JurPC Web-Dok. 153/2007 - DOI 10.7328/jurpcb/20072210158

LG Frankfurt a.M.
Urteil vom 01.02.2007

2/3 O 771/06

Störerhaftung beim Filesharing durch Nutzung einer ungesicherten WLAN-Verbindung

JurPC Web-Dok. 153/2007


 

Leitsätze (der Redaktion)

1. Die Provider haben die Namen und Adressen der Anschlussinhaber, über deren IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erfolgt ist, gemäß § 113 TKG auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne gerichtlichen Beschluss mitzuteilen.

2. Im Rahmen des Filesharing kann dahinstehen, ob der in Anspruch genommene Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat oder ob eventuell ein Dritter über eine ungesicherte WLAN-Internetverbindung den Anschluss genutzt hat. Denn der Anschlussinhaber haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung auch in diesem Fall.

3. Im Rahmen der Störerhaftung setzt die Haftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Auch die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsverletzung verhindert werden kann, muss sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen halten. Die Verwendung einer ungesicherten WLAN-Verbindung für den Zugang ins Internet birgt die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass unbekannte Dritte die Verbindung nutzen. Dies löst Prüfungs- und Handlungspflichten aus, um der Möglichkeit der Rechtsverletzung vorzubeugen, z.B. durch Passwortschutz, Ausschalten des Routers während der Abwesenheit, Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels Passwort. Hierbei muss sich der Anschlussinhaber ggf. auch entgeltlicher fachkundiger Hilfe bedienen.

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[online seit: 09.10.2007]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Frankfurt, LG, Störerhaftung beim Filesharing durch Nutzung einer ungesicherten WLAN-Verbindung - JurPC-Web-Dok. 0153/2007