| Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem
Stiftungsfestkommers "Willkommen hier viel liebe Brüder"," Burschen heraus !",
"Sind wir vereint zur guten Stunde", "Gaudeamus igitur", "Student sein", "Drei
Klänge" sowie das Deutschlandlied singen und dies durch einen Klavierspieler
begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung
im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG, sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes
Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist (vgl. Schricker, 3. Auflage,
§19 Rn. 5). Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen
des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich
geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das
Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert,
jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende
Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu
lauschen. Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch
das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich
nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen
oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen.
| Abs. 4 |