichenden Gründen des
Gemeinwohls getragen wird und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des
Zumutbaren noch gewahrt ist. Auch muss der Einzelne, der in Kommunikation mit
anderen tritt, und durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die
Persönlichkeitssphäre von Mitmenschen berührt, eine Einschränkung des
Selbstbestimmungsrechts hinnehmen (vgl. BGH in NJW-RR 2007, 619). | Abs. 22 |
Hiernach haben die Verfügungsbeklagten im Rahmen des Portals
"Spickmich.de" nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der
Verfügungsklägerin eingegriffen: | Abs. 23 |
Die Daten zu Namen, Fächern, die die Verfügungsklägerin
unterrichtet und Dienstzugehörigkeit zu einer Schule betreffen keine sensiblen
Informationen; sie konnten jedenfalls von jedermann aus der Homepage der
Schule, auf der diese Daten mit Einverständnis der Verfügungsklägerin
eingestellt wurden, entnommen werden. Durch ihre Bekanntgabe ist die
Verfügungsklägerin daher nicht belastet. | Abs. 24 |
Darüber hinaus handelt es sich bei der Bekanntgabe der Daten
jedenfalls auch nicht um eine ehrenrührige Tatsache, da die genannten Daten
unstreitig zutreffend sind. Es ist mit diesen Informationen auch keine
irgendwie geartete Statusmitteilung die Verfügungsklägerin betreffend
verbunden; irgendein Rechtsnachteil ist für sie mit dieser Mitteilung ist nicht
erkennbar. | Abs. 25 |
Auch aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung mit den oben
genannten Bewertungskriterien oder durch die Veröffentlichung der
Bewertungskriterien als solche folgt kein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin. Ausgangspunkt eines auf dem
Persönlichkeitsrecht beruhenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete
Verletzungshandlung. Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch auf die
unzulässige Behauptung oder Veröffentlichung beschränkt (vgl. Burkhardt in
Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12.79,
m.w.N.). Vorliegend wird im Antrag die Unterlassung der Veröffentlichung des
Namens, der Schule und der Unterrichtsfächer der Verfügungsklägerin sowie der
"Bewertungen" begehrt. | Abs. 26 |
Soweit die Verfügungsklägerin insoweit die Funktionsweise von
"spickmich.de" mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unzulässig, da es sich um
ein pauschales Bestreiten handelt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, §
138 Rn. 10a). Insoweit hat sie die Funktionsweise teilweise selbst vorgetragen
und dargelegt, so dass nicht ersichtlich ist, worauf sich das Bestreiten im
Einzelnen beziehen soll. | Abs. 27 |
Weder die Namensnennung noch die "Bewertung" der
Verfügungsklägerin führt zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, da die
beanstandete Bewertung von dem Grundrecht auf Meinungsäußerung umfasst ist. Die
Bewertung der Verfügungsbeklagten als Lehrerin in dem Portal "Spickmich.de"
stellte keine unwahre Tatsachenbehauptung dar und ist nicht als unzulässige
Schmähkritik anzusehen. | Abs. 28 |
An einer falschen Tatsachenbehauptung fehlt es im vorliegenden
Fall. Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen
gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen, d.h.
ihre Wahrheit oder Unwahrheit ist grundsätzlich mit dem in der Prozessordnung
vorgesehenen Beweismitteln überprüfbar. Werturteile sind demgegenüber durch
Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meines geprägt und deshalb
dem Beweis nicht zugänglich. Hat eine Äußerung in diesem Sinne sowohl einen
tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung
in die eine oder andere Kategorie davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der
Äußerung so substanzarm ist, dass der gegenüber der subjektiven Wertung in den
Hintergrund tritt oder ob das nicht der Fall ist, d.h. ob der in einem
Werturteil enthaltene Tatsachenkern nur unbestimmt angedeutet ist oder ob sich
das Werturteil als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen
darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.1971 - VI ZR 57/70, GRUR 1972, 435, 439). | Abs. 29 |
Vorliegend stellt die Bewertung von Lehrern ein Werturteil da. Die
Frage, ob ein Lehrer als "sexy", "cool" oder "fair" usw. empfunden wird, hängt
von dem persönlichen Verhältnis des bewertenden Schülers zu seinem Lehrer ab.
Ein ausreichend konkreter Tatsachenkern, der mit Mitteln des Beweises überprüft
werden könnte, ist in der Aussage nicht erkennbar. Damit ist die Bewertung der
Lehrer als Meinungsäußerung einzustufen. | Abs. 30 |
Soweit auch bei Meinungsäußerungen ein Unterlassungsanspruch aus
§§ 1004, 823 BGB in Betracht kommt, wenn es sich um unsachliche sog.
"Schmähkritik" handelt, greift dies hier ebenfalls nicht durch. | Abs. 31 |
Wegen seines die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG
verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Auch
eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für
sich genommen noch nicht zur Schmähung. Von einer solchen kann vielmehr nur
dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in
der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der
jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den
Pranger gestellt werden soll (vgl. BGH in NJW 2002, 1192, m.w.N.). | Abs. 32 |
Diese Anforderungen an eine unzulässige Schmähkritik erfüllt die
in Rede stehende Bewertung der Lehrer nicht. Die hierin enthaltene Bewertung
des Verhaltens und Auftretens eines Lehrers kann nicht als bloße Diffamierung
angesehen werden; sie entbehrt auch nicht des erforderlichen Sachbezugs. Die
jeweiligen Schüler setzen sich vorliegend mit dem Verhalten und Auftreten der
Lehrer auseinander. Dies führt - wenn auch durch die Benotung möglicherweise in
recht scharfer Form - zu einer Bewertung. Dies ist für die Einschätzung der
Schule und der dort unterrichtenden Lehrer auch für andere Schüler von
Bedeutung. So können sich Schüler aus der Sicht von anderen Schülern ein - ohne
Zweifel durch persönliche Affinitäten geprägtes - Bild von ihren Lehrern machen
und auch prüfen, ob ihre Bewertung oder persönlichen Einschätzung mit der
anderer Schüler übereinstimmt. | Abs. 33 |
Im Rahmen einer derartigen Bewertung dürfen - angesichts der
heutigen Reizüberflutung - auch einprägsame, starke Formulierungen wie "sexy"
oder "cool" verwendet werden. Allein die Tatsache, dass die Verfügungsklägerin
die Bewertungen für falsch oder ungerecht hält, ist nicht von Bedeutung (vgl.
