| 1. Die Provider haben die Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren
IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erfolgt ist, gemäß §
113 TKG auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne gerichtlichen Beschluss
mitzuteilen.
2. Im Rahmen des Filesharing kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene
Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob
eventuell ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den
Anschluss genutzt hat. Denn der Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen
der Störerhaftung auch in diesem Fall.
3. Im Rahmen der Störerhaftung setzt die Haftung die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit
dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist. Auch die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, damit die
Rechtsverletzung verhindert werden kann, muss sich im Rahmen des Zumutbaren und
Erforderlichen halten. Die Verwendung einer ungesicherten WLAN-Verbindung für
den Zugang ins Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit,
dass unbekannte Dritte die Verbindung nutzen. Dies löst Prüfungs- und
Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen,
z.B. durch Passwortschutz, Ausschalten des Routers während der Abwesenheit,
Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels Passwort.
Hierbei muss sich der Anschlussinhaber ggf. auch entgeltlicher fachkundiger
Hilfe bedienen.
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