BGH a.a.O., m.w.N.). | Abs. 34 |
Die Bewertung der jeweiligen Lehrer ist folglich unter
Berücksichtigung der erörterten Rechtsgrundsätze noch vom Grundrecht des
Beklagten auf freie Meinungsäußerung i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. | Abs. 35 |
2. Unterlassungsansprüche der Verfügungsklägerin folgen auch nicht
aus der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB, hier konkret
aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Speicherung und Veröffentlichung in
ihrer konkreten Ausgestaltung ist durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestattet.
Hiernach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern von
personenbezogenen Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten
aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. | Abs. 36 |
Bei den im Antrag aufgeführten Angaben zur Person der
Verfügungsklägerin handelt es sich um Daten im Sinne des § 3 BDSG. Auch hat die
Verfügungsklägerin der Veröffentlichung nicht zugestimmt (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Daten im Sinne des § 3 BDSG sind Angaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer Person, unabhängig davon, unter welchem Aspekt sie gesehen
werden und welcher Lebensbereich angesprochen wird (vgl. Dammann in Simitis,
Kommentar zum BDSG, § 3 Rn. 7). Auch Name, Anschrift, Beruf usw. sind Daten im
Sinne des § 3 BDSG (vgl. Dammann a.a.O., § 3 Rn 8). In die Veröffentlichung der
Daten unter spickmich.de hat die Verfügungsklägerin zwar nicht eingewilligt,
sie ist jedoch gemäß § 29 BDSG zulässig. | Abs. 37 |
§ 29 BDSG ist hier anwendbar, da die Verfügungsbeklagten eine GmbH
gegründet haben und daher auch das Merkmal einer geschäftlichen Tätigkeit
gegeben ist. Selbst wenn hier die geschäftliche Tätigkeit nicht angenommen
würde, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da dann die insoweit
inhaltsgleiche Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG einschlägig wäre. | Abs. 38 |
Die Daten bestehend aus Namen, Schule und unterrichteten Fächern
der Verfügungsklägerin sind durch die mit ihrem Willen erfolgten Eintragungen
im Internet bekannt geworden, da die Daten auch auf der Homepage der Schule, an
der die Verfügungsklägerin unterrichtet, veröffentlicht wurden und damit
allgemein zugänglich waren. Daher können sich die Verfügungsbeklagten insoweit
auch berechtigterweise auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen. Die Kammer schließt
sich insoweit der Ansicht der Verfügungsbeklagten an, dass es sich bei der
Veröffentlichung des Namens der Verfügungsklägerin, den von ihr unterrichteten
Fächern und der Schule insgesamt um Daten handelt, die im Sinne der genannten
Vorschrift "allgemein" zugänglich sind. | Abs. 39 |
Das auch in diesem Rahmen zu prüfende einer Veröffentlichung
entgegenstehende schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin kann einer
Veröffentlichung unter spickmich.de nicht entgegenstehen. Dies gilt unverändert
auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie unter spickmich.de in verschiedener
Hinsicht "benotet" wird. Auch insoweit greift die Veröffentlichung, wie unter
Ziffer 1 dargestellt, nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Verfügungsklägerin ein. Vielmehr sind die konkreten Darstellungen vom Recht der
freien Meinungsäußerung gedeckt. Auch verfolgen die Verfügungsbeklagten ein
geschäftliches Interesse mit der Darstellung. Es wird - wie dargelegt - ein
Informations- und Unterhaltungsinteresse der einzelnen Nutzer des
streitgegenständlichen Portals befriedigt. | Abs. 40 |
Im Hinblick auf die Veröffentlichung der Daten auf der Homepage
der Schule stellte die Nennung der im Antrag genannten Daten der
Verfügungsklägerin auch kein Mehr an herausgegebener Information dar. Ein
schutzwürdiges Interesse der Verfügungsklägerin an der Nichtveröffentlichung
der Daten ist demgegenüber angesichts der bereits erfolgten Veröffentlichungen
auf der Homepage der Schule nicht zu bejahen. In jedem Fall handelt es sich um
persönliche, nicht aber sensible Daten, die so einem großen Personenkreis
bekannt wurden. | Abs. 41 |
Die Kammer weist - wie bereits in der mündlichen Verhandlung
geschehen - darauf hin, dass die Verfügungsklägerin durch die geschehene
Bewertung nicht schutzlos gestellt ist. Sollten unter spickmich.de - hier kommt
insbesondere die bisher unausgefüllt gebliebene Kategorie "Zitate" in Betracht
- unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klägerin oder auch Schmähkritik
veröffentlicht werden, so müssten hierfür die Verfügungsbeklagten unter den
Voraussetzungen der Störerhaftung für Forenbetreiber im Sinne einer
Unterlassungsverpflichtung einstehen. Hiervon aber ist die bisher erfolgte -
insoweit unsensible - Einstellung zu trennen. | Abs. 42 |
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. | Abs. 43 |
Streitwert: 18.000,00 € (3 x 6.000,00 €) | JurPC Web-Dok. 199/2007, Abs. 44 |
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